HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 135
Bearbeiter: Holger Mann
Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 2530/16, Beschluss v. 21.12.2016, HRRS 2017 Nr. 135
Die Verfassungsbeschwerdeverfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschlüsse des Landgerichts Cottbus vom 17. November 2016 - 21 StVK 0994/16 - und - 21 StVK 0996/16 - verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sachen werden an das Landgericht Cottbus zurückverwiesen.
Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Damit erledigen sich die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die unzureichend begründete Zurückweisung von Anträgen des strafgefangenen Beschwerdeführers auf Erlass einstweiliger Anordnungen.
1. a) Der Beschwerdeführer verbüßt eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten wegen Diebstahls und Betrugs. Die aktuell vollstreckte Haftstrafe wurde zunächst seit dem 23. August 2016 in der Justizvollzugsanstalt Moabit und wird seit dem 19. Oktober 2016 in der Justizvollzugsanstalt Cottbus-Dissenchen vollstreckt. Der Beschwerdeführer befand sich bereits vor der Vollstreckung der aktuellen Freiheitsstrafe in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Moabit.
b) Der Beschwerdeführer beantragte bei der Justizvollzugsanstalt Cottbus-Dissenchen einen Langzeitbesuch seiner Lebensgefährtin und trug vor, Langzeitbesuche seien ihm bereits in der Justizvollzugsanstalt Moabit bewilligt worden. Dazu stellte die Justizvollzugsanstalt Cottbus-Dissenchen fest, dass ihm in Moabit „Sonder- und Familiensprechstunden“ in Anwesenheit eines Seelsorgers oder einer anderen Person genehmigt worden waren. Sie lehnte die Bewilligung des Langzeitbesuchs ab. Nach § 34 Abs. 4 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes (BbgJVollzG) seien mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche zuzulassen, wenn dies zur Pflege der familiären, partnerschaftlichen Kontakte des Gefangenen geboten erscheine und dieser dafür geeignet sei. Die Eignungsprüfung erfordere, dass die Anstalt ausreichend Möglichkeit habe, den Gefangenen hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit und Vereinbarungsfähigkeit in Strafhaft zu prüfen. Dafür sei eine Frist von sechs Monaten notwendig. Die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers werde seit dem 23. August 2016 vollstreckt. Er habe in der Vergangenheit kontinuierlich mit hoher Frequenz Straftaten begangen, um seine Sucht zu finanzieren. Die Anstalt müsse sich zunächst davon überzeugen, dass der Langzeitbesuch nicht zum Einbringen berauschender Substanzen missbraucht werde.
c) Der Beschwerdeführer wandte sich mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den er mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) verband, gegen den Bescheid der Justizvollzugsanstalt. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, sein Bestandsschutz werde verletzt, da ihm in der Justizvollzugsanstalt Moabit Langzeitbesuche in Anwesenheit des Pfarrers oder einer Sozialarbeiterin bewilligt worden seien. Es sei rechtswidrig, den Langzeitbesuch nunmehr zu versagen, weil er unbeaufsichtigt stattfinden solle. Sämtliche Langzeitbesuche seien bislang beanstandungsfrei verlaufen. Ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache sei für ihn nicht zumutbar.
d) Mit dem angegriffenen Beschluss vom 17. November 2016 wies das Landgericht Cottbus den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück. Die Gründe des Beschlusses lauten:
„Der obige Antrag des Verurteilten bleibt ohne Erfolg, weil er die in § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG fixierten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Über den von ihm gestellten Antrag auf Bewilligung von Langzeitbesuchen wird im Hauptsacheverfahren entschieden.“
2. a) Am 2. November 2016 beantragte der Beschwerdeführer ferner die Freistellung von der Arbeit und die gesetzliche Arbeitsentgeltentlohnung in der Freistellung gemäß § 32 Abs. 1 und 3 BbgJVollzG. Die Justizvollzugsanstalt Cottbus-Dissenchen lehnte diesen Antrag am 9. und 14. November 2016 mündlich ab.
b) Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den er mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 StVollzG verband, trug der Beschwerdeführer vor, die Ablehnung seines Antrags durch die Justizvollzugsanstalt sei rechtswidrig. Er beantrage Freistellung von der Haft, da er als Gefangener sechs Monate lang gearbeitet habe, nämlich vom 29. März 2016 bis 17. Oktober 2016. Daher habe er einen gesetzlichen Anspruch aus § 32 Abs. 1 und 3 BbgJVollzG. Die Akten der Arbeitsverwaltung der Justizvollzugsanstalt Moabit lägen vor. Es sei daher nicht nachzuvollziehen, weshalb sein Antrag abgelehnt werde. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 StVollzG sei geboten, da ihm ein weiteres Abwarten nicht zumutbar sei.
c) Mit dem angegriffenen Beschluss vom 17. November 2016 wies das Landgericht Cottbus den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück. Die Gründe des Beschlusses lauten:
„Der obige Antrag des Verurteilten bleibt ohne Erfolg, weil er die in § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG fixierten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Über den von ihm gestellten Antrag auf Freistellung von der Arbeit und gesetzliche Arbeitsentgeltentlohnung im Rahmen dieser wird im Hauptsacheverfahren entschieden.“
1. Mit seinen am 9. Dezember 2016 fristgemäß eingegangenen Verfassungsbeschwerden, die er jeweils mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbindet, wendet der Beschwerdeführer sich gegen die Beschlüsse des Landgerichts Cottbus und rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 6 und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 2 Abs. 2 GG und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG).
a) Zur Begründung seiner Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des Beschlusses über seinen Antrag auf die Bewilligung eines Langzeitbesuchs (2 BvR 2530/16) trägt der Beschwerdeführer vor, das Gesetz sehe in § 34 Abs. 4 BbgJVollzG keine Vorlaufzeit von sechs Monaten vor. Die Justizvollzugsanstalt habe seine beanstandungsfrei durchgeführten Familienbesuche in der Justizvollzugsanstalt Moabit unzureichend berücksichtigt. Der Beschluss sei ohne zureichende Aufklärung des Sachverhalts gefasst worden. Dies verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip. Es sei unzumutbar, ihm die partnerschaftliche, familiäre Pflege zu versagen. Er werde nunmehr auf einen endlosen und nicht nachvollziehbaren Rechtsweg getrieben. Die von der Justizvollzugsanstalt beabsichtigte Vorgehensweise würde bedeuten, dass er frühestens ab Oktober 2017 Langzeitbesuche bewilligt bekäme, wobei er zwei Drittel seiner Strafe im Februar 2018 verbüßt haben werde. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei erforderlich, da ihm ein weiteres Abwarten unzumutbar sei.
b) Hinsichtlich des Beschlusses über die abgelehnte Freistellung von der Arbeit (2 BvR 2531/16) verweist der Beschwerdeführer, wie bereits im fachgerichtlichen Verfahren, darauf, dass er sechs Monate durchgängig gearbeitet habe, bis er in die heimatnähere Justizvollzugsanstalt Cottbus-Dissenchen verlegt worden sei. Sein Antrag gegen die rechtswidrige Maßnahme der Justizvollzugsanstalt sei ohne Sachverhaltsaufklärung zurückgewiesen worden. Der Beschluss des Landgerichts verletze ihn in seinem Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG und ferner das Rechtsstaatsprinzip. In der Hauptsache sei die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr rückgängig zu machen, und ein Abwarten sei für ihn unzumutbar. Sein Rechtsanspruch auf Freistellung sei ihm aufgrund der Verlegung genommen worden. Die Entscheidung des Landgerichts sei ermessensfehlerhaft.
2. Dem Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg ist hinsichtlich beider Verfassungsbeschwerden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Es hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet. Zur Begründung führt das Ministerium aus, dass die Ablehnung der Anträge des Beschwerdeführers auf Bewilligung eines Langzeitbesuchs und auf Freistellung von der Arbeit nicht zu beanstanden sei. In beiden Verfahren habe weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vorgelegen. Die Akten der Ausgangsverfahren sind vom Bundesverfassungsgericht beigezogen worden.
Die Kammer verbindet die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung und nimmt die Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung an. Dies ist zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Kammer ist zur Sachentscheidung berufen (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG), denn das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die zulässigen Verfassungsbeschwerden sind offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Beschlüsse des Landgerichts verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung als Willkürverbot.
1. a) Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Gerichte und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen; ein verfassungsrechtliches Eingreifen gegenüber den Entscheidungen der Fachgerichte kommt nur in seltenen Ausnahmefällen unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Bedeutung als Willkürverbot in Betracht (vgl. BVerfGE 74, 102 <127>; stRspr). Ein Richterspruch verstößt nicht schon dann gegen das Verbot objektiver Willkür, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren fehlerhaft sind. Hinzukommen muss, dass Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>), etwa wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>).
b) Gemessen an diesen Maßstäben verstoßen die landgerichtlichen Entscheidungen gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
aa) Einfachgesetzlich hat der Gesetzgeber davon abgesehen, die Begründungspflicht für Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Strafvollzugsgesetz eigens zu normieren. Allerdings ist über den Verweis in § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, wonach die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) entsprechend anzuwenden sind, soweit sich aus dem Strafvollzugsgesetz nichts anderes ergibt, § 34 StPO anwendbar. Diese Vorschrift bestimmt, dass die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen sowie die, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, mit Gründen zu versehen sind. Die zweite Alternative findet hier Anwendung. Die Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 114 Abs. 2 StVollzG sind gemäß § 114 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 StVollzG nicht anfechtbar. Die Anträge des Beschwerdeführers wurden aber durch gerichtliche Entscheidungen abgelehnt, womit eine Begründungspflicht gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 34 Alternative 2 StPO besteht. Inhaltlich muss die Begründung die rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen erkennen lassen, auf denen eine Entscheidung beruht (vgl. zum Inhalt der Begründungspflicht etwa BGH, Beschluss vom 23. März 1996 - 1 StR 685/95 -, juris, Rn. 12; Pollähne, in: Gerke/Julius/Temming et al., Strafprozessordnung, 5. Aufl. 2012, § 34 Rn. 5). Die Begründung muss den Verfahrensbeteiligten in die Lage versetzen, sein weiteres Prozessverhalten auf die Meinung und die Absicht des Gerichts einzustellen (vgl. Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2016, § 34 Rn. 10 m.w.N.).
bb) Das Landgericht hat seine Entscheidungen nicht ausreichend begründet. Die „Gründe“ der Entscheidungen sind nicht aussagekräftig, da sie sich darauf beschränken festzustellen, die Voraussetzungen des § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG lägen nicht vor und über die Anträge werde im Hauptsacheverfahren entschieden. Da der Beschwerdeführer Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG gestellt hatte und das Gericht sich lediglich auf § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG bezogen hat, in dem die Voraussetzungen für die Aussetzung einer belastenden Maßnahme geregelt sind, liegt es nahe, dass das Landgericht in beiden Beschlüssen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht geprüft hat. Es ist mithin nicht erkennbar, ob das Gericht den Anordnungsanspruch für nicht gegeben erachtete oder „lediglich“ von einem Fehlen des Anordnungsgrundes ausging. Die angegriffenen Entscheidungen sind daher nicht nachvollziehbar und damit objektiv willkürlich.
2. Die landgerichtlichen Entscheidungen verstoßen darüber hinaus gegen Art. 19 Abs. 4 GG.
Die Garantie effektiven Rechtsschutzes zielt auf eine vollständige Rechtskontrolle in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht. Eine diesen Anforderungen entsprechende Kontrolle muss sich daher grundsätzlich auf die Anwendbarkeit der im konkreten Fall einschlägigen Normen erstrecken, auf deren Gültigkeit, auf die Bestimmung ihres Regelungsgehalts, auf die Tatsachengrundlagen und deren Subsumtion.
Für die Gerichte ergeben sich aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes Anforderungen auch für den vorläufigen Rechtsschutz. Die Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen muss darauf ausgerichtet sein, dass der Rechtsschutz sich auch im Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpft, sondern zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt (vgl. BVerfGK 1, 201 <204 f.>; 7, 403 <407>; 11, 54 <60>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juli 2015 - 2 BvR 48/15 -, juris, Rn. 7).
Das Fehlen der Begründung einer gerichtlichen Entscheidung kann deshalb dazu führen, dass ein Verfassungsverstoß nicht auszuschließen und die Entscheidung aufzuheben ist, weil erhebliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen (vgl. BVerfGE 55, 205 <206>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2015 - 2 BvR 2436/14 -, NJW 2016, S. 861 <863 Rn. 32>). Dies ist hier der Fall. Bereits aufgrund der fehlenden Begründung der Entscheidungen bestehen erhebliche Zweifel, ob das Gericht eine umfassende Prüfung der Anträge des Beschwerdeführers vorgenommen hat. Dies gilt insbesondere, weil das Gericht zwar in Rubrum und Tenor jeweils zutreffend auf den „Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung“ abgestellt, in seinen Gründen mit dem Verweis auf § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG aber jeweils ausschließlich auf die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs einer belastenden Maßnahme Bezug genommen hat.
1. Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die Beschlüsse des Landgerichts vom 17. November 2016 - 21 StVK 0994/16 - und - 21 StVK 0996/16 - in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG verletzt ist. Sie sind daher gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben; die Sachen sind an das Landgericht zurückzuverweisen.
2. Die Anordnung der Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG; der Beschwerdeführer hat sein Rechtsschutzziel erreicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 135
Bearbeiter: Holger Mann