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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 609

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 1 BvR 673/18, Beschluss v. 22.06.2018, HRRS 2018 Nr. 609


BVerfG 1 BvR 673/18 (3. Kammer des Ersten Senats) - Beschluss vom 22. Juni 2018 (OLG Celle / LG Verden / AG Verden (Aller))

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung wegen Volksverhetzung (Meinungsfreiheit und Schutz von Tatsachenbehauptungen; Berücksichtigung des Gesamtkontexts der Äußerung; „Auschwitz-Lüge“ als erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung; allgemeine Gesetze als Schranken der Meinungsfreiheit; Ausnahme bei meinungsbeschränkenden Gesetzen gegen die propagandistische Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft; kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip des Grundgesetzes; Zulässigkeit staatlicher Eingriffe erst bei Gefährdung des öffentlichen Friedens; Wechselwirkungslehre; Tatbestandsmerkmale der Volksverhetzung; Indikation einer Eignung zur Friedensstörung bei Billigung oder Leugnung der nationalsozialistischen Verbrechen).

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 5 Abs. 2 GG; Art. 103 Abs. 2 GG; § 130 Abs. 3 StGB; § 130 Abs. 4 StGB; § 6 VStGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst Äußerungen, die durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sind, gleich ob sie wahr oder unwahr, begründet oder grundlos, emotional oder rational sind und ob sie als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden.

2. Tatsachenbehauptungen sind nur insoweit umfasst, als sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen und nicht bewusst oder erwiesen unwahr sind. Die Trennung tatsächlicher und wertender Bestandteile einer Aussage ist im Einzelfall nur zulässig, soweit dadurch der Sinn der Äußerung nicht verfälscht wird. Im Zweifel ist eine Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung anzusehen.

3. Die Tatsachenbehauptungen, das Lager Auschwitz-Birkenau sei nicht zur systematischen Vernichtung menschlichen Lebens bestimmt gewesen und es habe keine systematische Ermordung jüdischer Menschen durch das nationalsozialistische Deutschland und keine Massenvergasung in Ausschwitz gegeben, sind erwiesen unwahr und unterfallen damit von vornherein nicht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit.

4. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit unterliegt den Schranken, die sich aus den allgemeinen Gesetzen ergeben, die nicht eine Meinung als solche verbieten, sondern dem Schutz eines ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen. Eine Ausnahme vom Erfordernis der Allgemeinheit meinungsbeschränkender Gesetze hat das Bundesverfassungsgericht für Vorschriften anerkannt, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 zielen.

5. Von dieser Ausnahme bleibt jedoch der materielle Gehalt der Meinungsfreiheit unberührt. Das Grundgesetz kennt kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip, das ein Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaubte. Staatliche Eingriffe sind erst dann zulässig, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder in eine Gefährdung des öffentlichen Friedens umschlagen.

6. Bei der Auslegung und Anwendung meinungsbeschränkender Gesetze haben die Fachgerichte den wertsetzenden Gehalt des Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat zu berücksichtigen. Es findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Schranken zwar dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen.

7. Die Strafnorm des § 130 Abs. 3 StGB ist auf die Bewahrung des öffentlichen Friedens gerichtet. Das Tatbestandsmerkmal der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens bedarf dabei mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot einer näheren Konkretisierung durch die weiteren Tatbestandsmerkmale, die ihrerseits im Lichte der Friedensstörung ausgelegt werden müssen.

8. Die öffentliche Billigung der nationalsozialistischen Verbrechen kommt ebenso wie deren Leugnung einer Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft gleich, die die Grenzen der Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung überschreitet; beide Tatbestandsmerkmale indizieren daher gleichermaßen eine Störung des öffentlichen Friedens.

Entscheidungstenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Die mehrmals einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführerin wendet sich gegen ihre erneute strafrechtliche Verurteilung wegen der Leugnung der nationalsozialistischen Judenverfolgung nach § 130 Abs. 3 StGB.

I.

1. In den Jahren 2014 und 2015 veröffentlichte die Beschwerdeführerin in der von ihr und einer weiteren Person in gedruckter Form und über das Internet vertriebenen Zeitschrift „Stimme des Reiches“ verschiedene Artikel, die schwerpunktmäßig Darlegungen enthielten, nach denen sich die massenhafte Tötung Menschen jüdischen Glaubens unter der Herrschaft des Nationalsozialismus nicht ereignet haben könne und insbesondere die Massenvergasungen in dem Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau nicht möglich gewesen seien. Zum Beleg dieser These, die in mehreren der Artikel als aufgrund neuer Erkenntnisse feststehende Tatsache präsentiert wird, verweisen die Artikel unter anderem mehrfach auf vom Institut für Zeitgeschichte veröffentlichte Lager- und Kommandanturbefehle, aus denen hervorgehe, dass das Lager Auschwitz-Birkenau allein dazu bestimmt gewesen sei, die dort internierten Personen für die Rüstungsindustrie arbeitsfähig zu halten. Darüber hinaus stützen sich die Artikel unter anderem auf mehrere angebliche Verlautbarungen der Leitung der Gedenkstätte in Auschwitz-Birkenau, auf verschiedene Historiker, auf näher bezeichnete Zeitungsinterviews und auf zahlreiche Aussagen vermeintlich als Lügner entlarvter, namentlich benannter Zeugen und Zeitzeugen.

Im Einzelnen äußerte die Beschwerdeführerin in ihren Artikeln Folgendes:

a) In einem als „Presseerklärung - Neue Informationen über Auschwitz“ überschriebenen Artikel (Tat zu 1) behauptet die Beschwerdeführerin, dass sich die Bestimmung des Konzentrationslagers Auschwitz als Arbeitslager unter anderem aus den bereits im Jahr 2000 vom Institut für Zeitgeschichte veröffentlichten Standort- und Kommandanturbefehlen klar ergebe. Aus den 604 Seiten dieser Veröffentlichung folge, dass in Auschwitz alles darauf angekommen sei, die Inhaftierten für ihre Arbeit in der Rüstungsindustrie arbeitsfähig zu halten. Die Deutschen seien diesbezüglich jahrzehntelang irregeführt worden.

b) In einem zweiten Artikel (Tat zu 2) führt die Beschwerdeführerin gleichfalls aus, dass Auschwitz als Symbol für den Holocaust bereits seit Jahrzehnten „in sich zusammengebrochen“ sei. Dies ergebe sich „aufgrund einer Vielzahl von enttarnten, angeblichen Überlebenden dieses Schreckensortes und einer Vielzahl von wissenschaftlichen Untersuchungen“. Diesen sei zu entnehmen, „dass Auschwitz ein Arbeitslager für die Aufrechterhaltung der Rüstungsproduktion war und kein Vernichtungslager“. Es erhebe sich also die Frage, wo „die bis heute von Medien und Gerichten behaupteten Millionen Juden vergast worden“ seien. Diese Frage sei insbesondere an den Zentralrat der Juden in Deutschland gerichtet, da eine „friedliche Zukunft … nicht auf der Grundlage von Lügen zu erreichen“ sei. Nur durch eine Auflehnung gegen „Kriegstreiberei und Lügen“ lasse sich „ein Ende dieses schrecklichen jüdischen Jahrhunderts“ erreichen.

c) In einem weiteren als „erster offener Brief“ bezeichneten Artikel (Tat zu 3) fordert die Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, dass Auschwitz als Tatort ausscheide, „eine Antwort auf die Frage, wo die sechs Millionen Juden vergast worden“ seien. Hierbei wendet sich die Beschwerdeführerin an „die Mitglieder des Zentralrates der Juden in Deutschland“. Diese schadeten sich selbst, wenn sie „die gewaltige Übertreibung“ nicht richtigstellen würden. In diesem Fall könnten sie von den von der Lüge Betroffenen möglicherweise „Vergebung und Gnade“ erhoffen. Die Angesprochenen sollten also „wohl bedenken“, „was jetzt von ihnen gefordert“ sei.

d) In einem als „Auseinandersetzung mit Hörerreaktionen“ betitelten Artikel (Tat zu 4), führt die Beschwerdeführerin aus, weshalb eine Hinterfragung der tatsächlichen Opferzahlen der systematischen Judenverfolgung im Nationalsozialismus unerlässlich sei. Dies folge insbesondere aus dem Umstand, dass diese Opferzahlen für die Bemessung der von Deutschland zu leistenden Reparationen und die Beurteilung seiner historischen Verantwortung gegenüber dem Staat Israel entscheidend sei. Es sei demnach von zentraler Bedeutung, ob „Auschwitz ein Vernichtungs- oder ein Arbeitslager zur Aufrechterhaltung der Rüstungsindustrie“ gewesen sei. Niemand sei selbst dort gewesen, so dass man den Berichten Glauben schenken müsse. So habe etwa eine namentlich genannte jüdischstämmige Journalistin „in einem Interview für die Times, in London am 29. August 2001“ gesagt, Auschwitz sei kein Vernichtungslager gewesen. Dies ergebe sich auch aus den bereits genannten Standort- und Kommandanturbefehlen. Darüber hinaus seien zahlreiche Zeugen für die Vergasungen inzwischen „als Lügner enttarnt“. Alle Zuhörer sollten also „Auskunft verlangen“ „darüber, wo die 6 Millionen Juden ermordet wurden, wo, wann und wie, mit forensischen eindeutigen Beweisen.“

e) Eingebettet in eine fiktive „Rede Wladimir Putins nach dem Europa-Asien-Gipfel in Mailand vom 17. Oktober 2014“ behauptet die Beschwerdeführerin in einem weiteren Artikel (Tat zu 5) ohne nähere Belege, dass es den Holocaust nicht gegeben habe, „weil Auschwitz nur ein Arbeitslager gewesen sei und niemand erklärt habe wo denn dann die 6 Millionen ermordet wurden“. Die „wirklich Angeklagten“ seien daher „der Zentralrat der Juden in Deutschland in Vertretung Israels, sowie die bundesrepublikanische Justiz“ welche seit langem das Gegenteil behaupteten. Auf Grundlage der Aufdeckung dieser Lüge sei „endlich ein Neubeginn ohne Volksverhetzung und Völkerzerstörung möglich“.

In der gleichen Ausgabe der Zeitschrift befindet sich ein weiterer von der Beschwerdeführerin verfasster Artikel mit dem Titel „Eine notwendige abermalige Begriffsbestimmung: Arbeitslager, Vernichtungslager - KZ.“ Der Artikel leugnet die Bestimmung des Lagers Auschwitz-Birkenau als Vernichtungslager, rechtfertigt die Verfolgung der jüdischen Bevölkerung als Internierung Kriegsgefangener und vergleicht darauf aufbauend die nationalsozialistischen Konzentrationslager mit vermeintlichen historischen Vorbildern und Nachfolgern.

f) In einem weiteren Artikel mit der Überschrift „Politische Verfahren - 2. Wiederaufnahmeantrag vom 20.11.2014 von H.“ (Tat zu 6) führt die Beschwerdeführerin aus, inwiefern sich aus der Wunsiedel-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einerseits und aus neuen tatsächlichen Erkenntnissen über den Holocaust andererseits ein Wiederaufnahmegrund für ein gegen sie abgeschlossenes Verfahren wegen Volksverhetzung ergebe. Denn die historische Tatsache der systematischen Ermordung von mehreren Millionen Juden durch die Nationalsozialisten sei „immer fragwürdiger geworden, durch offizielle oder halboffizielle Verlautbarungen“. Dies ergebe sich unter anderem aus einer „Reduzierung der Opferzahl durch die Gedenkstätte Auschwitz“. Nach alledem sei „eine öffentliche Richtigstellung und Wiedergutmachung für alle wegen angeblichen Leugnens des Holocaust Verurteilten“ zu verlangen, denn es handele sich um „nachprüfbare Tatsachen, von den ZDF-Nachrichten bis hin zu den Standort- und Kommandanturbefehlen.“

g) In einem als „Eingabe an das BVG“ betitelten weiteren Artikel (Tat zu 7) behauptet die Beschwerdeführerin erneut, dass das Lager Auschwitz-Birkenau als Tatort der Judenvernichtung nicht infragekomme und appelliert an die Verantwortung der Juristen, die „politische Rechtsprechung“, die zu einer „Unrechtsprechung“ geworden sei, zu beenden. „Sehr viele Deutsche“ wüssten, „daß in der BRD nicht das Recht, sondern die Interessen Israels, bzw. in dessen Vertretung des Zentralrates der Juden in Deutschland, Grundlage der politischen Rechtsprechung sind.“ Der Holocaust müsse endlich „forensisch“ nachgewiesen werden. So lange gelte „Eine Untat ohne Tatort ist keine Tatsache.“

h) In einem anderen Artikel schließlich (Tat zu 8), welcher vor seiner Auslieferung beschlagnahmt wurde, vertrat die Beschwerdeführerin unter dem Titel „Sind Richter allwissend oder nur einfach gläubig?“ „Fragen an die beteiligten Juristen (Richter, Staatsanwälte und Verteidiger) im Lüneburger NS-Prozeß siebzig Jahre nach Kriegsende“ ein weiteres Mal ihre These, dass es eine systematische Vernichtung der jüdischen Bevölkerung unter den Nationalsozialisten nicht gegeben habe. Es existiere eine „Vielzahl von enttarnten angeblichen Holocaustüberlebenden“, wobei die Beschwerdeführerin mehrere Personen namentlich anführt. Auch aus den „Standort- und Kommandanturbefehle für Auschwitz“ ergebe sich, dass es dort „keine Menschenvergasung mit Zyklon-B“ gegeben habe. Die hieraus zu ziehende Folgerung sei überdies belegt durch „Experten, die als Naturwissenschaftler oder Historiker, forensische Untersuchungen durchführten, bevor es zu spät dafür war“. Diese „zwangsläufig politisch inkorrekten Ergebnisse“ seien jedoch unterdrückt worden.

2. Wegen dieser Äußerungen verurteilte das Amtsgericht Verden die Beschwerdeführerin mit angegriffenem Urteil vom 21. November 2016 wegen Volksverhetzung in sieben Fällen und versuchter Volksverhetzung in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Beschwerdeführerin habe mit ihren Äußerungen explizit den Völkermord an der jüdischen Bevölkerung zur Zeit des Nationalsozialismus und insbesondere die Bestimmung des Konzentrationslagers Auschwitz-Birkenau als eine auf maximale Vernichtung menschlichen Lebens gerichtete Vernichtungsanstalt geleugnet und stattdessen behauptet, es habe sich um ein Arbeitslager für die Rüstungsindustrie gehandelt. Bei dem geleugneten Sachverhalt handele es sich um eine durch zahllose Zeugenaussagen und eine mehr als siebzigjährige historische Forschung erschöpfend belegte historische Tatsache. Da die Äußerungen auch öffentlich getätigt worden seien, seien die übrigen Tatbestandsmerkmale erfüllt, sodass eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens gesetzlich zu vermuten gewesen sei. Die Beschwerdeführerin glaube nach Überzeugung des Gerichts auch nicht irrig an die Nichtexistenz des Holocaust, sondern leugne die historischen Tatsachen bewusst und wider besseres Wissen. Der Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB sei, wie das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach festgestellt habe, in der Variante der Leugnung verfassungsgemäß. Denn die erwiesen und bewusst unwahre Tatsachenbehauptung sei vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit bereits nicht erfasst. Auch verstoße die Vorschrift nicht gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG. Im Rahmen der Strafzumessung seien zugunsten der Beschwerdeführerin deren hohes Alter und ihre entsprechend hohe Haftempfindlichkeit zu berücksichtigen. Demgegenüber seien jedoch strafschärfend die mehrfachen einschlägigen, offenbar wirkungslosen Vorstrafen und die vollständige Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin in Rechnung zu stellen, die zudem auch die Hauptverhandlung zur neuerlichen öffentlichen Propagierung ihrer menschenverachtenden Thesen genutzt habe.

3. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin setzte das Landgericht Verden mit angegriffenem Urteil vom 28. August 2017 die Gesamtfreiheitsstrafe ohne Aussetzung zur Bewährung auf zwei Jahre herab und verwarf die Berufung im Übrigen. Zur Begründung wiederholte das Gericht im Wesentlichen die Begründung des Amtsgerichts. Zusätzlich sei in Rechnung zu stellen, dass die Beschwerdeführerin ihren Ausführungen durch deren pseudowissenschaftlichen Anstrich besonderes Gewicht und scheinbare Glaubhaftigkeit verliehen habe. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht zum Zweck der staatsbürgerlichen Aufklärung im Sinne des § 86 Abs. 3 StGB gehandelt, da sie sich nicht ernsthaft mit den offenkundigen Quellen und Zahlen auseinandergesetzt, sondern ausschließlich solche Argumente herangezogen habe, die gegen eine in Auschwitz betriebene Massenvernichtung sprächen. Eine Aussetzung zur Bewährung scheide aufgrund der einschlägigen Vorstrafen, der Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer erneuten Versuche, die Hauptverhandlung für die Zwecke der Verbreitung falscher historischer Tatsachen auszunutzen, aus.

4. Die hiergegen gerichtete Revision der Beschwerdeführerin verwarf das Oberlandesgericht mit angegriffenem, am 12. Februar 2018 zugestelltem Beschluss vom 30. Januar 2018 ohne Begründung.

5. Hiergegen richtet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 12. März 2018 eingegangen Verfassungsbeschwerde. Die Entscheidungen verletzten sie in ihren Grundrechten auf Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GG und in ihrem Recht auf ein faires Verfahren. Der auf sie angewendete Straftatbestand verletze zudem den strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz gemäß Art. 103 Abs. 2 GG. Die Sanktion einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Aussetzung zur Bewährung wegen Äußerungen der mehr als achtzigjährigen Beschwerdeführerin verletze das im Rechtstaatsprinzip wurzelnde Schuldprinzip. Bei § 130 Abs. 3 StGB handele es sich in Anbetracht der Wunsiedel-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht um ein allgemeines Gesetz. Die in der Entscheidung anerkannte Ausnahme vom Allgemeinheitserfordernis betreffe allein § 130 Abs. 4 StGB und könne nicht auf Absatz 3 übertragen werden. Aus der Entscheidung ergebe sich auch, dass der Mehrheitsauffassung gegenläufige Interpretationen historischer Tatsachen der Meinungsfreiheit unterfielen und nicht als erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen aus dem Schutzbereich ausgenommen werden könnten. Jedenfalls aber müsse dies für eine forschende Tätigkeit wie diejenige der Beschwerdeführerin gelten. Zudem ergebe sich die Straflosigkeit der Leugnung des Holocausts unmittelbar aus einer Anwendung der Grundsätze der Wunsiedel-Entscheidung. Unzulässig seien danach Eingriffe zur Wahrung eines allgemeinen Friedensgefühls, zum Schutz vor einer Kränkung des Rechtsbewusstseins der Mehrheitsbevölkerung oder zum Schutz vor offenkundig falschen Geschichtsinterpretationen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248 ff.>). Sie ist unbegründet, denn die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten.

1. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen Fragen zur Reichweite des Schutzbereichs von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG im Allgemeinen und zur Strafbarkeit der Leugnung der Judenverfolgung auf Grundlage der Strafvorschrift des § 130 StGB im Besonderen bereits entschieden.

a) Gegenstand des Schutzbereiches des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind Meinungen, das heißt Äußerungen, die durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sind (vgl. BVerfGE 7, 198 <210>; 61, 1 <8>; 90, 241 <247>). Diese fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (vgl. BVerfGE 90, 241 <247>; 124, 300 <320>).

Neben Meinungen sind vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch Tatsachenmitteilungen umfasst, da und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind beziehungsweise sein können (vgl. BVerfGE 61, 1 <8>; 90, 241 <247>). Nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können (vgl. BVerfGE 54, 208 <219>; 61, 1 <8>; 90, 241 <247>).

Ob es sich bei einer Äußerung schwerpunktmäßig um eine Tatsache oder um ein Werturteil handelt, ist durch Auslegung der betreffenden Äußerung in ihrem Gesamtkontext zu ermitteln (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2017 - 1 BvR 3085/15 -, www.bverfg.de, Rn. 13). Dabei ist sicherzustellen, dass durch eine Trennung tatsächlicher und wertender Bestandteile einer Äußerung deren Sinn nicht verfälscht wird (vgl. BVerfGE 90, 241 <248>). Wo das nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen und in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit einbezogen werden (vgl. BVerfGE 90, 241 <248>).

b) Soweit es sich nach diesen Maßgaben um eine von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Äußerung handelt, ist das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach Art. 5 Abs. 2 GG unterliegt es insbesondere den Schranken, die sich aus den allgemeinen Gesetzen ergeben. Eingriffe in die Meinungsfreiheit müssen danach formell auf ein allgemeines, nicht gegen eine bestimmte Meinung gerichtetes Gesetz gestützt sein, und materiell in Blick auf die Meinungsfreiheit als für die demokratische Ordnung grundlegendes Kommunikationsgrundrecht den Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügen.

Hinsichtlich des formellen Erfordernisses der Allgemeinheit erkennt das Bundesverfassungsgericht allerdings eine Ausnahme für Gesetze an, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 zielen. Es trägt damit der identitätsprägenden Bedeutung der deutschen Geschichte Rechnung und lässt diese in das Verständnis des Grundgesetzes einfließen (vgl. BVerfGE 124, 300 <328 ff.>).

Von dieser Ausnahme bleibt jedoch der materielle Gehalt der Meinungsfreiheit unberührt. Insbesondere kennt das Grundgesetz kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip, das ein Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaubte. Vielmehr gewährleistet Art. 5 Abs. 1 und 2 GG die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit, rechtlichen Durchsetzbarkeit oder Gefährlichkeit. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubt nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen (BVerfGE 124, 300 <330>). Dies ist der Fall, wenn sie den öffentlichen Frieden als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren (vgl. BVerfGE 124, 300 <335>).

Diesen Anforderungen haben die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze Rechnung zu tragen, damit die wertsetzende Bedeutung der Meinungsfreiheit auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Zwischen Grundrechtsschutz und Grundrechtsschranken findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Schranken zwar dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfGE 7, 198 <208 f.>; 124, 300 <332, 342>).

c) § 130 Abs. 3 StGB ist auf die Bewahrung des öffentlichen Friedens gerichtet. Entsprechend verlangt der Tatbestand der Norm schon seinem Wortlaut nach eine Äußerung, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Zwar bedarf das Tatbestandsmerkmal der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens in Bezug auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG einer näheren Konkretisierung durch die weiteren Tatbestandsmerkmale; auch kann, wenn diese verwirklicht sind, eine Friedensstörung in der Regel vermutet werden (vgl. BVerfGE 124, 300 <339 ff.>). Dies setzt aber umgekehrt voraus, dass die weiteren Tatbestandsmerkmale ihrerseits im Lichte der Friedensstörung ausgelegt werden.

2. Gemessen an diesen Grundsätzen unterfallen die Äußerungen der Beschwerdeführerin weithin schon nicht dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Auch im Übrigen sind die angegriffenen Entscheidungen von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

a) Die Äußerungen der Beschwerdeführerin beruhen in ihrem Kern auf Tatsachenbehauptungen, die jedenfalls für sich betrachtet nicht dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterfallen. Als erwiesen unwahre und nach den Feststellungen der Fachgerichte auch bewusst falsche Tatsachenbehauptungen können sie nicht zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung beitragen und ist deren Verbreitung als solche nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Das ändert sich auch nicht dadurch, dass an solche Tatsachenbehauptungen Meinungsäußerungen geknüpft werden. Denn auch in solchen Fällen bleiben unwahre Tatsachenbehauptungen als solche - anders als durch Tatsachenbehauptungen verbundene Wertungen - vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ausgenommen.

Mit den Äußerungen stellt die Beschwerdeführerin die Bestimmung des Lagers Auschwitz-Birkenau als eine Anlage zur systematischen Vernichtung menschlichen Lebens in Abrede, streitet ab, dass es eine systematische Ermordung jüdischer Menschen durch das nationalsozialistische Deutschland im Allgemeinen und im Lager Auschwitz-Birkenau im Besonderen gegeben habe, und behauptet, dass nunmehr wissenschaftlich erwiesen sei, dass es in Ausschwitz keine Massenvergasung mit Zyklon B gegeben habe. Diese Äußerungen sind, wie sich aus ungezählten Augenzeugenberichten und Dokumenten, den Erkenntnissen der Geschichtswissenschaft und den Feststellungen der Gerichte in zahlreichen Strafverfahren ergibt, erwiesen unwahr (vgl. BVerfGE 90, 241 <249>; vgl. für das Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau etwa auch die Urteilsfeststellungen im Auschwitz-Prozess des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. und 20. August 1965, 4 Ks 2/63, S. 37-44; abgedruckt in: Sagel-Grande, Fuchs, Rüter <Hrsg.>, Justiz und NS-Verbrechen, Band XXI, lfd. Nr. 595).

b) Soweit die Beschwerdeführerin über die Verbreitung erwiesen unwahrer Tatsachenbehauptungen hinaus die Leugnung der Verbrechen nach § 6 VStGB auf eigene Schlussfolgerungen und Bewertungen stützt und sich insoweit auf ihre Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen kann, verletzt die Verurteilung die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten. Die Auslegung und Anwendung des § 130 Abs. 3 StGB seitens der Strafgerichte genügen den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG an eine grundrechtskonforme Handhabung dieses Straftatbestands. Insbesondere beachtet die strafgerichtliche Verurteilung das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG folgende Erfordernis, dass Eingriffe in die Meinungsfreiheit sich nicht gegen die rein geistigen Wirkungen einer Meinung richten dürfen, sondern anerkannte Rechtsgüter schützen müssen. Denn auf Grundlage der Feststellungen in den angegriffenen Entscheidungen durfte das Landgericht bei der hier einschlägigen Variante des „Leugnens“ von einer Eignung zur Gefährdung des öffentlichen Friedens durch die Äußerungen der Beschwerdeführerin ausgehen.

aa) Nach den vorgenannten Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die Tatbestandsmerkmale der Billigung und Leugnung eine tatbestandsmäßige Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens indizieren.

Für den Fall der Billigung ergibt sich das schon aus der Identität dieses Tatbestandsmerkmals mit dem entsprechenden Merkmal in § 130 Abs. 4 StGB. Die öffentliche Billigung der nationalsozialistischen Verbrechen nach § 6 VStGB ist eine Form der Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, die die Grenzen der Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung überschreitet und eine Störung des öffentlichen Friedens indiziert (vgl. BVerfGE 124, 300 <344>).

Für die Tatbestandsvariante der Leugnung gilt nichts anderes. Die Überschreitung der Friedlichkeit liegt hier darin, dass die Leugnung als das Bestreiten des allgemein bekannten unter dem Nationalsozialismus verübten Völkermords vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte nur so verstanden werden kann, dass damit diese Verbrechen durch Bemäntelung legitimiert und gebilligt werden. Die Leugnung wirkt damit ähnlich wie eine Billigung von Straftaten, die in § 140 StGB auch sonst unter Strafe gestellt ist (vgl. BVerfGE 124, 300 <335>), und kommt auch ihrerseits der Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft nach § 130 Abs. 4 StGB gleich. Die Leugnung der nationalsozialistischen Verbrechen des Völkermords ist vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte geeignet, die dem Äußernden geneigte Zuhörerschaft zur Aggression und zu einem Tätigwerden gegen diejenigen zu veranlassen, die als Urheber oder Verantwortliche der durch die Leugnung implizit behaupteten Verzerrung der angeblichen historischen Wahrheit angesehen werden. Sie trägt damit unmittelbar die Gefahr in sich, die politische Auseinandersetzung ins Feindselige und Unfriedliche umkippen zu lassen. Die Leugnung der nationalsozialistischen Verbrechen des Völkermords gefährdet die Friedlichkeit der politischen Auseinandersetzung dabei insbesondere auch deshalb, weil diese Verbrechen insbesondere gezielt gegenüber bestimmten Personen- oder Bevölkerungsgruppen verübt wurden und die Leugnung dieser Ereignisse offen oder unterschwellig als Chiffre zur gezielten Agitation gegen diese Personenkreise eingesetzt werden können und werden. Insofern ist es folgerichtig, dass die Gesetzesbegründung § 130 Abs. 3 StGB als Spezialfall des klassischen Volksverhetzungsparagraphen begreift. Insoweit können die Fachgerichte auch in diesem Fall davon ausgehen, dass eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens indiziert ist. Sonderfälle, in denen solche Wirkungen von vornherein ausgeschlossen erscheinen und eine Störung des öffentlichen Friedens ausscheidet, können über eine entsprechende Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals aufgefangen werden (vgl. BVerfGE 124, 300 <339 ff.>).

bb) Hiervon ausgehend können die landgerichtlichen Feststellungen die Verurteilung der Beschwerdeführerin tragen. Danach hat die Beschwerdeführerin wiederholt die systematische Vernichtung von Menschen durch das nationalsozialistische Deutschland, insbesondere auch den Völkermord an den Juden, öffentlich in Abrede gestellt. Aus den Feststellungen oder dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nichts ersichtlich, was dafür spräche, dass die tatbestandsmäßige Leugnung trotz ihrer Indizwirkung in diesen Fällen ausnahmsweise nicht dazu geeignet war, eine Gefährdung des öffentlichen Friedens im Sinn einer Friedlichkeit der öffentlichen Diskussion und des öffentlichen Lebens herbeizuführen.

Vielmehr liefern die Artikel durch die Einbettung der Leugnung in die mehrfach an die Mitglieder des Zentralrats der Juden gerichtete Aufforderung, die gängigen Vorstellungen über die Ereignisse über Auschwitz richtigzustellen, ein Beispiel der vom Gesetzgeber gesehenen Gefahr einer gezielten Agitation gegen Bevölkerungsgruppen durch Leugnung eines an ihnen begangenen Völkermordes. Denn die Beschwerdeführerin nimmt wiederholt ausschließlich die jüdische Bevölkerung und deren Interessenvertretung in Deutschland in die Pflicht, den vermeintlich in ihrem Interesse in die Welt gesetzten Irrtum richtigzustellen. Sofern eine solche Richtigstellung nicht erfolge, könne das „der Judenheit zum Verhängnis“ gereichen. Hierdurch wird - über das Vehikel der Leugnung des Völkermords an den Juden - gezielt und bewusst Stimmung gegen die jüdische Bevölkerung und deren Interessenvertretung gemacht. Hiergegen richtet sich der Volksverhetzungstatbestand in der vorliegenden Alternative.

cc) Die Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung ist auch im Einzelfall verhältnismäßig. Sie hält sich hinsichtlich des Strafmaßes in dem den Strafgerichten zukommenden weiten Wertungsrahmen. Die strafrechtliche Sanktionierung gemäß § 130 Abs. 3 StGB diente dem Schutz des öffentlichen Friedens, mithin einem legitimen Zweck. Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin sowohl mehrfach einschlägig vorbestraft ist als auch jegliche Einsicht in das Unrecht ihrer Tat vermissen lässt, begegnet die Einschätzung der Strafgerichte keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass eine mildere Bestrafung zur Verhinderung zukünftiger Gefährdungen des öffentlichen Friedens nicht gleich geeignet gewesen wäre. Die von den Strafgerichten verhängte Sanktion ist schließlich auch angemessen, da sich die Beschwerdeführerin nach den verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen der Strafgerichte wiederholt im vollen Bewusstsein der Strafbarkeit ihrer Äußerungen über das verfassungsrechtlich zulässige strafbewehrte Verbot der Leugnung des Holocausts hinweggesetzt hat.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 609

Bearbeiter: Holger Mann