HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 756
Bearbeiter: Holger Mann
Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 2071/16, Beschluss v. 13.08.2018, HRRS 2018 Nr. 756
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. August 2016 - 3 Ws 522/16 - und der Beschluss des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 2. Mai 2016 - 1 StVK 110/15 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. August 2016 - 3 Ws 522/16 - wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verletzung des Freiheitsrechts des Beschwerdeführers insbesondere durch die Nichteinhaltung der Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB bei der Entscheidung über die Fortdauer seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.
1. Der bereits zuvor einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 16. November 2004 wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wurde angeordnet.
2. Die Freiheitsstrafe war am 18. April 2008 vollständig vollstreckt. Durch Beschluss des Landgerichts Gießen vom 15. Februar 2008 wurde festgestellt, dass der Zweck der Maßregel nach wie vor die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung erfordert. Mit Beschluss des Landgerichts Marburg vom 25. November 2013 wurde die Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung abgelehnt und gleichzeitig angeordnet, dass die Maßregel künftig in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB zu vollziehen ist. In Umsetzung dieser Entscheidung wurde der Beschwerdeführer am 30. Januar 2014 in den Maßregelvollzug der Vitos Klinik für forensische Psychiatrie in Hadamar überwiesen.
3. Nach Abgabe des Verfahrens durch das Landgericht Marburg ordnete das Landgericht Limburg a. d. Lahn mit angegriffenem Beschluss vom 16. Januar 2015 gemäß § 67a Abs. 2 und 3 StGB die Rücküberweisung des Beschwerdeführers in eine für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB geeignete Anstalt an. Am 24. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer zum Vollzug der Sicherungsverwahrung in die Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt verlegt.
4. In Ergänzung seines Beschlusses vom 16. Januar 2015 ordnete das Landgericht Limburg a. d. Lahn mit Beschluss vom 30. September 2015 die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung an. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hob das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 7. Januar 2016 den Beschluss des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 30. September 2015 wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels auf und verwies die Sache zu neuer Entscheidung an das Landgericht zurück.
5. Mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 2. Mai 2016 ordnete das Landgericht Limburg a. d. Lahn in Ergänzung seines Beschlusses vom 16. Januar 2015 erneut die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung an.
6. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 23. August 2016. In den Gründen stellte es fest, dass die Überprüfungsfrist, die mit dem Beschluss des Landgerichts Marburg vom 25. November 2013 zu laufen begonnen habe, um zehn Monate überschritten sei (§ 67e Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 StGB).
7. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 20. September 2016 zurück.
8. Nach Erhebung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde wurde die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung mit rechtskräftigem Beschluss des Landgerichts Marburg vom 20. Oktober 2017 erneut angeordnet.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde unter anderem eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG durch eine Überschreitung der Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB, die weder vom Landgericht Limburg a. d. Lahn noch vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main begründet worden sei. Infolge der fehlenden Begründung sei nicht erkennbar, ob die Fristüberschreitung trotz sorgfältiger Führung des Verfahrens zustande gekommen sei oder ob sie auf einer Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht beruhe.
1. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hält die Verfassungsbeschwerde für nicht erfolgversprechend; sie sei bereits unzulässig. Insbesondere genüge der Vortrag zur Fristüberschreitung den Substantiierungsanforderungen nicht. Es sei davon auszugehen, dass die Fristüberschreitung auf einem Versehen beruhe, weil das Landgericht bei seiner Entscheidung vom 16. Januar 2015 unzutreffend angenommen habe, für die Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung nicht zuständig zu sein. Damit hätte der Beschwerdeführer sich auseinandersetzen müssen, zumal dies ohne Weiteres erkennbar gewesen sei.
2. Die Hessische Staatskanzlei hat von der Abgabe einer Stellungnahme abgesehen.
3. Dem Bundesverfassungsgericht hat das Vollstreckungsheft vorgelegen.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit der Beschwerdeführer eine Überschreitung der Überprüfungsfrist rügt, und gibt ihr insoweit statt, weil dies zur Durchsetzung seines Freiheitsgrundrechts gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Nach den Maßstäben, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt sind (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 2017 - 2 BvR 2077/14 -, juris), ist die Verfassungsbeschwerde in diesem Umfang zulässig und offensichtlich begründet (§ 93b, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; insoweit wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.
1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die weitere Fortdauer der Maßregel zwischenzeitlich mit rechtskräftigem Beschluss des Landgerichts Marburg vom 20. Oktober 2017 angeordnet worden ist. Denn die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 2. Mai 2016 und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. August 2016 waren Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 128, 326 <389>). Der Beschwerdeführer hat daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 9, 89 <92 ff.>; 32, 87 <92>; 53, 152 <157 f.>; 91, 125 <133>; 104, 220 <234 f.>).
2. Soweit der Beschwerdeführer eine Überschreitung der Überprüfungsfrist rügt, ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet. Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 2. Mai 2016 und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. August 2016 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG.
a) Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen wichtigen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 <219>; 45, 187 <223>; 58, 208 <224 f.>). Zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände jedoch auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung bestimmen. Das gilt entsprechend für die Unterbringung eines Straftäters in der Sicherungsverwahrung nach Maßgabe des § 66 StGB (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 13, m.w.N.).
Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untergebrachten für die Vollstreckung dieser Maßregel besondere Regelungen getroffen, die deren Aussetzung zur Bewährung vorsehen, sobald verantwortet werden kann zu erproben, ob der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird (§ 67d Abs. 2 StGB). Die Strafvollstreckungskammer kann die Aussetzungsreife der Maßregel jederzeit überprüfen; sie ist dazu - da der Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im vorliegenden Fall im Zeitpunkt des jeweiligen Erlasses der angegriffenen Entscheidungen noch keine zehn Jahre andauerte - jeweils spätestens vor Ablauf eines Jahres verpflichtet (§ 67e Abs. 1 und 2 StGB).
Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGK 4, 176 <181>; 5, 67 <68>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 15, m.w.N.). Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 72, 105 <114 f.>; 109, 133 <163>; BVerfGK 4, 176 <181>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 15, m.w.N.).
Zwar führt nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs in Unterbringungssachen, die zu einer Überschreitung der einschlägigen Fristvorgaben führt, automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann (vgl. BVerfGK 4, 176 <181>). Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Geschäftsgang der Kammer in der Verantwortung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters eine Fristenkontrolle vorsieht, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung vor Ablauf der Jahresfrist sicherstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene in aller Regel persönlich anzuhören ist und dass auch für eine sachverständige Begutachtung ausreichend Zeit verbleibt, soweit die Kammer eine solche für erforderlich halten sollte. Die gesetzliche Entscheidungsfrist von einem Jahr seit der letzten Überprüfungsentscheidung lässt dafür ausreichend Raum (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 16, m.w.N.). Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 16, m.w.N.).
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 2. Mai 2016 und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. August 2016 nicht gerecht, da ihnen eine ausreichende Begründung der vorliegenden Überschreitung der Überprüfungsfrist nicht entnommen werden kann.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg hatte mit Beschluss vom 25. November 2013 nach Maßgabe des § 67d Abs. 2 StGB die Aussetzung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung abgelehnt. Eine erneute Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung hätte somit gemäß § 67e Abs. 2 StGB spätestens bis zum 24. November 2014 erfolgen müssen. Diese wurde jedoch erst mit Beschluss des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 30. September 2015 vorgenommen, der durch Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Januar 2016 aufgehoben wurde. Die Frist des § 67e Abs. 2 StGB war zu diesem Zeitpunkt um zehn Monate überschritten. Der zuvor am 16. Januar 2015 getroffene Beschluss des Landgerichts Limburg a. d. Lahn, durch den der Beschwerdeführer nach Maßgabe des § 67a Abs. 3 StGB in den Vollzug der Sicherungsverwahrung rücküberwiesen wurde, verhält sich zur Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung nicht. Er weist lediglich den handschriftlichen Zusatz auf, dass die Entscheidung über den Antrag auf die Einholung eines Prognosegutachtens zur Frage der Fortdauer der Sicherungsverwahrung der nach Beendigung des Vollzugs in einer Entziehungsanstalt zuständigen Kammer vorbehalten bleibe.
Demgemäß hätten in den angegriffenen Beschlüssen die Gründe für die Überschreitung der Überprüfungsfrist gemäß § 67e Abs. 2 StGB dargelegt werden müssen. Daran fehlt es. Das Landgericht Limburg a. d. Lahn hat sowohl in seinem Fortdauerbeschluss vom 30. September 2015, der durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 7. Januar 2016 aufgehoben wurde, als auch in seinem Beschluss vom 2. Mai 2016, der nach Rückverweisung der Sache durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main erging, keinerlei Ausführungen zu dem Überschreiten der Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB gemacht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellt in seinem angegriffenen Beschluss vom 23. August 2016 zwar fest, dass die Überprüfungsfrist um zehn Monate überschritten wurde. Gründe, die zu dieser Fristüberschreitung geführt haben, nennt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main jedoch nicht. Ebenso wenig verhält es sich zu der Frage, ob durch diese Fristüberschreitung in das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eingegriffen wurde. In dem ebenfalls angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 2016, der auf die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers hin ergangen ist, wird die Problematik der Fristüberschreitung nicht aufgegriffen.
Eine Fristüberschreitung trotz sorgfältiger Führung des Verfahrens mit dem Ziel einer rechtzeitigen Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung durch die Fachgerichte lassen die Gründe der angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 2. Mai 2016 und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. August 2016 somit nicht erkennen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Fristüberschreitung auf einem bloßen „Versehen“ beruhte. Aus welchem Grund das Landgericht Limburg a. d. Lahn nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Überprüfungsfrist über die Fortdauer der Unterbringung entschied und sich stattdessen im Beschluss vom 16. Januar 2015 auf die Anordnung der Rücküberweisung des Beschwerdeführers in die Sicherungsverwahrung beschränkte, ist nicht nachvollziehbar. Daher konnte der Beschwerdeführer sich hierzu auch nicht verhalten. Vielmehr hätten in den angegriffenen Beschlüssen die Gründe der Fristüberschreitung dargelegt werden müssen, um eine Verletzung des Freiheitsrechts des Beschwerdeführers ausschließen zu können.
3. Es ist daher festzustellen, dass die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 2. Mai 2016 und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. August 2016 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG verletzen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. August 2016 ist aufzuheben und die Sache ist angesichts der prozessualen Überholung durch die Entscheidung des Landgerichts Marburg vom 20. Oktober 2017 zur erneuten Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 2018 - 2 BvR 1509/15 -, juris, Rn. 29, m.w.N.).
4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
5. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 756
Bearbeiter: Holger Mann