HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 745
Bearbeiter: Holger Mann
Zitiervorschlag: BVerfG, 1 BvR 2433/17, Beschluss v. 14.06.2019, HRRS 2019 Nr. 745
1. Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 18. August 2017 - 1 Ss 52a/16 sowie 1 Ws 54/17 - und das Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. März 2016 - 51 Ns 693 Js 13383/14 (47/15) - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
2. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Bremen zurückverwiesen.
3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
4. Die Freie Hansestadt Bremen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
5. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB.
1. Der Beschwerdeführer war Kläger eines Zivilprozesses beim Amtsgericht, in dem er Schadensersatz für vermeintlich mangelhafte Malerarbeiten in seinem Haus begehrte. In der Hauptverhandlung ersuchte der Prozessbevollmächtige des Beschwerdeführers das Gericht um die Ablehnung der Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit. Dieses Gesuch begründete der Beschwerdeführer selbst in zwei Schriftsätzen an das Gericht. Darin schilderte er ausführlich seinen Eindruck, die Richterin habe einen vom Beklagten benannten Zeugen einseitig zu seinen Lasten vernommen und diesem die von ihr erwünschten Antworten gleichsam in den Mund gelegt. In dem ersten der Schriftsätze hieß es wörtlich unter anderem:
„Die Art und Weise der Beeinflussung der Zeugen und der Verhandlungsführung durch die Richterin sowie der Versuch, den Kläger von der Verhandlung auszuschließen, erinnert stark an einschlägige Gerichtsverfahren vor ehemaligen nationalsozialistischen deutschen Sondergerichten.“
In dem weiteren Schriftsatz hieß es wörtlich unter anderem:
„Die gesamte Verhandlungsführung der Richterin erinnerte eher an einen mittelalterlichen Hexenprozess als an ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geführtes Verfahren.“
Wegen dieser Äußerungen stellte der Präsident des Amtsgerichts Strafantrag gegen den Beschwerdeführer.
2. Mit angegriffenem Strafbefehl des Amtsgerichts vom 11. Juli 2014 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen der oben wiedergegebenen Äußerungen aufgrund §§ 185, 194, 53, 54 StGB eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60,00 € verhängt.
3. Im Verfahren über den Einspruch des Beschwerdeführers verurteilte das Amtsgericht diesen mit angegriffenem Urteil zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 9,00 €. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, die Äußerungen erfüllten den Straftatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB, da sie „ohne Zweifel“ einen schwerwiegenden Angriff auf die Ehre der Richterin darstellten und nicht nach § 193 StGB gerechtfertigt seien.
4. Mit ebenfalls angegriffenem Urteil verwarf das Landgericht die Berufung des Beschwerdeführers. Die Äußerungen des Beschwerdeführers seien überwiegend als Wertäußerungen bezogen auf die Persönlichkeit der Richterin zu verstehen. Zwar sei daher grundsätzlich eine einzelfallbezogene Abwägung von Meinungsfreiheit und Ehrschutz erforderlich. Das sei aber nicht der Fall, wenn es sich bei den Äußerungen um Schmähkritik handele. Dieser Begriff sei eng zu definieren, im vorliegenden Fall aber einschlägig. Der diffamierende Gehalt der Äußerungen sei so erheblich, dass er unabhängig vom Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung der Richterin erscheine. Insofern könnten die Äußerungen auch nicht mehr mit der Verfolgung des Rechtsschutzinteresses gerechtfertigt werden. Zwar sei der Beschwerdeführer bei der Begründung des Ablehnungsgesuchs als Naturalpartei ohne anwaltliche Beratung aufgetreten, was den Bereich der zulässigen Äußerungen im Rahmen der Abwägung vergrößere. Die Äußerungen seien jedoch auch im Verhältnis zum auf die Verhandlungsleitung der Richterin bezogenen Vortrag des Beschwerdeführers vollkommen unangemessen und für die Durchsetzung des Rechtsschutzes nicht erforderlich gewesen.
5. Das Oberlandesgericht verwarf die Revision mit angegriffenem Beschluss als offensichtlich unbegründet.
6. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge wies das Oberlandesgericht mit ebenfalls angegriffenem Beschluss zurück. Es sei nicht ersichtlich, dass entscheidungserhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen worden sei.
7. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 sowie aus Art. 103 Abs. 1 GG.
8. Dem Senator für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1 <7 ff.>; 90, 241 <246 ff.>; 93, 266 <292 ff.>). Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 <50 ff.>; 85, 23 <30 ff.>; 93, 266 <292 ff.>).
1. Die Verfassungsbeschwerde ist danach zulässig, soweit mit ihr eine Verletzung der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG durch das Berufungsurteil des Landgerichts sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts über die Verwerfung der Revision gerügt wird.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts und das Urteil des Amtsgerichts richtet, ist sie unzulässig, weil diese Entscheidungen prozessual überholt sind (vgl. BVerfGK 10, 134 <138>; ebenso BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. April 2016 - 2 BvR 1833/12, 2 BvR 1945/12 -, juris, Rn. 21). Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Anhörungsrüge richtet, fehlt es an einer eigenständigen Beschwer durch die angegriffene Entscheidung.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
a) Die hier gegenständlichen Äußerungen fallen in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit. Sie sind durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt und deshalb - in Übereinstimmung mit der Ansicht des Landgerichts - als Werturteil anzusehen. Die polemische oder verletzende Formulierung einer Aussage entzieht diese grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>; 93, 266 <289>; stRspr).
b) Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gilt allerdings nicht vorbehaltlos, sondern findet nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, namentlich in dem der hier angegriffenen Verurteilung zugrunde liegenden § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 <290 ff.>). Steht ein Äußerungsdelikt in Frage, so verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der Meinungsfreiheit des sich Äußernden einerseits und der persönlichen Ehre des von der Äußerung Betroffenen andererseits droht (vgl. BVerfGE 7, 198 <212>; 93, 266 <293>; stRspr). Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, gehört zum Kernbereich der Meinungsfreiheit, weshalb deren Gewicht insofern besonders hoch zu veranschlagen ist (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>). Die Meinungsfreiheit erlaubt es insbesondere nicht, den Beschwerdeführer auf das zur Kritik am Rechtsstaat Erforderliche zu beschränken und ihm damit ein Recht auf polemische Zuspitzung abzusprechen.
Einen Sonderfall bei der Auslegung und Anwendung der §§ 185 ff. StGB bilden herabsetzende Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. Dann ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird (vgl. BVerfGE 82, 43 <51>; 90, 241 <248>; 93, 266 <294>). Diese für die Meinungsfreiheit einschneidende Folge gebietet es aber, hinsichtlich des Vorliegens von Formalbeleidigungen und Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>). Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 <303>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 -, juris, Rn. 22).
c) Diesen Maßstäben genügen die Entscheidungen nicht. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind schon dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 85, 1 <14>; 93, 266 <294>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, www.bverfg.de, Rn. 14). So liegt der Fall hier; die inkriminierten Äußerungen stellen keine Schmähkritik dar. Mit seinen Vergleichen richtete sich der Beschwerdeführer gegen die Verhandlungsführung der Richterin in dem von ihm betriebenen Zivilverfahren. Dieses bildete den Anlass der Äußerungen, die im Kontext der umfangreichen Begründung eines Befangenheitsgesuchs getätigt wurden. Die Äußerungen entbehren daher insofern nicht eines sachlichen Bezugs. Sie lassen sich wegen der auf die Verhandlungsführung und nicht auf die Richterin als Person gerichteten Formulierungen nicht sinnerhaltend aus diesem Kontext lösen und erscheinen auch nicht als bloße Herabsetzung der Betroffenen. Die Äußerungen lassen nicht ohne weiteres den Schluss zu, der Beschwerdeführer habe der Richterin eine nationalsozialistische oder „mittelalterliche“ Gesinnung unterstellen wollen. Historische Vergleiche mit nationalsozialistischer Praxis begründen für sich besehen nicht die Annahme des Vorliegens von Schmähkritik (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2017 - 1 BvR 2973/14 -, juris).
Die Ausführungen, mit denen das Landgericht eine Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB verneint, nehmen die unzutreffende Einordnung der Äußerung als Schmähung nicht zurück, sondern bauen auf ihr auf. Zwar hebt das Landgericht insoweit zutreffend das besondere Interesse des Beschwerdeführers an der Verteidigung seiner Rechtsansichten im „Kampf ums Recht“ hervor und berücksichtigt zu seinen Gunsten, dass die Äußerungen Dritten gegenüber nicht bekannt wurden. Indem es demgegenüber dann aber geltend macht, dass die gewählten Formulierungen für die Verteidigung der Rechtsansichten nicht erforderlich gewesen seien, knüpft es an seinem unzutreffenden Verständnis des Begriffs der „Schmähung“ als Ehrbeeinträchtigung, die durch die Sache nicht mehr geboten ist, an und verkennt, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Meinungsfreiheit nicht auf das zur Begründung seiner Rechtsansicht Erforderliche beschränkt werden darf.
d) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf diesem Fehler. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei erneuter Befassung im Rahmen einer Abwägung zu einer anderen Entscheidung kommen wird.
3. Soweit der Beschwerdeführer auch eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 103 Abs. 1 GG rügt, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wird insoweit gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandwerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 745
Bearbeiter: Holger Mann