HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 832
Bearbeiter: Holger Mann
Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 424/17, Beschluss v. 18.08.2017, HRRS 2017 Nr. 832
Die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers, eines rumänischen Staatsangehörigen, nach Rumänien zum Zwecke der Strafverfolgung. Der Beschwerdeführer rügt, dass die dortigen Haftbedingungen gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verstießen.
1. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein Europäischer Haftbefehl, dessen Grundlage ein nationaler Haftbefehl des rumänischen Gerichts in C. vom 1. Juli 2015 (Nr. 13/UP) wegen drei Vermögens- und Urkundsdelikten ist. Der Beschwerdeführer befindet sich zurzeit in anderer Sache in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Hamburg-Billwerder. Das voraussichtliche Haftzeitende ist der 24. September 2017.
2. Das Oberlandesgericht Hamburg erließ am 12. September 2016 einen von der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg beantragten Auslieferungshaftbefehl. Am 19. September 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig zu erklären, und teilte mit, es sei nicht beabsichtigt, Bewilligungshindernisse (§ 83b des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG) geltend zu machen. Mit Verfügung vom 30. September 2016 bat der Vorsitzende des beim Oberlandesgericht zuständigen Strafsenats die Generalstaatsanwaltschaft, Auskünfte der rumänischen Behörden zu den Bedingungen der dem Beschwerdeführer drohenden Untersuchungshaft und der möglichen Strafhaft einzuholen. Dabei wies er insbesondere darauf hin, dass ein jedem Gefangenen zur Verfügung stehender Platz von weniger als 4 m² ungenügend sei.
3. Nachdem sich die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg mit einem entsprechenden Schreiben an die rumänischen Behörden gewandt hatte, verwiesen diese unter dem 4. Oktober 2016 auf die rumänischen Bestimmungen zu Mindeststandards der Unterbringung von Häftlingen und trugen vor, die dortigen Hafträume achteten die Würde des Menschen. Die sanitären und hygienischen Mindeststandards müssten erfüllt werden; insbesondere müsse es eine natürliche Belüftung und Anlagen für künstliche Beleuchtung geben und die Räume mit Heizungen ausgestattet sein. Es sei in jedem Raum ein Platz von mindestens 4 m² für jeden Häftling vorgesehen, der sich im geschlossenen oder im Hochsicherheitsregime befinde, und mindestens 6 m³ Luft für jeden Häftling, der im halboffenen oder offenen Vollstreckungsregime untergebracht werde. Auch der Zugang zu warmem und Trinkwasser sowie die Versorgung mit Lebensmitteln seien nach rumänischem Recht gewährleistet.
4. Auf eine weitere Nachfrage hin teilten die rumänischen Behörden am 21. Oktober 2016 mit, dass der Beschwerdeführer zunächst für die Dauer von 21 Tagen in eine Haftanstalt zur Durchführung der nach rumänischem Recht vorgesehenen Quarantäne- und Aufsichtszeit verbracht werde. Die Aufnahmeanstalt B. verfüge über 24 Quarantänezimmer mit individuellem Raum von mindestens 3 m². Nach Beendigung der Quarantänezeit werde der Untersuchungshaftbefehl in der Haftanstalt P. vollstreckt. Dort seien die Haftzellen mit Einzelbett, Matratze und Bettzeug, Möbeln zur Aufbewahrung persönlicher Gegenstände und für die Nahrungsaufnahme ausgestattet. Die Häftlinge hätten zudem ein Recht auf Spaziergänge im Freien und auf die Teilnahme an verschiedenen Aktivitäten. Werde der Verfolgte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, werde er in einer Haftanstalt möglichst nahe an seinem Wohnsitz untergebracht. Bei der Frage, welches Vollstreckungsregime dem Verurteilten auferlegt werde, seien die Dauer seiner Freiheitsstrafe, seine Vorstrafen, das Alter und der Gesundheitszustand des Verurteilten, sein Verhalten, seine Bedürfnisse nach sozialer und psychologischer Hilfe sowie seine Bereitschaft zu arbeiten und das Bedürfnis nach Schulung oder Ausbildung zu berücksichtigen. Da nicht klar sei, zu welcher Freiheitsstrafe der Beschwerdeführer verurteilt werde, könne das Vollzugsregime noch nicht festgelegt werden. Müsse er die Haftstrafe im geschlossenen Regime verbüßen, werde er unter Berücksichtigung seines Wohnsitzes womöglich in der Haftanstalt T. inhaftiert. Dort verfügten die Haftzellen über ein Badezimmer mit Zugang von der Haftzelle, mit Waschbecken, Toilette und Dusche, es gebe Tageslicht durch ein Fenster in der Größe von 1,13 m x 1,15 m und weißes Neonlicht. Die natürliche Belüftung erfolge über das Fenster und im Badezimmer durch ein Fenster in der Größe von 0,52 m x 0,45 m. In den Haftzellen befänden sich Möbel (Tisch, Stühle, Kleiderhaken und Regale), die 0,78 m² einnähmen. Laufendes Kaltwasser werde ununterbrochen, Warmwasser drei Mal wöchentlich geliefert. Die Häftlinge hätten täglich Zugang zu Spazierhöfen, Sportanlagen, dem Sport-saal, der Kirche, Klassenräumen und sonstigen Räumen zur Ausübung ihrer Rechte. Im so genannten halboffenen Regime könnten die Häftlinge sich innerhalb der Haftanstalt auf bestimmten Wegen ohne Begleitung bewegen und die Freizeit unter Aufsicht gestalten. Die Haftzellen seien tagsüber offen. Die Behörden sicherten den Häftlingen einen minimalen persönlichen Raum, einschließlich Bett und entsprechender Möbel von 3 m² bei der Vollstreckung im geschlossenen Regime und von 2 m² bei der Vollstreckung im halboffenen oder offenen Regime zu.
5. Mit Verfügung vom 18. November 2016 bat das Oberlandesgericht die Generalstaatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) darum, eine ausdrückliche Zusicherung einzuholen, dass die dem Verfolgten zustehende Haftraumgröße zu jeder Zeit ein absolutes Mindestmaß von 3 m² ohne Berücksichtigung des Mobiliars nicht unterschreiten werde.
6. Am 29. November 2016 nahmen die anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Bewilligung der Auslieferung Stellung. Darin führten sie aus, die Auslieferung werde für unzulässig zu erklären sein. Die rumänischen Behörden hätten nur allgemein zu den verschiedenen Haftanstalten vorgetragen. Die Angaben zur Größe der Hafträume entsprächen nicht den konventionsrechtlichen Mindeststandards.
7. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz teilte den Landesjustizverwaltungen am 1. Dezember 2016 mit, es hätten wegen der unzureichenden Haftbedingungen in Rumänien Gespräche stattgefunden und die Haftanstalt „B.“ sei besichtigt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die Haftanstalten in Rumänien deutlich überbelegt seien und circa 9.500 Haftplätze fehlten. Die rumänische Regierung beabsichtige, die Haftplatzkapazität noch im Jahr 2016 um 659 Haftplätze zu erhöhen und weitere 200 Haftplätze zu modernisieren. Im Jahr 2017 sollten 200 und in den Jahren 2018 bis 2020 5.500 neue Plätze geschaffen werden. Es gebe im rumänischen Justizvollzug vier Vollzugsregime: zwei strenge und zwei gelockerte. In den strengen Regimen seien die Haftraumtüren grundsätzlich tagsüber und nachts verschlossen, da hier hohe Sicherheitsstandards herrschten. Die hier untergebrachten Gefangenen könnten sich etwa drei Stunden pro Tag außerhalb ihres Haftraumes bewegen. In den gelockerten Regimen hätten die Gefangenen die Möglichkeit, sich tagsüber frei zu bewegen. Im offenen Vollzug seien die Haftraumtüren auch nachts geöffnet. Die Gefangenen müssten sich zu Beginn der Inhaftierung über 21 Tage in Quarantäne begeben. Nach der Verbüßung von 1/5 der Strafe prüfe die Fachkommission eine Änderung des Vollzugsregimes für den betreffenden Gefangenen. Die Erteilung von auf den Einzelfall abgestimmten Zusicherungen über die Unterbringung in einer bestimmten Justizvollzugsanstalt sei aus rumänischer Sicht schwierig. Der Fachausschuss lege fest, wohin ein Gefangener nach der Quarantäne eingewiesen werde, und nicht der Justizvollzug. Die Abweichung von dieser gesetzlich verankerten Zuständigkeit bedürfe einer Gesetzesänderung. Es könne zu unvorhersehbaren Verlegungen kommen. Daher seien die bisher erteilten Zusicherungen sehr allgemein gehalten. Man wolle sich gleichwohl bemühen, sie auf den Einzelfall abzustimmen, und habe sie inzwischen dahingehend aktualisiert, dass man einen Raum von mindestens 3 m² für Gefangene zusichern könne, die sich in einem geschlossenen Raum befänden, und 2 m² für Gefangene, die in einem Mehrfachhaftraum mit offenen Türen untergebracht seien. Die rumänischen Behörden hätten sich offen dafür gezeigt, eine Zusicherung abgeben zu können, wonach die Möglichkeit der Unterbringung auf drei Haftanstalten beschränkt werde. In der Haftanstalt J. habe die deutsche Delegation mit einem deutschen Staatsangehörigen gesprochen, der den Eindruck der Überbelegung bestätigt und angegeben habe, dass ihm in seinem Haftraum, den er mit acht anderen Insassen teile, als persönlicher Raum allein sein Bett zur Verfügung stehe.
8. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 übersandten die rumänischen Behörden eine Stellungnahme des rumänischen Justizministeriums vom 15. Dezember 2016 - jedoch nur unvollständig. Der übersandten Seite ließ sich im Wesentlichen lediglich entnehmen, dass die Untersuchungshaft in den Haftzentren des Innenministeriums vollstreckt werde.
9. Mit angegriffenem Beschluss vom 3. Januar 2017 erklärte das Oberlandesgericht die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass keine Auslieferungshindernisse bestünden. Dies gelte vor dem Hintergrund der Gewährleistungen von § 73 Satz 1 und 2 IRG in Verbindung mit Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) namentlich auch mit Blick auf die Haftbedingungen in Rumänien.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15, C-659/15 PPU) sei klargestellt, dass der in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1 - RbEuHb) verankerte Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens diese zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verpflichte. Allerdings sei unter außergewöhnlichen Umständen eine Beschränkung der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens möglich, die etwa in einem Verstoß gegen das in Art. 4 GRCh aufgestellte Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung begründet sein könnten. Eine „echte Gefahr“ unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung liege für den Beschwerdeführer jedoch nicht vor. Es seien verschiedene Stellungnahmen der rumänischen Behörden eingeholt worden, aus denen sich ergebe, dass er nach der Quarantäneperiode durch die Fachkommission in ein bestimmtes Vollzugsregime eingewiesen werde. Dem Beschwerdeführer werde ein minimaler persönlicher Raum einschließlich der Möbel von 3 m² bei Vollstreckung im geschlossenen Regime und von 2 m² bei Vollstreckung im halboffenen oder offenen Regime zur Verfügung stehen. Das Gericht nimmt Bezug auf die vom Bundesministerium der Justiz mitgeteilten Zahlen zur Haftraumbelegung und der Schaffung neuer Haftplätze in Rumänien und weist darauf hin, dass gleichwohl per 15. Juli 2016 noch 28.125 Personen inhaftiert seien, was bei Zugrundelegung einer Mindestfläche an individuellem Raum von 4 m² immer noch zu einer Überbelegung mit einer Belegungsquote von 150,46 % führe. Im Jahr 2015 seien 1.200 Gefangene aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nach Rumänien ausgeliefert worden. Für das Jahr 2016 werde die Zahl auf 2.000 geschätzt. Die rumänischen Behörden hätten die Zusicherungen inzwischen dahingehend aktualisiert, dass man einen Raum von mindestens 3 m² für Gefangene zusichern könne, die sich in einem geschlossenen Regime befänden, und 2 m² Raum für Gefangene, die in einem Mehrfachhaftraum mit offenen Türen untergebracht seien. Im Rahmen der aktuellen Rechtsänderungen habe Rumänien darüber hinaus die Rechtsschutzmöglichkeiten für Strafgefangene ausgeweitet. Nunmehr existiere ein - der deutschen Strafvollstreckungskammer vergleichbarer - „Judge for the supervision of the deprivation of liberty“, der eine effektive und unabhängige Kontrolle des Strafvollzugsregimes gewährleiste, sowie - seit Anfang 2015 - ein Ombudsmann, der die Haftbedingungen im rumänischen Strafvollzug überwache, rechtlich abgesicherte umfangreiche Kontroll- und Interventionsmöglichkeiten besitze und von den einzelnen Strafgefangenen angerufen werden könne. Auf der Grundlage dieser dem Senat vorliegenden Erkenntnisse vermöge er keine die „Aufschiebung“ oder „Beendigung“ des Auslieferungsersuchens gebietende „echte Gefahr" für den Beschwerdeführer zu erkennen. Auch stehe die Erledigung des Auslieferungsersuchens nicht im Widerspruch zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen (§ 73 Satz 2 IRG). Bei dieser Prüfung sei zu berücksichtigen, dass eine Auslieferung nach grundgesetzlichem Maßstab unzulässig wäre, wenn sie fundamentalen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung oder dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard widerspräche.
Mit Blick auf die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege sei innerhalb der Europäischen Union zu bedenken, dass die in Rumänien begangenen Straftaten ungesühnt blieben, wenn die Bundesrepublik die begehrte Auslieferung zur Strafverfolgung ablehne. Ein etwaiges Ersuchen der rumänischen Behörden, die dort mutmaßlich begangenen Straftaten hier aufzuklären und gegebenenfalls abzuurteilen, sei ersichtlich unzweckmäßig und mit Blick auf die in Rumänien zu erhebenden Beweise kaum praktisch durchführbar. Aber auch die Konsequenzen aus einer verweigerten Auslieferung zur Strafvollstreckung erschienen - jedenfalls soweit rumänische Staatsangehörige ohne Verwurzelung in Deutschland betroffen seien - mit Blick auf die durch die Sprachbarriere hier verringerten Resozialisierungschancen durchgreifend verfehlt. Schließlich würde die Schaffung eines „safe havens“ in Deutschland solche rumänischen Beschuldigten und Verurteilten privilegieren, die sich nach Begehung ihrer Straftaten in Rumänien erfolgreich nach Deutschland hätten absetzen können. All das liefe den Zielen der Europäischen Union und namentlich einer wirksamen innereuropäischen Strafrechtspflege erkennbar diametral entgegen.
Trotz der Verurteilungen Rumäniens durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen Verstoßes gegen Art. 3 EMRK halte der Senat auch mit Blick auf europarechtliche Vorgaben eine Gesamtbetrachtung der Haftsituation in Rumänien für angezeigt, bei der der Haftraumgröße wesentliche indizielle Bedeutung zukomme. Seit 2014 hätten sich die Haftbedingungen - wie dargelegt - sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht durchgreifend verbessert, auch wenn die Überbelegungsquote derzeit immer noch bedenklich hoch sei und die von den rumänischen Behörden zugesicherte individuelle Haftraumgröße daher bei alleiniger Betrachtung der Quadratmeterzahl bei einer Vollstreckung jedenfalls im offenen Vollzugsregime (nur 2 m²) hinter den Maßgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zurückzubleiben scheine. Bei der notwendigen Gesamtbetrachtung der Haftbedingungen sei aber auch zu berücksichtigen, dass die zum Teil insuffizienten Platzverhältnisse in der Zelle durch sehr weitgehende Aufschlusszeiten erheblich abgemildert würden. Innerhalb dieser Aufschlusszeiten stünden den Gefangenen in den Haftanstalten separate Freizeiträume, Bibliotheken und Sporträume zur Verfügung.
10. Die zuvor nur unvollständig übersandte Stellungnahme des rumänischen Justizministeriums vom 15. Dezember 2016 sowie eine Stellungnahme des rumänischen Innenministeriums vom 13. Dezember 2016 gingen beim Oberlandesgericht am 10. Januar 2017 vollständig ein. Darin teilten die rumänischen Behörden ergänzend mit, der Beschwerdeführer werde „höchstwahrscheinlich“ in der Haftanstalt T. inhaftiert. Dort werde den Gefangenen ein persönlicher Raum „einschließlich Bett und sonstige Möbel“ gewährt, der sich auf 3 m² im geschlossenen und 2 m² im offenen Vollzug belaufe. Die Untersuchungshaft werde zunächst in B. und anschließend in C. jeweils in einem Raum vollstreckt, der dem Beschwerdeführer, einschließlich des Bettes und der Möbel, einen Raum von mindestens 3 m² belasse. Die Räume in B. seien, ausschließlich der Toiletten, entweder 12,3 m² oder 12,67 m² groß und mit vier Personen belegt. Die Hafträume seien mit Einzelbetten, Matratze und Bettwäsche für jede Person ausgestattet. Es gebe eine natürliche Belüftung und je nach Witterung würden die Räume geheizt. Auch in dem Arresthaus im Bezirk C. würden die Gefangenen jeweils gemeinsam mit anderen Insassen untergebracht. Es gebe 13 Zimmer mit Flächen zwischen 13,5 m² für vier Personen oder 36,25 m² für zehn Personen. Die dortigen Hafträume seien ebenfalls mit Einzelbett, Matratze und einer Möblierung für das Essen ausgestattet. Informationen zu Aufschlusszeiten der Häftlinge in der Untersuchungshaft teilten die rumänischen Behörden nicht mit.
11. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragte daraufhin, gemäß § 33 Abs. 2 IRG erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden. Die nunmehr bekannten Informationen über die Zustände in der Untersuchungshaft habe der Senat bei seiner Beschlussfassung nicht berücksichtigen können. Die in Aussicht gestellten Haftbedingungen genügten nicht ansatzweise den Mindestanforderungen, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an die individuelle Haftgröße zu stellen seien. Die Möblierung habe bei der Berechnung des persönlichen Raums des Gefangenen unberücksichtigt zu bleiben. Die Mitteilung der rumänischen Behörden enthalte keine Angaben zu Verschlusszeiten oder Möglichkeiten zum Verlassen des Raumes, weshalb im Wege der Gesamtbetrachtung weder die Hygiene- und Sanitärbedingungen noch der Zugang zu Rechtsschutzmöglichkeiten die Grund- und Konventionswidrigkeit aufzuwiegen vermöchten.
12. Nach Einholung einer Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft entschied das Oberlandesgericht mit angegriffenem Beschluss vom 19. Januar 2017, es verbleibe bei der Zulässigkeitsentscheidung des Senats. Die erneut durchgeführte Überprüfung der Zulässigkeitsentscheidung führe nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Die Hafträume in den Untersuchungshaftanstalten entsprächen konventionsrechtlichen Bedingungen. Die Räume ließen jedem Gefangenen einen individuellen Raum von mindestens 3 m², einschließlich des Bettes und der dazugehörigen Möblierung. Auch zu den Untersuchungshaftanstalten hätten die Organisationen, die im Bereich der Bewertung der Haftbedingungen tätig seien, Zugang, ebenso wie der Ombudsmann, der jederzeit die Möglichkeit habe, die Einhaltung der Rechte und Haftbedingungen in den Arresthäusern zu prüfen.
Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2017 zugestellt.
13. Die Generalstaatsanwaltschaft bewilligte daraufhin die Auslieferung des Beschwerdeführers, die voraussichtlich nach Beendigung der Strafhaft am 24. September 2017 vollzogen wird.
1. Mit seiner am 24. Februar 2017 fristgemäß eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 3. und 19. Januar 2017 und rügt eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde stehe nicht entgegen, dass die angegriffenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts im Kontext der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ergangen seien. Die (strengen) Voraussetzungen für eine Identitätskontrolle in Gestalt der substantiierten Darlegung, inwieweit im konkreten Fall die durch Art. 1 GG geschützte Garantie der Menschenwürde verletzt ist, seien hier erfüllt.
Die Verfassungsbeschwerde sei begründet. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts verletzten den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG, soweit seine Auslieferung nach Rumänien für zulässig erklärt werde. Die seitens der rumänischen Behörden „zugesicherten“ Haftbedingungen in Rumänien verstießen - sowohl im Hinblick auf die Untersuchungs- als auch die Strafhaft - gegen die Menschenwürdegarantie aus Art. 1 Abs. 1 GG. Ihm käme bei einer Auslieferung nach Rumänien zunächst im Arresthaus in B. ein individueller Raum von 3,075 m² beziehungsweise 3,1675 m² und für die anschließende Dauer der Unterbringung im Arresthaus in C. von 3,375 m² beziehungsweise 3,625 m² zu. Hiervon seien allerdings jeweils noch die Flächen für Bett und sonstige Möblierung abzuziehen, so dass die tatsächliche Haftraumgröße weit unter 3 m² liegen würde. Im Rahmen einer anschließenden Strafhaft würde der Vollzug gegebenenfalls im geschlossenen Regime in einem Einzel- oder Gemeinschaftshaftraum erfolgen. Die Haftraumgröße betrage dort 3 m². Der alternative Vollzug im offenen Regime würde in einem Gemeinschaftshaftraum mit einer zugesicherten Mindestgröße von 2 m² erfolgen. Auch von diesen Größenangaben seien allerdings jeweils noch die Flächen für Bett und sonstige Möblierung abzuziehen, so dass die tatsächliche Fläche auch hier bei Weitem geringer sei. Sämtliche dieser für den Beschwerdeführer bei seiner Auslieferung nach Rumänien in Betracht kommenden Haftbedingungen seien menschenrechtswidrig.
Bereits die Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG durch nur eine dieser Alternativen müsse zum Erfolg der Verfassungsbeschwerde führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei das zuständige deutsche Gericht auch bei einer Auslieferung zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verpflichtet, die Grundsätze des Art. 1 Abs. 1 GG sicherzustellen.
Die dem Beschwerdeführer im Fall eines Vollzugs der Strafhaft im geschlossenen Regime „zugesicherte“ Haftraumgröße von lediglich 3 m², die angesichts des Umstands der noch abzuziehenden Fläche für Bett und sonstiges Mobiliar sogar weniger als 3 m² betrage, sei ebenfalls menschenunwürdig. Zu einer solchen menschenrechtswidrigen Behandlung dürfe die Bundesrepublik Deutschland nicht die Hand reichen - auch nicht aus den vom Oberlandesgericht angestellten Überlegungen zur Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege. Dieser Topos vermöge die Menschenwürde als Fundamentalnorm der Verfassung nicht einzuschränken.
Im Rahmen der Auslegung des Menschenwürdegrundrechts seien auch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zu berücksichtigen. Dieser habe wiederholt entschieden, dass ein Haftraumplatz von weniger als 3 m² pro Gefangenem für sich genommen einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK begründe. In anderen Fällen habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte angedeutet, dass bereits eine Unterschreitung von 4 m² zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führe. Die Berechnung des Haftraumplatzes habe sich allein an der tatsächlichen Fläche zu orientieren, weshalb die für die Möblierung in Anspruch genommene Fläche herauszurechnen sei. Diese Untergrenze sei - zwecks Vermeidung von Verstößen gegen Art. 3 EMRK - auch für die Auslegung der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG und die daran zu messende Frage nach menschenunwürdigen Haftbedingungen heranzuziehen. Diesen Anforderungen würden die dem Beschwerdeführer für den Fall seiner Auslieferung in Aussicht gestellten Bedingungen in den Gemeinschaftshafträumen der Untersuchungs- und Strafhaft nicht gerecht.
2. Die Justizministerien sämtlicher Länder und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hatten Gelegenheit zur Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde. Die Justizbehörde Hamburg hat davon keinen Gebrauch gemacht. Die Ministerien anderer Länder haben insbesondere mitgeteilt, in welchem Umfang und mit welchem Ausgang bei den dortigen Oberlandesgerichten Verfahren anhängig waren, die die Haftraumbedingungen in Rumänien und in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Gegenstand hatten. Dem Bundesverfassungsgericht lagen die Akten der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg vor.
Zur Verfahrenssicherung wird die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens jedoch bis zur Dauer von sechs Monaten, von Amts wegen einstweilen untersagt.
1. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>). Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 <119>). Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 103, 41 <42>; 118, 111 <122>; stRspr). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; stRspr).
2. Nach diesen Maßstäben ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen.
a) Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig (aa) noch offensichtlich unbegründet (bb).
aa) Die Verfassungsbeschwerde genügt den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG unter Bezugnahme auf die Maßstäbe, die der Senat in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2015 (BVerfGE 140, 317 - Identitätskontrolle I) aufgestellt hat. Die strengen Voraussetzungen für eine Aktivierung der Identitätskontrolle schlagen sich in erhöhten Zulässigkeitsanforderungen an entsprechende Verfassungsbeschwerden nieder. Es muss im Einzelnen substantiiert dargelegt werden, inwieweit im konkreten Fall die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Garantie der Menschenwürde verletzt ist (BVerfGE 140, 317 <341 f. Rn. 50>). Diese Zulässigkeitsanforderungen sind erfüllt. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer setzt sich unter Bezugnahme auf einschlägige Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eingehend mit der Rechtsprechung zur Haftraumgröße auseinander und legt substantiiert dar, weshalb seine Menschenwürde im Fall seiner Auslieferung gefährdet wäre.
bb) In dem zur Entscheidung stehenden Fall wird die Frage aufgeworfen, welche Anforderungen die Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) und das aus Art. 3 EMRK (dem Art. 4 GRCh entspricht) folgende Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung im europäischen Auslieferungsverkehr an den einem Gefangenen in einem Gemeinschaftshaftraum voraussichtlich zukommenden Platz und die Aufschlusszeiten stellen. Mit Blick auf die Maßstäbe, die dabei zu berücksichtigen sind ((1) bis (3)), ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet (4).
(1) Der Auslieferungsverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist durch den Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl zumindest teilweise unionsrechtlich determiniert. So zählt der Rahmenbeschluss - grundsätzlich abschließend (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15, C-659/15 PPU, Rn. 80) - bestimmte Gründe auf, aus denen die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist oder abgelehnt werden kann (vgl. Art. 3 ff. RbEuHb). Durch das Unionsrecht determinierte Akte der deutschen öffentlichen Gewalt sind - wie Hoheitsakte der Europäischen Union selbst - mit Blick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts grundsätzlich nicht am Maßstab der im Grundgesetz verankerten Grundrechte zu messen. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts findet seine Grenze jedoch in den durch Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG für integrationsfest erklärten Grundsätzen der Verfassung. Dazu gehören namentlich die Grundsätze des Art. 1 GG. Die Gewährleistung dieser Grundsätze ist daher auch bei der Anwendung unionsrechtlich determinierter Vorschriften durch die deutsche öffentliche Gewalt im Einzelfall sicherzustellen (vgl. BVerfGE 140, 317 <334 Rn. 36>). Verletzt die Anwendung unionsrechtlich determinierter Vorschriften die von Art. 1 GG gewährleisteten Grundsätze, so kann dies im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens gerügt und festgestellt werden (vgl. BVerfGE 123, 267 <354>; 140, 317 <337 Rn. 43>).
Zwar ist einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich besonderes Vertrauen entgegenzubringen. Die Europäische Union bekennt sich zur Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören (vgl. Art. 2 EUV). Ihre Mitgliedstaaten haben sich sämtlich der Europäischen Menschenrechtskonvention unterstellt. Soweit sie Unionsrecht durchführen, sind sie überdies an die Gewährleistungen der Charta der Grundrechte gebunden (vgl. Art. 51 GRCh). Das für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständige Gericht ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, bestehende Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen oder positiv festzustellen, dass dem um Auslieferung ersuchenden Mitgliedstaat hinsichtlich der Wahrung des von Art. 1 GG geforderten Mindeststandards vertraut werden kann. Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens wird jedoch dann erschüttert, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Falle einer Auslieferung die unverzichtbaren Anforderungen an den Schutz der Menschenwürde nicht eingehalten würden. Das über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidende Gericht trifft insoweit die Pflicht, Ermittlungen hinsichtlich der Rechtslage und der Praxis im ersuchenden Mitgliedstaat vorzunehmen, wenn der Betroffene hinreichende Anhaltspunkte für solche Ermittlungen dargelegt hat (vgl. BVerfGE 140, 317 <350 f. Rn. 73 f.>). Stellt sich danach heraus, dass der vom Grundgesetz geforderte Mindeststandard vom ersuchenden Mitgliedstaat nicht eingehalten wird, darf das zuständige Gericht die Auslieferung nicht für zulässig erklären (vgl. BVerfGE 140, 317 <352 Rn. 75>).
Die Identitätskontrolle verstößt nicht gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 3 EUV. Sie ist vielmehr in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV der Sache nach angelegt (vgl. BVerfGE 140, 317 <337 Rn. 44>). Einem Europäischen Haftbefehl ist auch nach unionsrechtlichen Maßstäben nicht Folge zu leisten, wenn er den Anforderungen des Rahmenbeschlusses nicht genügt oder die Auslieferung mit einer Verletzung der unionalen Grundrechte oder der in der Union anerkannten allgemeinen Grundsätze einherginge. Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gilt insoweit nicht unbegrenzt, so dass die Verweigerung der Auslieferung auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls gerechtfertigt sein kann (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, juris, Rn. 82 ff.; s. ferner BVerfGE 140, 317 <356 Rn. 85>).
(2) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG Belegung und Ausgestaltung von Hafträumen Grenzen (vgl. BVerfGK 12, 417 <419 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, juris, Rn. 17; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, juris, Rn. 29; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2011 - 1 BvR 1403/09 -, juris, Rn. 37; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1127/14 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 2016 - 2 BvR 566/15 -, juris, Rn. 27). Ob die Art und Weise der Unterbringung eines Strafgefangenen die Menschenwürde verletzt, ist von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände abhängig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1127/14 -, juris, Rn. 18; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 2016 - 2 BvR 566/15 -, juris, Rn. 27). Als Faktoren, die eine aus den räumlichen Haftbedingungen resultierende Verletzung der Menschenwürde indizieren, kommen in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenem und die Situation der sanitären Anlagen, namentlich die Abtrennung und Belüftung der Toilette, in Betracht, wobei als ein die Haftsituation abmildernder Faktor die Verkürzung der täglichen Einschlusszeiten berücksichtigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, juris, Rn. 30, und vom 7. November 2011 - 1 BvR 1403/09 -, juris, Rn. 38; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 2016 - 2 BvR 566/15 -, juris, Rn. 27). Darüber hinaus kann die Dauer der Unterbringung maßgeblich sein, sofern die Unterbringung für eine Übergangszeit zumutbar erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 2016 - 2 BvR 566/15 -, juris, Rn. 27).
(3) Zudem sind die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - dies ist Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 111, 307 <316 f.>; 128, 326 <369>) - bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes heranzuziehen (vgl. BVerfGE 140, 317 <359 Rn. 91>). Sie dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 83, 119 <128>; 111, 307 <317>; 120, 180 <200 f.>; 128, 326 <370 f.>). Maßgeblich im Zusammenhang mit den Haftbedingungen ist insbesondere Art. 3 EMRK, der ein Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung enthält.
Zu dieser Gewährleistung hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine die bisherige Rechtsprechung vereinheitlichende Entscheidung getroffen und festgestellt, dass die starke Vermutung einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestehe, wenn der persönliche Raum des Häftlings in einem Gemeinschaftshaftraum unter 3 m² falle (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2016, Muršic ./. Kroatien, Beschwerde Nr. 7334/13, § 124; ähnlich bereits zuvor EGMR, Urteil vom 10. Januar 2012, Ananyev u.a. ./. Russland, Beschwerden Nr. 42525/07 und 60800/08 (Piloturteil), NVwZ-RR 2013, 284 <288>; und EGMR, Urteil vom 22. Oktober 2009, Orchowski ./. Polen, Beschwerde Nr. 17885/04, § 123). Diese Vermutung könne nur dann widerlegt werden, wenn folgende Kriterien kumulativ vorlägen: Es muss sich um kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierungen des persönlichen Raums handeln, wobei eine ausreichende Bewegungsfreiheit und Aktivitäten außerhalb des Haftraums gewährleistet sein müssen, und die Strafe muss in einer geeigneten Haftanstalt vollzogen werden, wobei es keine die Gefangenschaft erschwerenden Bedingungen geben dürfe (vgl. EGMR, Urteil vom 20. Oktober 2016, Muršic ./. Kroatien, Beschwerde Nr. 7334/13, §§ 132, 134). In Fällen, in denen sich der persönliche Bereich des Gefangenen auf zwischen 3 und 4 m² belaufe, könne dies zusammen mit anderen Aspekten, die auf unangemessene Haftbedingungen schließen ließen, zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Dabei gehe es insbesondere um den Zugang zu Aktivitäten im Freien, die natürliche Licht- und Luftzufuhr und die Möglichkeit, sanitäre Anlagen ungestört nutzen zu können (a.a.O., § 139). Dies gelte auch für die Untersuchungshaft (a.a.O., § 115).
(4) Gemessen an diesen Maßstäben ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet.
Es wird in der Hauptsache zu entscheiden sein, ob das Oberlandesgericht seiner Pflicht, die Wahrung der gemäß Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Menschenwürde und des Verbots unmenschlicher Behandlung aus Art. 3 EMRK sicherzustellen, in der von Verfassungs wegen gebotenen Weise nachgekommen ist. Hinsichtlich der Unterbringung des Beschwerdeführers während der Untersuchungshaft hat das Gericht zwar festgestellt, dem Beschwerdeführer werde ein persönlicher Bereich von rund 3 m² inklusive der in der jeweiligen Zelle vorhandenen Möbel zur Verfügung stehen. Ihm lagen jedoch keinerlei Erkenntnisse zu den Aufschlusszeiten und der Möglichkeit des Beschwerdeführers, sich im Freien zu bewegen, vor. Hinsichtlich der Unterbringung des Beschwerdeführers in Strafhaft im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer, würde er im geschlossenen Regime untergebracht, ein persönlicher Bereich von 3 m² (wiederum inklusive des Mobiliars) zukäme; hier könnte er sich drei Stunden außerhalb seiner Zelle bewegen. Im halboffenen Regime hätte er in der Zelle einen zugesicherten persönlichen Raum von mindestens lediglich 2 m², und es wäre ihm nur tagsüber, in der Zeit von 4.30 Uhr bis 18 Uhr, möglich, sich außerhalb des Haftraumes zu bewegen. Nach diesen Feststellungen erscheint es zumindest möglich, dass die Haftbedingungen sowohl in der Untersuchungs- als auch in der Strafhaft den gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 1 GG unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz unterschreiten, der auch im Rahmen einer Auslieferung auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls im Einzelfall zu gewährleisten ist.
b) Die Folgenabwägung geht zugunsten des Beschwerdeführers aus.
Die Auslieferung ist durch das Oberlandesgericht für zulässig erklärt und durch die Generalstaatsanwaltschaft bewilligt worden. Sobald der Beschwerdeführer die Strafhaft in anderer Sache in Deutschland verbüßt haben wird, könnte seine Auslieferung jederzeit durchgeführt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache nicht ergehen können. Die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen würde, sich später aber herausstellte, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers rechtswidrig war, wiegen erheblich schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, sich später aber herausstellte, dass die Auslieferung ohne Rechtsverstoß hätte durchgeführt werden können. Denn im erstgenannten Fall wäre dem Beschwerdeführer eine Geltendmachung seiner Einwände gegen die Auslieferung nicht mehr möglich. Dadurch könnten ihm erhebliche und möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen. Demgegenüber wiegt eine Verzögerung der Übergabe des Beschwerdeführers weniger schwer. Er könnte, sollte sich die geplante Auslieferung als rechtmäßig erweisen, ohne weiteres zu einem späteren Zeitpunkt an die Republik Rumänien übergeben werden. Sein Aufenthalt in Deutschland würde sich lediglich bis zu einem solchen späteren Termin verlängern.
Die Vollziehung des Auslieferungshaftbefehls, der mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffen wurde, bleibt vom Erlass der einstweiligen Anordnung unberührt.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 832
Bearbeiter: Holger Mann