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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 199

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 2272/16, Beschluss v. 23.01.2017, HRRS 2017 Nr. 199


BVerfG 2 BvR 2272/16 (1. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 23. Januar 2017 (LG Heilbronn / AG Heilbronn)

Einspruch gegen einen Strafbefehl (Recht auf rechtliches Gehör; grundsätzlich keine Pflicht zur Bescheidung jeden Vorbringens; Gehörsverstoß bei besonderen Umständen des Einzelfalls; Übergehen von Hinweisen auf mangelnde Deutschkenntnisse des Beschuldigten; Wirksamkeit der Zustellung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand).

Art. 103 Abs. 1 GG; § 37 Abs. 3 StPO; § 410 StPO; § 187 Abs. 2 GVG

Leitsätze des Bearbeiters

1. Das Recht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, sofern sich nicht aus den besonderen Umständen des Falles Gegenteiliges ergibt.

2. Das Recht auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn ein Gericht im Verfahren über den Einspruch gegen einen Strafbefehl davon ausgeht, der Beschuldigte spreche hinreichend deutsch, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass dieser über seinen Verteidiger auf einen ausdrücklichen Vermerk in der Strafanzeige hingewiesen hat, wonach der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht mächtig ist.

Entscheidungstenor

Der Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 13. Oktober 2016 - 2 Qs 77/16 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Damit wird der Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 17. Oktober 2016 - 2 Qs 77/16 - gegenstandslos. Die Sache wird an das Landgericht Heilbronn zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen einschließlich der im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verwerfung seines Einspruchs gegen einen Strafbefehl.

1. Der Beschwerdeführer ist gambischer Staatsangehöriger und reiste am 28. Dezember 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Amtsgericht Heilbronn erließ am 9. Dezember 2015 einen Strafbefehl über eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen wegen Verstoßes gegen eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts und Veränderung eines amtlichen Ausweises sowie Gebrauchs dieses Ausweises gegen den Beschwerdeführer. Am 11. Dezember 2015 wurde der Strafbefehl im Wege der Ersatzzustellung an einen Vertreter der Wohneinrichtung, in welcher der Beschwerdeführer untergebracht war, zugestellt. Eine Übersetzung war nicht beigefügt; in der dem Strafbefehl zu Grunde liegenden Strafanzeige war unter der Überschrift „Sprachmerkmale / Deutsche Sprache“ vermerkt: „kein deutsch“.

Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers legte am 29. Juli 2016 Einspruch gegen den Strafbefehl ein und beantragte hilfsweise die Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist. Der Beschwerdeführer spreche nicht ansatzweise hinreichend deutsch, so dass die Zustellung des Strafbefehls ohne die nach § 187 Abs. 2 GVG erforderliche Übersetzung entsprechend § 37 Abs. 3 StPO unwirksam sei. Jedenfalls sei aber Wiedereinsetzung zu gewähren, weil der Beschwerdeführer erst im Rahmen des Beratungsgesprächs am 29. Juli 2016 Kenntnis vom Inhalt des Strafbefehls und der Einspruchsfrist erlangt habe.

2. Mit Beschluss vom 22. August 2016 verwarf das Amtsgericht Heilbronn den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet. Aus der Akte ergebe sich, dass der Beschwerdeführer über hinreichende Deutschkenntnisse verfüge, um vom Inhalt des Strafbefehls und der Einspruchsfrist Kenntnis zu nehmen. Weder bei dem Gespräch mit der Polizei bei Fertigung der Strafanzeige noch bei Gesprächen mit der Ausländerbehörde sei ein Dolmetscher hinzugezogen worden.

3. Der Beschwerdeführer legte sofortige Beschwerde ein, wobei der Bevollmächtigte eidesstattlich versicherte, eine Kommunikation mit dem Beschwerdeführer sei nur auf Englisch möglich, vermutlich hätten auch die Polizeibeamten sich in englischer Sprache mit ihm verständigt. Aus der Akte ergebe sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer kein Deutsch spreche.

4. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2016 wies das Landgericht die Beschwerde als unbegründet zurück. Unabhängig von der Frage, ob die Vorschrift des § 37 Abs. 3 StPO im Strafbefehlsverfahren entsprechend anzuwenden sei, sei eine Übersetzung jedenfalls nicht erforderlich gewesen. Aufgrund der vom Amtsgericht dargelegten zutreffenden Gründe sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge. Auch die Wiedereinsetzung habe das Amtsgericht zu Recht abgelehnt, weil der Antrag keine Angaben enthalten habe, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer von der Fristversäumung Kenntnis erlangt habe.

5. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2016 rügte der Beschwerdeführer die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil der Beschluss sich nicht mit dem Vortrag zu den Sprachkenntnissen und den diesbezüglichen Vermerken in der Akte auseinandersetze. Zudem habe der Beschwerdeführer über den Zeitpunkt der Kenntnis von der Fristversäumnis bereits mit Schriftsatz vom 29. Juli 2016 vorgetragen.

6. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2016 wies das Landgericht die „Gegenvorstellung“ zurück. Die Schriftsätze des Verteidigers seien bei der Entscheidung berücksichtigt worden. Ergänzend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits am 11. Juli 2016 den Verteidiger mit seiner Vertretung beauftragt habe und demzufolge bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem Strafbefehl und der Versäumung der Einspruchsfrist erlangt haben müsse. Demnach sei das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe erst am 29. Juli 2016 Kenntnis erlangt, nicht schlüssig dargelegt.

7. Ab dem 7. Oktober 2016 verbüßte der Beschwerdeführer eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen der nicht gezahlten Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 9. Dezember 2015, er wurde jedoch nach Zahlung der noch verbliebenen Geldstrafe am 15. November 2016 aus der Haft entlassen.

II.

1. Der Beschwerdeführer rügt mit der fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde unter anderem die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Das Landgericht habe sich in keiner Weise mit den Argumenten der Verteidigung zur Frage der tatsächlichen Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, obwohl diese ebenso streitig wie entscheidungserheblich seien. Dies lasse den Schluss zu, dass die Kammer die Argumente nicht einmal in Erwägung gezogen habe, was einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG darstelle.

2. Den im Hinblick auf die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe zunächst gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG hat der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Haft für erledigt erklärt.

III.

Das Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg und der Generalbundesanwalt hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

IV.

Die Voraussetzungen für eine teilweise stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 69, 141 <143>; 70, 288 <293>; 83, 24 <35>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist im Umfang ihrer Annahme zulässig und offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 83, 24 <35>). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Eine Verpflichtung, jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden, besteht nicht. Das Bundesverfassungsgericht kann nur dann feststellen, dass ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BVerfGE 22, 267 <274>; 87, 363 <392 f.>; 96, 205 <216 f.>).

2. a) Solche Umstände liegen hier vor. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen, dass in der Strafanzeige vom 4. September 2015 ausdrücklich unter dem Punkt „Sprachmerkmale / Deutsche Sprache“ vermerkt wurde: „kein deutsch“. Das Landgericht hat sich im Beschluss vom 13. Oktober 2016 mit diesem Vortrag nicht auseinandergesetzt. Nachdem dieser Vermerk der Annahme, der Beschwerdeführer spreche hinreichend Deutsch, um den Inhalt des Strafbefehls und der Rechtsbehelfsbelehrung zu verstehen, entgegensteht, hätte es einer Begründung bedurft, warum das Landgericht dennoch von hinreichenden Sprachkenntnissen ausgeht. Auch den Hinweis des Beschwerdeführers, dass das Gespräch mit den Polizisten möglicherweise auf Englisch geführt wurde, was er zumindest ansatzweise beherrscht, hat das Landgericht unberücksichtigt gelassen. Der Akteninhalt ist angesichts des Vermerks zu den Sprachkenntnissen zumindest nicht eindeutig, so dass sich die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen aufdrängt. Es hätte daher einer Erläuterung bedurft, warum das Landgericht dies für nicht erforderlich hielt.

b) Der Gehörsverstoß ist durch die Entscheidung über die Gehörsrüge nicht geheilt worden, da auch im Beschluss vom 17. Oktober 2016 keine Auseinandersetzung mit dem vorgetragenen Umstand erfolgte, sondern lediglich floskelhaft ausgeführt wurde, die Schriftsätze seien bei der getroffenen Entscheidung berücksichtigt worden.

c) Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch entscheidungserheblich, da das Gericht bei Berücksichtigung des Vortrags zu den Sprachkenntnissen möglicherweise zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Das Landgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob das Fehlen der nach § 187 Abs. 2 GVG bei mangelnden Sprachkenntnissen erforderlichen Übersetzung die Unwirksamkeit der Zustellung des Strafbefehls zur Folge hat. Auf die Frage der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages kommt es daher erst dann an, wenn das Landgericht von der Wirksamkeit der Zustellung ausgehen sollte.

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

4. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten. Im Hinblick auf die offensichtliche Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde entspricht es der Billigkeit, auch die im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstandenen Auslagen dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 199

Bearbeiter: Holger Mann