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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 612

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 635/17, Beschluss v. 16.05.2018, HRRS 2018 Nr. 612


BVerfG 2 BvR 635/17 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 16. Mai 2018 (OLG Nürnberg / LG Regensburg)

Pauschalierte Kostenbeteiligung für den Betrieb privater Fernsehgeräte im Strafvollzug (Recht auf effektiven Rechtsschutz; Beachtung der spezifischen Beweisprobleme Strafgefangener; grundsätzliche Zulässigkeit der Erhebung von Betriebskostenpauschalen; Summe der tatsächlichen Betriebskosten als Obergrenze für die Einnahmen aus den Kostenpauschalen; Erfordernis der Sachaufklärung; keine ungeprüfte Zugrundelegung der nicht belegten und bestrittenen Angaben der Vollzugsanstalt); Recht auf den gesetzlichen Richter (Entscheidung über einen Befangenheitsantrag; Verfassungsverstoß nur bei Willkür oder grundlegender Verkennung der grundgesetzlichen Verfahrensgarantie; völlig unzureichend begründeter Ablehnungsantrag).

Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 71 Abs. 1 BayStVollzG; Art. 73 BayStVollzG

Leitsätze des Bearbeiters

1. Soweit landesrechtliche Vorschriften es zulassen, Strafgefangenen den Betrieb eigener Hörfunk- und Fernsehgeräte zu gestatten und ihnen deren Betriebs- und Stromkosten aufzuerlegen, ist eine mit der Erhebung von Pauschalen verbundene Ungleichbehandlung mit Blick auf die praktischen Probleme einer individuellen Abrechnung grundsätzlich zu rechtfertigen.

2. Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet es jedoch, wenn mit der Erhebung von Kostenpauschalen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Kostenstruktur einer Justizvollzugsanstalt der von Verfassungs wegen zu gewährleistende Grundbedarf oder anderweitige Haftkosten mittelbar mitfinanziert werden. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Gesamteinnahmen aus den erhobenen Kostenpauschalen die tatsächlich verursachten Betriebs- oder Stromkosten überstiegen.

3. Die durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotene wirksame gerichtliche Kontrolle im Sinne einer umfassenden Prüfung des Verfahrensgegenstandes erfordert eine zureichende Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts durch die Fachgerichte. In Strafvollzugssachen haben die Fachgerichte dabei der spezifischen Situation des Strafgefangenen und den besonderen Beweisproblemen, die sich daraus ergeben können, Rechnung zu tragen.

4. Eine Strafvollstreckungskammer verletzt den Anspruch eines Gefangenen auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle, wenn sie ihrer Entscheidung ungeprüft die nicht näher belegte und durch den Gefangenen bestrittene Behauptung der Justizvollzugsanstalt zugrunde legt, die Einnahmen durch die erhobene Betriebskostenpauschale lägen noch unter den Kosten des durchschnittlichen tatsächlichen Verbrauchs.

5. Die Entscheidung über einen Befangenheitsantrag verletzt selbst bei fehlerhafter Rechtsanwendung nicht ohne Weiteres auch das Recht auf den gesetzlichen Richter. Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind erst dann überschritten, wenn die Auslegung oder Handhabung der jeweiligen Verfahrensnorm im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Garantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt.

6. Ein Ablehnungsantrag, der zwar rein formal betrachtet eine Begründung für die angebliche Befangenheit enthält, der aber - ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls - zur Begründung der Besorgnis einer Befangenheit völlig ungeeignet ist, kann rechtlich dem völligen Fehlen einer Begründung gleichgestellt werden, ohne dass dies verfassungsrechtlicher Beanstandung unterläge.

Entscheidungstenor

1. Die Beschlüsse des Landgerichts Regensburg vom 10. November 2016 - SR StVK 768/16 - und des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. Januar 2017 - 1 Ws 544/16, 1 Ws 545/16, 1 Ws 546/16 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die Hälfte der im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Erhebung einer pauschalierten Kostenbeteiligung unter anderem für den Betrieb privater Fernsehgeräte in der Justizvollzugsanstalt Straubing sowie die Ablehnung eines Einzelrichters wegen Besorgnis der Befangenheit.

I.

1. Der Beschwerdeführer verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Straubing. Er verfügt in seinem Haftraum über ein eigenes Fernsehgerät, für dessen Betrieb von der Justizvollzugsanstalt Kosten erhoben werden. Am 27. Juni 2016 gab die Justizvollzugsanstalt schriftlich die Erhebung beziehungsweise Anhebung einer „Betriebs- und/oder Stromkostenbeteiligung“ bekannt. Infolge der Inbetriebnahme einer neuen Satellitenempfangsanlage, durch die nunmehr der Empfang einer Vielzahl von Fernseh- und Radioprogrammen ermöglicht werde, werde ab dem 1. Juli 2016 für jedes in der Justizvollzugsanstalt Straubing betriebene Fernsehgerät eine „Strom- und Betriebskostenbeteiligung gemäß Artikel 73 i.V.m. Artikel 71 Absatz 1 Satz 2 BayStVollzG/Artikel 46 Absatz 2 i.V.m. Artikel 53 Absatz Satz 2 BaySvVollzG“ erhoben. Diese werde beginnend zum 1. Juli 2016 auf 3 Euro monatlich festgesetzt. Soweit kein Fernsehgerät vorhanden sei, werde für strombetriebene Geräte mit Ausnahme von Wasserkochern eine Stromkostenbeteiligung von 1,50 Euro erhoben. Die maximale Kostenbeteiligung betrage 3 Euro. Die Pauschale werde vom Hausgeld, Taschengeld oder vom freien Eigengeld eingezogen, unabhängig davon, ob die Geräte tatsächlich genutzt würden. Es sei für eine ausreichende Kontodeckung zu sorgen, da andernfalls die Erlaubnis zum Besitz eines Fernsehgeräts erlösche und erst nach Beibringung der offenen Forderungen erneut beantragt werden könne.

2. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2016 die gerichtliche Entscheidung des Landgerichts Regensburg mit dem sinngemäßen Antrag, die Abbuchung des Energiekostenbeitrags in Höhe von 9 Euro für das 3. Quartal 2016 rückgängig zu machen. Bislang sei quartalsweise lediglich ein Betrag von 4,50 Euro abgebucht worden. Die Erhöhung um 100 % sei wucherähnlich. Sie richte sich weder nach seinem - unveränderten - Konsumverhalten, noch halte die Entwicklung des Taschengelds Schritt, denn dieses sei lediglich um ca. 2,5 % im Vergleich zum Vorjahr angehoben worden. Da eine solche relative Kostensteigerung außerhalb des Justizvollzugs undenkbar sei, sei die neue Pauschale auch nicht mit dem Angleichungsgrundsatz vereinbar. Die monatliche Pauschale entspreche zudem nunmehr 8,7 % seines Taschengelds, die Erhöhung treffe ihn daher empfindlich. Außerdem bereichere sich die Justizvollzugsanstalt in unzulässiger Weise, wenn sie einmalige Investitionskosten für die Beschaffung und den Einbau der neuen Satellitenempfangsanlage, die sich nach spätestens zwei Jahren amortisiert hätten, über unbefristet erhobene Gebühren umlege.

Mit weiterem Schreiben vom 19. Oktober 2016 lehnte der Beschwerdeführer den zuständigen Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Sein Ablehnungsgesuch stützte er auf Entscheidungen des Richters in einer Vielzahl früherer Verfahren. Er führte unter anderem aus, der Richter füge ihm durch seine „Parteilichkeit, Unfähigkeit, Borniert- und Bösartigkeit“ absichtlich „schweren Schaden“ zu, entscheide „verachtenswert“, vereitele seine Rechte vorsätzlich und verhalte sich „rechtsbeugerisch i.S.d. § 339 StGB“. Das Ablehnungsgesuch bestand aus einer Aufstellung von Entscheidungen des Einzelrichters in vorherigen fachgerichtlichen Verfahren, welche, dem Vortrag des Beschwerdeführers zufolge, im Ergebnis keinen Bestand gehabt hätten, weil sie rechtsfehlerhaft gewesen seien.

3. Die Justizvollzugsanstalt trug in ihrer Stellungnahme zum Antrag des Beschwerdeführers unter dem 21. Oktober 2016 vor, die erforderliche „Anpassung der Betriebs- und Stromkostenbeteiligung“ beruhe zum wesentlichen Teil auf den Betriebskosten der neuen Satellitenanlage. Rechtsgrundlage sei Art. 73 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe (BayStVollzG). Die neue Anlage sei von den Inhaftierten nachdrücklich gefordert worden, und ihre Inbetriebnahme sei mit erheblichen Investitionskosten verbunden gewesen. In geringerem Ausmaß sei die Anpassung aufgrund des steigenden Stromverbrauchs erforderlich. Dieser sei infolge des verbesserten Senderangebots zu erwarten, das voraussichtlich eine vermehrte Benutzung von Fernsehgeräten durch die Gefangenen nach sich ziehe. So könnten etwa ausländische Gefangene nunmehr auch Fernsehsender aus ihren Heimatländern empfangen. Es sei allen Strafgefangenen, einschließlich der Taschengeldempfänger, zu denen der Beschwerdeführer gehöre, zumutbar, die erhöhte Pauschale zu entrichten. Die Erhöhung sei nicht unverhältnismäßig, sondern liege immer noch unter den „Kosten des durchschnittlichen tatsächlichen Verbrauchs“. In anderen bayerischen Vollzugsanstalten, in denen die TV-Versorgung an private Dienstleister übertragen worden sei, würden für die Nutzung der TV-Anlage mit eigenem Gerät etwa 15 EUR monatlich erhoben. Die Erhebung von Energie- und Betriebskosten entspreche auch dem Angleichungsgrundsatz, da sie auf einen Ausgleich der unterschiedlichen Lebensverhältnisse in Freiheit und Vollzug abziele.

4. Das Landgericht verwarf den Befangenheitsantrag vom 19. Oktober 2016 mit angegriffenem Beschluss vom 27. Oktober 2016 durch den abgelehnten Richter als unzulässig, weil der Beschwerdeführer mit der Ablehnung offensichtlich verfahrensfremde Zwecke verfolge. Er habe in der Vergangenheit bereits wiederholt mit in der Diktion vergleichbaren Schreiben die Ablehnung desselben Richters beantragt. Mit seinen Anträgen bezwecke er lediglich dessen Verunglimpfung.

5. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 lehnte der Beschwerdeführer den Richter erneut wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Diese ergebe sich nunmehr daraus, dass der abgelehnte Richter noch vor der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt übersandt und damit die Wartepflicht des § 29 Abs. 1 StPO verletzt habe.

In der Sache führte er aus, er bestreite die Angaben der Justizvollzugsanstalt vollumfänglich, soweit er sie nicht explizit bestätige. Das Gericht werde die Anschaffungskosten der Satellitenempfangseinrichtungen zu ermitteln haben. Die neue Anlage solle höchstens 16.000 Euro gekostet haben. Seitdem die vorherige Satellitenanlage im Jahr 2006 eingerichtet worden sei, verlange die Justizvollzugsanstalt von jedem der ca. 850 Gefangenen monatlich 1,50 Euro. Dies ergebe Einnahmen in Höhe von etwa 137.700 Euro zwischen 2007 und 2015. Damit könne die Justizvollzugsanstalt beide Anlagen und die anfallenden Energiekosten mehrfach bezahlen, ohne die Pauschale erhöhen zu müssen, zumal die neue Satellitenanlage weniger Energie verbrauche als die vorherige und sich die Betriebskosten so reduzierten. Es werde daher beantragt zu ermitteln, wie hoch der Energieverbrauch der jeweiligen Anlagen sei, wie hoch die Einnahmen durch die gezahlten Pauschalen seien und beides gegenüberzustellen. Sein TV-Gerät verursache jährlich lediglich ca. 7,75 Euro Stromkosten, zugleich verringerten sich in Deutschland die Energiekosten. Zudem habe die Justizvollzugsanstalt ohnehin erhebliche Einnahmen aus der Gefangenenarbeit, die ohne weiteres genutzt werden könnten, um die Satellitenanlage quer zu subventionieren. Des Weiteren verstoße schon die Erhebung von Pauschalen gegen den Angleichungsgrundsatz. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der individuelle Stromverbrauch infolge der Inbetriebnahme der neuen Anlage steigen werde. Eine intensivere Nutzung sei keine zwingende Folge der nunmehr breiteren Auswahl an TV- und Radiosendern.

6. Mit dienstlicher Stellungnahme vom 31. Oktober 2016 erklärte der vom Beschwerdeführer erneut abgelehnte Richter hinsichtlich des gerügten Verstoßes gegen die Wartepflicht, er habe die Übersendung der Stellungnahme am 24. Oktober 2016 verfügt, das Ablehnungsgesuch vom 19. Oktober 2016 sei indes erst am 26. Oktober 2016 eingegangen. Nach Gewährung rechtlichen Gehörs wies die Kammer ohne den abgelehnten Richter das neuerliche Ablehnungsgesuch mit angegriffenem Beschluss vom 9. November 2016 als unbegründet zurück, weil der Vortrag aus dem Ablehnungsgesuch unter Berücksichtigung der dienstlichen Stellungnahme nicht geeignet sei, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

7. Mit angegriffenem Beschluss vom 10. November 2016 wies das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurück.

Die Erhöhung der Betriebs- und Stromkostenpauschale gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 73 BayStVollzG sei rechtmäßig gewesen und weise insbesondere keine Ermessensfehler auf. Die Justizvollzugsanstalt habe zu Recht darauf abgestellt, dass die Stromkosten gestiegen seien - dies sei gerichtsbekannt - und die neue Sendervielfalt zu einem erhöhten Fernsehkonsum und somit zu höheren Stromkosten führen könne. Auch die zusätzliche Umlage der Investitionskosten für die neue Satellitenanlage in Form einer Betriebskostenpauschale sei nicht zu beanstanden, weil dem Beschwerdeführer hiermit ein weit über den Grundbedarf hinausgehendes Angebot unterbreitet werde. Sie entspreche zudem dem Angleichungsgrundsatz, weil dem Beschwerdeführer durch die Beteiligung an den Stromkosten verdeutlicht werde, dass die Stromversorgung auch außerhalb der Justizvollzugsanstalt nicht kostenlos sei. Gegen eine pauschale Erhebung sei grundsätzlich nichts einzuwenden, zumal der Justizvollzugsanstalt die konkrete Ermittlung des individuellen Stromverbrauchs der Gefangenen unzumutbar sei. Schließlich stehe das Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht entgegen, weil kein Anspruch auf kostenlose Informationsbeschaffung mittels eines eigenen Fernsehgeräts bestehe.

8. Gegen die Beschlüsse des Landgerichts legte der Beschwerdeführer am 30. November 2016 Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ein.

Hinsichtlich der beanstandeten ersten Ablehnungsentscheidung rügte er insbesondere, die Verwerfung seines Ablehnungsgesuchs durch den abgelehnten Richter sei nicht mit der Verfolgung verfahrensfremder Zwecke zu rechtfertigen gewesen. Dies folge daraus, dass Beschlüsse des Einzelrichters, mit denen dieser ihn betreffende Ablehnungsgesuche als unzulässig verworfen habe, bereits in drei Verfahren durch das Oberlandesgericht aufgehoben worden seien. Im Rahmen der zweiten Ablehnungsentscheidung habe das Landgericht es unterlassen, die erneut rechtswidrige Verwerfung seines Befangenheitsantrags durch den abgelehnten Richter bei der Beurteilung von dessen Befangenheit zu berücksichtigen.

Im Hinblick auf die Hauptsache wiederholte und vertiefte der Beschwerdeführer seine bisherigen Ausführungen. Insbesondere habe das Landgericht nicht hinreichend ermittelt, ob die erhöhte Pauschale auch tatsächlich erforderlich und angemessen sei. Es habe unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nicht geprüft, ob es infolge der neuen Programmvielfalt tatsächlich zu einem gesteigerten Stromverbrauch kommen werde. Ebenso habe es die Höhe der Betriebskosten der bisherigen und der neuen Satellitenanlage nicht ermittelt. Zudem sei das Landgericht unzutreffend davon ausgegangen, dass einmalige Investitionskosten im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme der neuen Satellitenanlage zeitlich unbegrenzt umgelegt werden dürften.

9. In ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2016 trug die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg vor, die Rechtsbeschwerde sei bereits unzulässig, weil eine Nachprüfung der Entscheidung des Landgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten sei. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Befangenheitsbeschlüsse wende, sei nur die sofortige Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 StPO statthaft.

10. Mit angegriffenem Beschluss vom 23. Januar 2017 verwarf das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet.

Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der Ablehnungsentscheidungen des Landgerichts bereits keine ordnungsgemäßen Verfahrensrügen erhoben. Der Senat müsse allein anhand des Rechtsbeschwerdevorbringens feststellen können, ob ein Verfahrensfehler vorliege. Dies sei ihm nicht möglich gewesen, weil der Beschwerdeführer weder die von ihm gestellten Anträge noch die daraufhin ergangenen Entscheidungen ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt habe.

Auch die Überprüfung des Beschlusses in der Hauptsache habe keine formellen oder sachlichen Fehler aufgezeigt. Der Senat folge der Entscheidung des Landgerichts daher in vollem Umfang. Hinsichtlich der Angemessenheit der angepassten Pauschale in Höhe von monatlich 3 Euro sei lediglich hervorzuheben, dass mit dieser Kostenbeteiligung nicht nur die Betriebs- und Stromkosten für ein Fernsehgerät abgegolten würden, sondern zugleich die Stromkosten für sämtliche weitere Geräte. Die Pauschale liege insofern eher am unteren Rand des rechtlich Zulässigen, zumal die Stromkosten in Bayern gerichtsbekannt angestiegen seien. Der Beschluss ging dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2017 zu.

11. Der Beschwerdeführer beantragte am 1. Februar 2017 privatschriftlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ihn treffe kein Verschulden daran, dass die Verfahrensrüge nicht der gebotenen Form entsprochen habe, weil der für die Aufnahme der Rechtsbeschwerde zuständige Rechtspfleger es pflichtwidrig unterlassen habe, auf eine ordnungsgemäße Erhebung seiner Verfahrensrüge hinzuwirken. In der Sache rügte er, dass sein Vortrag bezüglich der Angemessenheit und Erforderlichkeit der Erhöhung der Kostenpauschale nicht berücksichtigt worden sei. Zudem habe das Oberlandesgericht nicht geprüft, ob die Erhebung von Pauschalen zulässig sei.

12. Mit Beschluss vom 16. Februar 2017 verwarf das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig und wies die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers als unbegründet zurück.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung in der Sache wende, sei sein Vorbringen im Schreiben vom 31. Januar 2017 als Anhörungsrüge auszulegen. Diese sei unbegründet, da der Senat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt habe. Zu einer vertieften Auseinandersetzung mit seinem Vortrag sei der Senat nicht verpflichtet gewesen, da er die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet (§ 119 Abs. 3 StVollzG) verworfen habe.

II.

1. Mit seiner am 25. Februar 2017 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte auf Resozialisierung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG sowie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG und - der Sache nach - Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Er wiederholt und vertieft seinen fachgerichtlichen Vortrag und trägt insbesondere vor, die Betriebskosten der Satellitenanlagen sowie die individuellen Stromkosten seien durch das Landgericht nicht ermittelt worden. Das Gericht sei lediglich dem pauschalen Vortrag der Justizvollzugsanstalt gefolgt, die ohne Bezugnahme auf konkrete Zahlen vorgetragen habe, der pauschal erhobene Kostenbeitrag liege unter den durchschnittlichen Kosten des täglichen Verbrauchs. Er habe dies bestritten, hierzu aber nicht substantiierter vortragen können, weil er zu den Zahlen keinen Zugang habe. Das Landgericht habe es außerdem unterlassen zu ermitteln, ob die Anstalt zwischen eigenem Stromverbrauch und dem Stromverbrauch von Gefangenen unterscheide und so von den korrekten Bezugsgrößen ausgehe. Die Erhebung von Stromkosten im Wege von Pauschalen widerspreche dem Angleichungsgrundsatz; in der Freiheit würden keine pauschalen Stromkosten erhoben und die Regelung benachteilige ihn, weil er wenig fernsehe. Überdies sei die Höhe der Pauschale angesichts seiner geringen Einkommensmöglichkeiten als Taschengeldempfänger überzogen. Hinzu komme, dass die Anstalt den Grundbedarf an Information nicht mehr kostenlos gewähre. Entrichtete er die Pauschale nicht, hätte er keinerlei Zugang mehr zu Informationen.

Hinsichtlich der Behandlung seiner Ablehnungsgesuche rügt der Beschwerdeführer im Kern, dass das von ihm vorgetragene und seines Erachtens die Besorgnis der Befangenheit begründende Verhalten des abgelehnten Richters nicht hinreichend berücksichtigt worden sei.

2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat unter dem 9. Februar 2018 zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen. Es konkretisierte die Darlegungen der Justizvollzugsanstalt dahingehend, dass die Stromkostenpauschale in der Justizvollzugsanstalt Straubing seit dem 3. April 2012 stetig bei 1,50 Euro verblieben sei. Betreibe ein Gefangener hingegen ein Fernsehgerät, so werde seit Anfang Juli 2016 zusätzlich eine Betriebskostenpauschale von 1,50 Euro erhoben. Die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt, dass die Anhebung im Wesentlichen auf der erstmaligen Erhebung von Betriebskosten für die Satellitenanlage beruhe, im geringen Maße aber auch den höheren Stromkosten durch vermehrte TV-Nutzung geschuldet sei, sei daher „unscharf“.

Des Weiteren hält das Staatsministerium die Verfassungsbeschwerde für teilweise unzulässig und im Übrigen für unbegründet. Die Erhebung von Strom- und Betriebskosten erweise sich als verfassungskonform. Die neue Satellitenanlage diene der Befriedigung von Informationsinteressen in- und ausländischer Gefangener. Die nunmehr erstmals erhobenen Betriebskosten in Höhe von 1,50 Euro seien nicht höher als ein vergleichbares Angebot außerhalb des Strafvollzugs. Zugunsten der Gefangenen sei ein möglichst kostengünstiger Weg eingeschlagen und auf die Befassung eines externen Unternehmens verzichtet worden, was Betriebskosten in Höhe von 6 bis 7 Euro zur Folge gehabt hätte. Auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Justizvollzugsanstalt bereichere sich mithilfe der Pauschalen auf Kosten der Gefangenen, sei unzutreffend. Der Beschwerdeführer verkenne, dass bis Ende Juni 2016 überhaupt keine Betriebskosten erhoben worden seien, die zu den von ihm behaupteten Einnahmen in Höhe von 137.700 Euro hätten führen können. Die Erhebung der Kostenbeteiligung als Pauschale sei ebenfalls nicht zu beanstanden, weil eine Abrechnung nach individueller Nutzung verwaltungsorganisatorisch nicht zu bewerkstelligen und mit einem unangemessen hohen Aufwand verbunden sei. Die Regelung benachteilige auch Taschengeldempfänger nicht unverhältnismäßig. Schließlich stehe die Informationsfreiheit der Kostenpauschale nicht entgegen. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 GG sei ein Abwehrrecht, aus dem nicht folge, dass der Betrieb eines eigenen Fernsehgeräts für Gefangene kostenfrei möglich sein müsse.

3. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

III.

Soweit der Beschwerdeführer die Beschlüsse des Landgerichts Regensburg vom 9. November 2016 - SR StVK 768/16 - und vom 27. Oktober 2016 - SR StVK 768/16 - angreift, liegen die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG mangels Erfolgsaussichten nicht vor (vgl. BVerfGE 90, 22 <24>; 96, 245 <248>; BVerfGK 12, 189 <196>). Zum einen ist insoweit der Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Zum anderen genügt die Verfassungsbeschwerde auch nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.

Eine Grundrechtsverletzung durch die angegriffenen Entscheidungen über die Befangenheitsanträge des Beschwerdeführers ist weder hinreichend dargetan noch anderweitig ersichtlich. Eine „Entziehung“ des gesetzlichen Richters im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß angesehen werden (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>). Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>).

In Bezug auf den Beschluss vom 9. November 2016 - SR StVK 768/16 - ist eine Grundrechtsverletzung bereits nicht im Ansatz substantiiert vorgetragen.

Hinsichtlich des Beschlusses vom 27. Oktober 2016 - SR StVK 768/16 - ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde jedenfalls nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die geltend gemachte Grundrechtsverletzung hätte - selbst wenn sie vorläge - jedenfalls kein besonderes Gewicht, denn der Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers enthielt erkennbar lediglich eine völlig ungeeignete Begründung. Ein Ablehnungsantrag, der zwar - rein formal betrachtet - eine Begründung für die angebliche Befangenheit enthält, der aber - ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls - zur Begründung der Besorgnis einer Befangenheit völlig ungeeignet ist, kann rechtlich dem völligen Fehlen einer Begründung gleichgeachtet werden, ohne dass dies verfassungsrechtlicher Beanstandung unterläge (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04 -, juris, Rn. 48 m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1996 - 5 StR 474/96 -, juris, Rn. 4 f.; BGH, Beschluss vom 22. November 2000 - 1 StR 442/00 -, juris; Scheuten, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 26a Rn. 6 f. m.w.N.).

IV.

1. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 10. November 2016 - SR StVK 768/16 - und den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. Januar 2017 - 1 Ws 544/16, 1 Ws 545/16, 1 Ws 546/16 - wendet, ist die Verfassungsbeschwerde hingegen zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

a) Art. 19 Abs. 4 GG verleiht dem Einzelnen, der behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt zu sein, einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle, das heißt auf eine umfassende Prüfung des Verfahrensgegenstandes (vgl. BVerfGE 101, 106 <122 f.>; 103, 142 <156>; 129, 1 <20>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2017 - 2 BvR 2584/12 -, juris, Rn. 18). Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten Interessen nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275 <294 f.>; BVerfGK 9, 390 <395>; 9, 460 <463>; 13, 472 <476>; 13, 487 <493>; 17, 429 <430 f.>; 19, 157 <164>; 20, 107 <112>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2017 - 2 BvR 2584/12 -, juris, Rn. 18).

Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet zudem nicht nur formal die Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gebietet auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Der Zugang zum Gericht darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; 40, 272 <274 f.>; 77, 275 <284>). Die Beweislastverteilung im gerichtlichen Verfahren darf nicht dazu führen, dass bestehende Rechtspositionen leerlaufen (vgl. BVerfGE 101, 106 <121>). Beweislasten dürfen nicht in einer Weise zugeordnet werden, die es den belasteten Verfahrensbeteiligten faktisch unmöglich macht, sie zu erfüllen (vgl. BVerfGE 54, 148 <157 f.>; 59, 128 <160>). In strafvollzugsrechtlichen Verfahren muss das Beweisrecht der spezifischen Situation des Strafgefangenen und den besonderen Beweisproblemen, die sich daraus ergeben können, Rechnung tragen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2007 - 2 BvR 1538/06 -, juris, Rn. 21).

b) Diesen grundrechtlichen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts vom 10. November 2016 und des Oberlandesgerichts vom 23. Januar 2017, soweit es über die Hauptsache entschieden hat, nicht gerecht.

aa) Gemäß Art. 71 Abs. 1 BayStVollzG können eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte von Gefangenen zugelassen und den Gefangenen die Betriebskosten auferlegt werden. Nach Art. 73 BayStVollzG können Gefangene zudem in angemessenem Umfang an den Stromkosten, die durch die Nutzung der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände entstehen, beteiligt werden. Entsprechende Regelungen finden sich auch in anderen Landesgesetzen. Dabei ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung weitgehend anerkannt, dass sich die Möglichkeit der Auferlegung von Stromkosten auf die Nutzung von Elektrogeräten bezieht, die über den von den Justizvollzugsanstalten kostenfrei zu gewährenden Grundbedarf hinausgehen (vgl. etwa Hanseat. OLG, Beschluss vom 4. Februar 2011 - 3 Vollz (Ws) 3/11 -, juris, Rn. 24 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. August 2014 - 2 Ws 277/14 -, juris, Rn. 6, 9; OLG Naumburg, Beschluss vom 30. Januar 2015 - 1 Ws (RB) 36/14 -, juris, Rn. 14 f.; dahingehend auch bereits Thür. OLG, Beschluss vom 11. Juli 2005 - 1 Ws 111/05 -, juris, Rn. 30 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 1. März 2007 - 2 Ws 73/07 -, juris, Rn. 40 f.).

bb) In der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Erhebung von Pauschalen, insbesondere aufgrund der praktischen Probleme einer individuellen Abrechnung, im Grundsatz zulässig ist (stellvertretend Hanseat. OLG, Beschluss vom 4. Februar 2011 - 3 Vollz (Ws) 3/11 -, juris, Rn. 30). Dies begegnet im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar kann die pauschalierte Abrechnungsweise, etwa im Falle sparsamer Gefangener, zu verfassungsrechtlich relevanten Ungleichbehandlungen führen. Diese sind jedoch der Rechtfertigung zugänglich. Insoweit stellen die Praktikabilitätserwägungen, die eine pauschalierte Abrechnung in der Praxis nahelegen, etwa der große Aufwand einer individuellen Stromkostenerfassung bei Strafgefangenen, sachliche Gründe dar, die grundsätzlich geeignet sind, eine finanzielle Schlechterstellung im Einzelfall zu rechtfertigen.

Verfassungsrechtlichen Zweifeln begegnete es indes, wenn mit der Erhebung von Kostenpauschalen auf Grundlage von Eingriffsnormen, die eine Kostenbeteiligung Gefangener an Strom- oder Betriebskosten von Elektrogeräten ermöglichen, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Kostenstruktur einer Justizvollzugsanstalt der von Verfassungs wegen zu gewährleistende Grundbedarf oder anderweitige Haftkosten mittelbar (mit)finanziert würden. Dies wäre jedenfalls der Fall, wenn die Gesamteinnahmen aus den erhobenen Kostenpauschalen die durch die in der Eingriffsgrundlage bezeichneten Geräte verursachten Betriebs- oder Stromkosten überstiegen.

cc) Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben bei der von ihnen vorgenommenen Prüfung der Voraussetzungen der Art. 71 Abs. 1 Satz 2 und Art. 73 BayStVollzG gegen den Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle verstoßen, indem sie ihren Entscheidungen ungeprüft die nicht näher belegte und durch den Beschwerdeführer bestrittene Behauptung der Justizvollzugsanstalt zugrunde legten, die Einnahmen durch die erhobenen Pauschalen lägen auch nach der Erhebung der neuen Betriebskostenpauschale noch unter den „Kosten des durchschnittlichen tatsächlichen Verbrauchs“.

Aus Art. 71 Abs. 1 Satz 2 und Art. 73 BayStVollzG folgt jedenfalls, dass die Erhebung von Strom- und Betriebskosten ihre Höchstgrenze in dem tatsächlichen Verbrauch findet, denn diese landesrechtlichen Normen dienen dem Zweck, eine Beteiligung der Gefangenen an den Kosten des Vollzugs, die nicht bereits durch den Haftkostenbeitrag abgedeckt sind, zu ermöglichen (vgl. Bayerischer Landtag, Drucksache 15/8101 vom 30. April 2007, S. 46 f., 50, 65). Im Zusammenhang mit der Zulässigkeit einer pauschalierten Kostenerhebung bedeutet dies für Art. 71 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG, dass die Summe der Einnahmen durch von Gefangenen gezahlte Betriebskostenpauschalen die Summe der durch die Nutzung eigener Hörfunk- und Fernsehgeräte verursachten Betriebskosten nicht übersteigen darf. In Bezug auf Stromkosten darf gemäß Art. 73 BayStVollzG die Summe der aus den Stromkostenpauschalen generierten Einnahmen nicht die Summe der durch die Nutzung der in Gefangenenbesitz befindlichen Geräte, für die ein Kostenbeitrag erhoben werden kann, verursachten Stromkosten übersteigen. Ob sich der Wortlaut „beteiligen“ dabei gegen eine vollumfängliche Umlage der Stromkosten sperrt, bedarf hier keiner Entscheidung (so etwa Hanseat. OLG, Beschluss vom 4. Februar 2011 - 3 Vollz (Ws) 3/11 -, juris, Rn. 31).

Der Beschwerdeführer hat im fachgerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass die tatsächliche Höhe der Strom- und Betriebskosten ungeklärt, aber für die verfahrensgegenständliche Frage relevant sei und die Justizvollzugsanstalt nach den begrenzten, ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnissen mit den von ihr erhobenen Pauschalen Gewinne erwirtschafte. Zudem seien seiner Kenntnis nach die Betriebskosten der neuen Satellitenanlage im Vergleich zu der Vorgängeranlage geringer. Dieser Vortrag hätte das Landgericht dazu veranlassen müssen, ernsthaft zu versuchen, sich Kenntnis über die von den unter Art. 71 Abs. 1 BayStVollzG fallenden Geräten verursachten Betriebskosten in der Justizvollzugsanstalt zu verschaffen, um zu prüfen, ob die Summe der seit dem 1. Juli 2016 über Betriebskostenpauschalen generierten Einnahmen die Summe der durch Nutzung dieser Geräte verursachten Betriebskosten der Justizvollzugsanstalt übersteigt. Jedenfalls hätte das Landgericht seiner Entscheidung nicht ohne Weiteres die durch den Beschwerdeführer zwar pauschal, aber mit Blick auf seine begrenzten Erkenntnismöglichkeiten hinreichend bestrittene Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt, die erhobenen Kosten lägen immer noch unter den Kosten des tatsächlichen Verbrauchs, ungeprüft zugrunde legen dürfen, zumal diese Stellungnahme andeutet, dass der tägliche Verbrauch und die daraus folgenden Kosten von ihr in einer Weise erhoben werden, die eine Überprüfung ermöglicht. Mit diesen Zahlen hätte auch überprüft werden können, ob sich der von der Justizvollzugsanstalt in Bezug genommene tatsächliche Verbrauch auf Geräte bezog, für die nach Art. 71 Abs. 1 und Art. 73 BayStVollzG Kosten umgelegt werden dürfen, oder darüber hinausging.

Das Oberlandesgericht hat sich dieser Entscheidung angeschlossen und ausgeführt, die erhobene Pauschale von 3 Euro bewege sich eher am unteren Rand des Zulässigen. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, inwiefern das Oberlandesgericht Kenntnis von der Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten hatte, beziehungsweise, wo es die Grenze einer zulässigen Kostenerhebung, auf die es Bezug genommen hat, verortet.

2. Da die Beschlüsse des Land- und des Oberlandesgerichts schon wegen des Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG keinen Bestand haben, kann offen bleiben, ob die Beschlüsse weitere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzen.

3. Das Landgericht wird bei seiner erneuten Entscheidung zu klären haben, ob beziehungsweise inwieweit die seit dem 1. Juli 2016 erhobene Pauschale unter Art. 71 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG oder unter Art. 73 BayStVollzG fällt und ob die hieraus generierten Einnahmen die Summe der durch eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte der Gefangenen verursachten Betriebskosten beziehungsweise die Summe der durch im Besitz von Gefangenen befindliche Gegenstände verursachten Stromkosten überschreiten. Hierbei stellt sich auch die Frage, inwiefern Art. 71 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG, der die Auferlegung der Betriebskosten eigener Hörfunk- und Fernsehgeräte erlaubt, auch die teilweise Umlage der - ebenfalls der Höhe nach nicht ermittelten - einmaligen Beschaffungs- und Einbaukosten einer Satellitenempfangsanlage der Justizvollzugsanstalt sowie der Betriebskosten dieser Anlage auf Gefangene ermöglicht. Zudem dürfte bei der Berechnung zu prüfen sein, inwieweit der grundsätzlich von Verfassungs wegen zu gewährleistende Grundbedarf an Information in der Justizvollzugsanstalt unabhängig von der Anbindung an die neue Satellitenanlage, etwa durch Fernsehempfangsgeräte in Gemeinschaftsräumen (vgl. etwa OLG Celle, Beschluss vom 25. Mai 2004 - 1 Ws 69/04 (StrVollz) -, juris, Rn. 9; OLG Naumburg, Beschluss vom 30. Januar 2015 - 1 Ws (RB) 36/14 -, juris, Rn. 22; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Juli 2015 - 4 Ws 298/14 -, juris, Rn. 20, 31) oder anderweitige Empfangstechnik (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 3 Ws 559/17 (StrVollz) -, juris, Rn. 28), sichergestellt ist.

V.

Nach § 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG sind die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. Januar 2017 - 1 Ws 544/16, 1 Ws 545/16, 1 Ws 546/16 - und des Landgerichts Regensburg vom 10. November 2016 - SR StVK 768/16 - aufzuheben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing zurückverwiesen.

VI.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 612

Bearbeiter: Holger Mann