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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 858

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 661/16, Beschluss v. 14.07.2016, HRRS 2016 Nr. 858


BVerfG 2 BvR 661/16 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 14. Juli 2016 (BGH / LG Erfurt)

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung eines Richters am Amtsgericht wegen Rechtsbeugung (richterliche Unabhängigkeit als grundrechtsähnliches Individualrecht; Verfassungsmäßigkeit des Amtsverlustes bei rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung; Bindung des Richters an Gerichtsentscheidungen nur aufgrund gesetzlicher Anordnung; konstitutionelle Uneinheitlichkeit der Rechtspflege; Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht; einschränkende Auslegung des Rechtsbeugungstatbestandes; unvertretbare Rechtsanwendung bei sachfremden Motiven); angemessene zeitliche Rahmenbedingungen als Voraussetzung verantwortungsvoller richterlicher Tätigkeit (richterliches Beurteilungswesen als Anreiz für möglichst rasche Verfahrenserledigung auch unter Inkaufnahme inhaltlicher Defizite; unzureichende personelle Ausstattung der Strafjustiz der Länder).

Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 33 Abs. 5 GG; Art. 97 GG; § 90 BVerfGG; § 339 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Zu den hergebrachten Grundsätzen des richterlichen Amtsrechts, die ein Richter als grundrechtsähnliche Individualrechte geltend machen kann, zählt insbesondere auch der Grundsatz der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit.

2. Mit der Garantie der persönlichen Unabhängigkeit ist die gesetzliche Anordnung des Amtsverlustes bei rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung ebenso vereinbar wie die Entfernung aus dem Amt im Rahmen eines förmlichen, gerichtlichen Disziplinar- bzw. Dienststrafverfahrens.

3. Die sachliche Unabhängigkeit ist durch ein Gesetz nicht verletzt, das den Richter an die Entscheidungen eines anderen Gerichts bindet. Fehlt es hingegen an einer solchen Bindungsanordnung, ist ein Richter grundsätzlich nicht gehindert, entgegen der Ansicht auch eines im Rechtszug übergeordneten Gerichts eine eigene Rechtsauffassung zu vertreten.

4. Jedoch ist die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Diese Bindung konkretisiert die den Richtern anvertraute Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt. Die Garantie der sachlichen Unabhängigkeit soll insoweit sicherstellen, dass die Gerichte ihre Entscheidung allein an Gesetz und Recht ausrichten.

5. Die einschränkende Auslegung des Rechtsbeugungstatbestandes, die voraussetzt, dass der Richter sich „bewusst in schwer wiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt“, wahrt die richterliche Unabhängigkeit, indem sie sicherstellt, dass eine Verurteilung nur dann erfolgt, wenn der Richter sich bei seiner Entscheidung nicht allein an Gesetz und Recht orientiert.

6. Eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Richter unter grobem Verstoß gegen die Amtsaufklärungspflicht und in der Absicht, die Bußgeldbehörde zu disziplinieren, mehrfach die Betroffenen von Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines „Verfahrenshindernisses“ freispricht, weil das Messprotokoll und der Eichschein für das bei den jeweiligen Verkehrskontrollen verwendete Messgerät den Akten nicht beigefügt waren (Folgeentscheidung zu BGH, Beschluss vom 24. Februar 2016 - 2 StR 533/15).

7. Der Richter kann seiner persönlichen Verantwortung allerdings nur dann gerecht werden, wenn ihm ausreichend Zeit zu einer allein an Recht und Gesetz orientierten Bearbeitung des Falles zur Verfügung steht. Bei der Beurteilung, ob ein Richter das Recht in unvertretbarer Weise angewendet hat, kann daher im Einzelfall zu berücksichtigen sein, dass das System der Bewertung richterlicher Arbeit auch anhand quantitativer Gesichtspunkte Anreize für eine möglichst rasche Verfahrenserledigung auch unter Inkaufnahme inhaltlicher Defizite schafft und dass die Länder steigenden Belastungen der Strafjustiz nicht durch eine entsprechende personelle und sachliche Ausstattung Rechnung getragen haben.

Entscheidungstenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers, eines ehemaligen Richters am Amtsgericht, wegen Rechtsbeugung in sieben Fällen.

1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen war der Beschwerdeführer vor der verfahrensgegenständlichen Verurteilung zweimal disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten, zum einen wegen Nichteinhaltens der Urteilsabsetzungsfristen nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 275 StPO in 14 Fällen und zum anderen wegen eines auf einem Briefbogen des Amtsgerichts ... verfassten Schreibens an den Oberbürgermeister der Stadt E..., in dem sich der Beschwerdeführer über die seiner Ansicht nach unzureichende Beachtung der Straßenreinigungspflichten durch die Verwaltung beschwerte und dessen Inhalt vom zuständigen Disziplinargericht als Ankündigung etwaiger Rechtsbeugungstaten gewertet wurde.

Seit dem Jahr 1997 war der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren betraut. Etwa ab dem Jahr 2002 fühlte der Beschwerdeführer sich subjektiv überlastet, ohne dass dies anhand der einschlägigen Personalbedarfsberechnungen festgestellt werden konnte. Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 sowie vom 11. Juli 2012 zeigte der Beschwerdeführer bei der Direktorin des Amtsgerichts ... seine Überlastung an.

Die subjektive Überlastungssituation stand im Zusammenhang mit dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers. Ein psychiatrischer Sachverständiger diagnostizierte im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens bei diesem anankastische Persönlichkeitszüge. Der Beschwerdeführer begab sich jedoch nicht im erforderlichen Umfang in ärztliche Behandlung, so dass sich insbesondere sein psychischer Allgemeinzustand kontinuierlich verschlechterte. Infolgedessen zog sich der Beschwerdeführer sowohl beruflich als auch privat zunehmend zurück.

2. a) Schon in der Zeit vor dem Jahr 2005 monierte der Beschwerdeführer mehrfach in Verfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder des zulässigen Fahrzeughöchstgewichts gegenüber der Bußgeldbehörde, dass der Akte weder ein Messprotokoll noch der Eichschein für das bei der Feststellung der Ordnungswidrigkeit verwendete Messgerät beigefügt worden sei. Er teilte den Bußgeldbehörden mit, im Hinblick auf seine hohe Arbeitsbelastung werde er diese Praxis nicht mehr hinnehmen; wenn die genannten Protokolle nicht vorgelegt würden, sei „in Zukunft mit anderen Entscheidungen zu rechnen“.

In den Jahren 2006 bis 2008 sprach der Beschwerdeführer, nachdem weiterhin entsprechende Beweisurkunden in Bußgeldakten nicht vorhanden waren, in einer Vielzahl von Fällen Betroffene durch Beschluss gemäß § 72 OWiG frei. Er begründete dies jeweils damit, die Richtigkeit der behördlichen Messung sei aufgrund der Unvollständigkeit der Akte für das Gericht nicht nachprüfbar; hieraus folge ein Verfahrenshindernis. In mehreren Fällen hob das ... Oberlandesgericht auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft derartige Beschlüsse auf und verwies die Sachen an das Amtsgericht zurück. Der Beschwerdeführer hielt sich in diesen Fällen an die Vorgaben des Oberlandesgerichts und behandelte die Sachen nach Zurückverweisung ordnungsgemäß.

b) Vor diesem Hintergrund kam es im Jahr 2011 zu den abgeurteilten Rechtsbeugungstaten. Der Beschwerdeführer sprach wiederum mehrere Betroffene - überwiegend erneut durch Beschluss - von Vorwürfen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, der Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage oder der Überschreitung des zulässigen Fahrzeughöchstgewichts mit der Begründung frei, bei den Akten befinde sich entweder kein Messprotokoll oder kein Eichschein. Zur Begründung führte er unter anderem aus, das Oberlandesgericht habe bei seinen früheren Entscheidungen die Funktion der gerichtlichen Aufklärungspflicht verkannt und die Rollen von Ermittlungsbehörden und Gericht vertauscht. Die Mängel der behördlichen Aktenführung seien nicht vom Gericht zu beheben; dieses habe vielmehr den Betroffenen prozessuale „Waffengleichheit“ mit den Bußgeldbehörden zu gewähren.

3. a) Vom Vorwurf der Rechtsbeugung in sieben Fällen wurde der Beschwerdeführer zunächst durch Urteil des Landgerichts ... vom 15. April 2013 freigesprochen. Zwar habe der Beschwerdeführer objektiv den Tatbestand der Rechtsbeugung verwirklicht, jedoch lasse sich ein vorsätzliches Handeln nicht nachweisen.

b) Dieses Urteil hob der Bundesgerichtshof auf die Revision der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 22. Januar 2014 auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück an eine andere Strafkammer des Landgerichts ... . Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof insbesondere aus, die Urteilsbegründung lasse besorgen, dass das Landgericht die Voraussetzungen des Rechtsbeugungstatbestandes sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vermischt habe und bei seiner Entscheidung von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen sei. Soweit die Strafkammer hervorgehoben habe, der Beschwerdeführer sei zwar einer kaum nachvollziehbaren Rechtsauffassung gefolgt, habe aber nicht gegen seine eigene Überzeugung entschieden, sei dies für das Vorliegen des Rechtsbeugungsvorsatzes grundsätzlich unerheblich. Im Hinblick auf die seine früheren freisprechenden Beschlüsse aufhebenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts, die Offenkundigkeit seiner Rechtsfehler und seine Ankündigung gegenüber der Bußgeldbehörde, es sei „mit anderen Entscheidungen zu rechnen“, wenn seinen Wünschen nicht Rechnung getragen werde, habe hier die Annahme nahe gelegen, dass der Beschwerdeführer die Unvertretbarkeit seiner Rechtsansicht zumindest billigend in Kauf genommen und seine fehlerhaften Entscheidungen nach entsprechender Ankündigung zur „Disziplinierung“ der Bußgeldbehörde eingesetzt habe. Dies werde im angefochtenen Urteil nicht ausreichend erörtert.

c) Aufgrund der neuen Hauptverhandlung wurde der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Landgerichts ... vom 26. Juni 2015 wegen Rechtsbeugung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision des Beschwerdeführers verwarf der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 24. Februar 2016 auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet.

4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 und Art. 97 Abs. 1 und 2 GG. Insbesondere macht er geltend, dass die in Art. 97 Abs. 1 GG garantierte sachliche Unabhängigkeit der Richter auch gegenüber der rechtsprechenden Gewalt selbst gelte. Diese Unabhängigkeit äußere sich darin, dass der Richter - außerhalb gesetzlich angeordneter Bindungswirkungen - nicht daran gehindert sei, auch dann eine eigene Rechtsauffassung zu vertreten und seinen Entscheidungen zugrunde zu legen, wenn alle anderen Gerichte, auch die im Rechtszug übergeordneten, den gegenteiligen Standpunkt einnehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits geklärt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), da die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).

Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Der Beschwerdeführer wird durch die Verurteilung wegen Rechtsbeugung nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit als hergebrachtem Grundsatz des richterlichen Amtsrechts (Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 97 GG) verletzt.

1. a) Art. 97 GG ist kein rügefähiges Grundrecht im Sinne des § 90 BVerfGG (vgl. BVerfGE 27, 211 <217>; 48, 246 <263>). Das Bundesverfassungsgericht hat aber anerkannt, dass Art. 33 Abs. 5 GG auch die hergebrachte Stellung von Richtern als besonderer Gruppe von Angehörigen des öffentlichen Dienstes umfasst und diesen grundrechtsähnliche Individualrechte einräumt, soweit sich für sie vom Gesetzgeber zu beachtende hergebrachte Grundsätze des richterlichen Amtsrechts nachweisen lassen, die gerade die persönliche Rechtsstellung des Richters mitgestalten (vgl. BVerfGE 12, 81 <87>; 15, 298 <302>; 26, 141 <154>; 56, 146 <162>). Zu den hergebrachten Grundsätzen des Richteramtsrechts zählt insbesondere auch der Grundsatz der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit (vgl. BVerfGE 12, 81 <88>; 55, 372 <391 f.>). Inhalt der hergebrachten Grundsätze des Richteramtsrechts im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG kann indes nur sein, was Inhalt der Unabhängigkeit des Richters im Sinne des Art. 97 GG ist (vgl. BVerfGE 38, 139 <151>).

b) Die sachliche Unabhängigkeit ist allen Richtern in Art. 97 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantiert (vgl. BVerfGE 3, 213 <224>; 4, 331 <344>; 18, 241 <254>; 26, 186 <198>; 42, 206 <209>). Der Richter ist nach Art. 97 Abs. 1 GG weisungsunabhängig; seine sachliche Unabhängigkeit wird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert (vgl. BVerfGE 4, 331 <346>; 14, 56 <69>; 26, 186 <198>; stRspr). Die gesetzliche Anordnung des Amtsverlustes bei rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung und die Entfernung aus dem Amt im Rahmen eines förmlichen Dienststrafverfahrens sind mit Art. 97 Abs. 2 GG vereinbar, weil die vorzeitige Beendigung der richterlichen Tätigkeit in beiden Fällen „kraft richterlicher Entscheidung“ aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, erfolgt (vgl. schon BVerfGE 14, 56 <71>).

c) Die in Art. 97 Abs. 1 GG gewährleistete sachliche Unabhängigkeit betrifft grundsätzlich nur das Verhältnis der Richter zu den Trägern nichtrichterlicher Gewalt. Ein Gesetz, das den Richter an die Entscheidungen eines anderen Gerichts bindet, verletzt daher nicht die sachliche Unabhängigkeit des Richters (vgl. BVerfGE 12, 67 <71>). Fehlt es an einer gesetzlich angeordneten Bindungswirkung, ist ein Richter wegen der in Art. 97 Abs. 1 GG gewährleisteten sachlichen Unabhängigkeit selbst dann nicht gehindert, eine eigene Rechtsauffassung zu vertreten und seinen Entscheidungen zugrunde zu legen, wenn alle anderen Gerichte - auch die im Rechtszug übergeordneten - den gegenteiligen Standpunkt einnehmen; die Rechtspflege ist wegen der Unabhängigkeit der Richter konstitutionell uneinheitlich (vgl. BVerfGE 78, 123 <126>; 87, 273 <278>; 98, 17 <48>).

Jedoch ist die Rechtsprechung nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden. Der dem Gesetz unterworfene Richter wird durch diese aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitete Bindung in seiner verfassungsmäßig garantierten Unabhängigkeit nicht berührt (Art. 97 Abs. 1 GG; vgl. BVerfGE 18, 52 <59>; 19, 17 <31 f.>; 111, 307 <325>). Sowohl die Rechtsbindung als auch die Unterwerfung unter das Gesetz konkretisieren die den Richtern anvertraute Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt (Art. 92 GG; vgl. BVerfGE 111, 307 <325>). So gesehen soll die in Art. 97 Abs. 1 GG garantierte sachliche Unabhängigkeit der Richter gerade sicherstellen, dass die Gerichte ihre Entscheidung allein an Gesetz und Recht ausrichten (vgl. BVerfGE 107, 395 <402 f.>).

2. Nach diesen Maßstäben ist die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Rechtsbeugung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat seine Entscheidungen nicht allein an Gesetz und Recht ausgerichtet.

a) Die einschränkende Auslegung des § 339 StGB, nach der sich ein Richter einer Rechtsbeugung nur schuldig mache, wenn er sich „bewusst in schwer wiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt“ (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - 2 StR 479/13 -, BGHSt 59, 144 <147 Rn. 9> m.w.N.), wahrt die Unabhängigkeit des Richters. Weil dem Richter die besondere Bedeutung der verletzten Norm für die Verwirklichung von Recht und Gesetz im Tatzeitpunkt bewusst gewesen sein muss, ist sichergestellt, dass eine Verurteilung nicht schon wegen einer - sei es auch bedingt vorsätzlichen - Rechtsverletzung erfolgt, sondern erst dann, wenn der Richter sich bei seiner Entscheidung nicht allein an Gesetz und Recht orientiert. Dies ist hier der Fall. Die Urteilsfeststellungen belegen ausreichend, dass - neben anderen Motiven - der Wunsch, die Bußgeldbehörde und die Staatsanwaltschaft zu disziplinieren, mitbestimmend für die grob fehlerhafte Rechtsanwendung des Beschwerdeführers war.

b) Die unvertretbare Rechtsanwendung des Beschwerdeführers ist auch nicht ausschließlich auf eine lang andauernde Arbeitsüberlastung zurückzuführen; nicht jedes Fehlverhalten, das sich als Reaktion auf eine chronische Überlastung erweist, wird den Rechtsbeugungstatbestand erfüllen. Die richterliche Unabhängigkeit ist als solche zwar nicht Schutzgut des § 339 StGB (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 339 Rn. 2 m.w.N.). Der Rechtsbeugungstatbestand stellt sich vielmehr als Gegenstück zur richterlichen Unabhängigkeit dar; die Vorschrift zielt auf die Sicherung und Wahrung der Verantwortlichkeit des Richters und die Achtung von Recht und Gesetz auch durch den Richter selbst (vgl. Uebele, in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl. 2014, § 339 Rn. 1 m.w.N.; zur Notwendigkeit der Einschränkung des Tatbestandes mit Blick auf Art. 97 GG siehe aber nur Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 339 Rn. 26 ff.). Die Verwirklichung dieser Zielsetzung setzt jedoch voraus, dass dem zur Entscheidung berufenen Richter ausreichend Zeit zu einer allein an Recht und Gesetz orientierten Bearbeitung des Falles zur Verfügung steht. Nur wenn dies gewährleistet ist, kann der Richter seiner persönlichen Verantwortung gerecht werden. Dabei wird stets die konkrete, subjektive Belastungssituation des Richters in den Blick zu nehmen sein. Eine Orientierung allein an vermeintlich objektiven, durchschnittlichen Bearbeitungszeiten genügt dem nicht.

Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt, dass das gegenwärtige System der Bewertung richterlicher Arbeit nicht unwesentlich nach quantitativen Gesichtspunkten erfolgt und hierdurch zusätzliche Anreize für eine möglichst rasche Verfahrenserledigung auch unter Inkaufnahme inhaltlicher Defizite schafft (vgl. BVerfGE 133, 168 <172 Rn. 3>). Ebenso hat das Bundesverfassungsgericht - jedenfalls für die Strafjustiz - festgestellt, dass die Länder steigenden Belastungen nicht durch eine entsprechende personelle und sachliche Ausstattung Rechnung getragen haben (vgl. BVerfGE 133, 168 <172 Rn. 3>). Dies kann im Einzelfall zu berücksichtigen sein, spielt aber im Falle des Beschwerdeführers keine Rolle.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 858

Bearbeiter: Holger Mann