HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 131
Bearbeiter: Holger Mann
Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 2011/16, Beschluss v. 16.01.2017, HRRS 2017 Nr. 131
Das Urteil des Landgerichts Rostock vom 2. Oktober 2015 - 2 KLs 291/14 - und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. August 2016 - 1 StR 175/16 - verletzen das Recht der Beschwerdeführer aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden, soweit sie die Beschwerdeführer betreffen, aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts Rostock zurückverwiesen.
Damit erledigen sich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern und die Bundesrepublik Deutschland haben den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob ein gerichtlicher Geschäftsverteilungsplan, der Änderungen in der Zuständigkeit für bereits anhängige Verfahren davon abhängig macht, ob einzelne Strafkammern bis zu einem in der Zukunft liegenden Stichtag die jeweiligen Hauptverfahren eröffnen oder nicht eröffnen werden, mit der Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist.
Mit Anklageschrift vom 23. Juli 2014, eingegangen beim Landgericht Rostock am 5. August 2014, legte die Staatsanwaltschaft Rostock den Beschwerdeführern mit einer weiteren Mitangeklagten (vgl. Parallelverfahren 2 BvR 2023/16) begangene Steuerstraftaten zur Last. Gemäß dem geltenden Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts war zu diesem Zeitpunkt die Kammer 18 (8. Große Strafkammer) des Landgerichts Rostock als Wirtschaftsstrafkammer für das Verfahren zuständig. Nach Zustellung der Anklage verlängerte der Vorsitzende der 8. Strafkammer am 12. November 2014 die allen Angeklagten gesetzte Frist zur Stellungnahme auf die Anklageschrift bis zum 1. Dezember 2014. Am selben Tage zeigte der Vorsitzende der 8. Strafkammer dem Präsidium des Landgerichts unter Ausführungen zu den zahlreichen im Zeitraum von Januar bis September 2014 eingegangenen äußerst umfangreichen und in der Sache schwierigen Wirtschaftsstrafsachen die Überlastung seiner Kammer an.
Daraufhin stellte das Präsidium des Landgerichts mit Beschluss vom 19. November 2014 die Überlastung der 8. Großen Strafkammer fest und richtete mit Wirkung zum 25. November 2014 eine Hilfsstrafkammer ein. Hinsichtlich der Zuweisung der Verfahren an die Hilfsstrafkammer enthielt der Beschluss vom 19. November 2014 unter Ziffer 2 folgende Regelung:
„Zur Entlastung der 8. Großen Strafkammer wird gemäß § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG mit Wirkung zum 25. November 2014 eine Hilfsstrafkammer eingerichtet. Diese ist zuständig für alle erstinstanzlichen Strafverfahren gemäß § 74c GVG (Wirtschaftsstrafsachen), die seit dem 1. August 2014 bei der 8. Großen Strafkammer eingegangen sind und bei denen das Hauptverfahren bis zum 24. November 2014 nicht eröffnet worden ist. Die Hilfsstrafkammer ist ferner zuständig für alle erstinstanzlichen Strafsachen gemäß § 74c GVG (Wirtschaftsstrafsachen), die bis einschließlich 31. März 2015 beim Landgericht Rostock eingehen.“
In dem die Beschwerdeführer betreffenden Verfahren traf die 8. Große Strafkammer im Zeitraum zwischen dem Präsidiumsbeschluss und dem in dem Geschäftsverteilungsplan genannten Stichtag keine Eröffnungsentscheidung.
Mit Beschluss vom 27. Januar 2015 ließ die neu eingerichtete Hilfsstrafkammer 8a die Anklage zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren.
Im ersten Termin zur Hauptverhandlung am 2. März 2015 erhob die Verteidigung der Mitangeklagten den Besetzungseinwand gemäß § 222b StPO, mit dem insbesondere eine Verletzung des Bestimmtheitsgebotes bei der Zuständigkeitsbestimmung durch den Präsidiumsbeschluss geltend gemacht wurde. Die Verteidigung des Beschwerdeführers zu 1. schloss sich diesem Besetzungseinwand an. Der Beschwerdeführer zu 2. erhob mit im Wesentlichen gleicher Begründung ebenfalls Besetzungsrüge. Außerhalb der Hauptverhandlung rügte auch die Staatsanwaltschaft die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts. Die Zuständigkeitsregel in Ziffer 2 Satz 2 des Beschlusses vom 19. November 2014, wonach die Hilfsstrafkammer für alle Wirtschaftsstrafsachen zuständig sei, die seit dem 1. August 2014 bei der 8. Großen Strafkammer eingegangen seien und bei denen das Hauptverfahren bis zum 24. November 2014 nicht eröffnet wurde, verletze Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil sie die Möglichkeit einer Manipulation der Zuständigkeit durch Eröffnung oder Nichteröffnung schaffe.
Das Präsidium des Landgerichts befasste sich daraufhin am 3. März 2015 erneut mit der Einrichtung der Hilfsstrafkammer und der Ableitung der Verfahren. Mit Beschluss vom 3. März 2015 wurde der Präsidiumsbeschluss vom 19. November 2014 klarstellend um umfangreiche Ausführungen zur Belastungssituation der 8. Großen Strafkammer ergänzt und die Regelung über die Zuweisung der Verfahren wie folgt erläutert:
„Das (im Beschluss vom 19. November 2014) zur Bestimmung der Zuständigkeit gewählte Kriterium der seit dem 01.08.2014 eingegangenen und bis zum 24.11.2014 nicht eröffneten Wirtschaftsstrafverfahren erfolgte allein mit Blick auf die erst mit Wirkung zum 25.11.2014 errichtete Hilfsstrafkammer.
Eine wegen Ablaufs der Stellungnahmefrist bevorstehende Entscheidung der 8. Großen Strafkammer über die Eröffnung der beiden dort bereits eingegangenen Wirtschaftsstrafverfahren 18 KLs 188/14 und 18 KLs 235/14 im Zeitraum zwischen dem 19.11.2014 und dem 24.11.2014 stand bei der Beschlussfassung nicht in Rede. Im Gegenteil war diese auch keineswegs zu erwarten, weil in der Sache 18 KLs 188/14 durch richterliche Verfügung vom 11.11.2014 die Stellungnahmefrist für alle Beschuldigten bis einschließlich zum 01.12.2014 verlängert worden war.“
Am 6. März 2015 wies die Hilfsstrafkammer den Besetzungseinwand zurück und führte zur Begründung unter anderem aus:
„Mit der Übertragung von seit dem 1. August 2014 bei der 8. Großen Strafkammer eingegangenen erstinstanzlichen Strafverfahren gemäß § 74c GVG, soweit das Hauptverfahren nicht bis zum 24. November 2014 eröffnet worden ist, erfolgte keine unzulässige Übertragung von Einzelsachen.
Das gewählte Kriterium zur Bestimmung der Zuständigkeit der 8a. Hilfsstrafkammer für die seit dem 1. August 2014 eingegangenen Wirtschaftsstrafverfahren, sofern das Hauptverfahren in diesen nicht bis zum 24. November 2014 eröffnet worden ist, regelt im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit des Spruchkörpers. Die getroffene Regelung entspricht den diesbezüglichen Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die Sache anhand vorab festgelegter Merkmale „blindlings“ zu dem berufenen Richter gelangt (BGH Urteil vom 28.09.1954 - 5 StR 275/53). Die mit Wirkung zum 25. November 2014 eingerichtete und erst ab diesem Zeitpunkt besetzte Kammer konnte keinerlei Einfluss darauf ausüben, welche Verfahren an sie fallen. Vor diesem Zeitpunkt war der gesetzliche Richter mit der 8. Großen Strafkammer ebenfalls bestimmt. Im Zeitraum zwischen dem 19. und 24. November 2014 ist in keinem der abgeleiteten Verfahren eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ergangen, noch war damit angesichts der konkreten Umstände zu rechnen. Dabei durfte und musste das Präsidium bei der Beschlussfassung davon ausgehen, dass die 8. Große Strafkammer in jedem Fall die in der vorliegenden Sache bis zum 1. Dezember 2014 verlängerte Einlassungsfrist beachtet. Vorkehrungen gegen eine nur theoretisch mögliche Zuständigkeitsmanipulation durch Eröffnung unter evidenter Verletzung des rechtlichen Gehörs musste das Präsidium durch Erstreckung der Umverteilungsmaßnahme auf bereits eröffnete Verfahren nicht treffen. Bei verständiger Würdigung der angezeigten Überlastungssituation, durfte es als ausgeschlossen und dem Interesse der Wiederherstellung eines geordneten Geschäftsablaufs zuwiderlaufend erscheinen, dass die Kammer durch eine rechtswidrige Eröffnungsentscheidung in Unkenntnis des zu erwartenden Verteidigungsvorbringens ihre Zuständigkeit über den 24. November 2014 hinaus perpetuiert.“
Mit Urteil vom 2. Oktober 2015 verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer zu 1. wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten und den Beschwerdeführer zu 2. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten.
Gegen das Urteil legten die Beschwerdeführer Revision ein und rügten dabei unter anderem die Verletzung von § 338 Abs. 1 Nr. 1 StPO. Der Generalbundesanwalt beantragte mit Zuschrift vom 1. Juni 2016 beim Bundesgerichtshof, die Revisionen gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Zur Frage der Zuständigkeitszuweisung vertrat er - neben Ausführungen dazu, dass bei der 8. Großen Strafkammer eine vorübergehende und keine dauerhafte Überlastung bestanden habe - die Auffassung, das Vorgehen des Präsidiums stelle keinen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz dar. Die 8. Große Strafkammer sei ohne vorherige gründliche Einarbeitung nicht in der Lage gewesen, im Zeitraum zwischen dem 19. November 2014 und 24. November 2014 eine Entscheidung über die Eröffnung zu treffen. Im Übrigen sei auch mit anderen Entlastungsmaßnahmen eine Veränderung des gesetzlichen Richters verbunden gewesen.
Mit nicht näher begründetem Beschluss vom 25. August 2016 verwarf der Bundesgerichtshof die Revisionen der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet.
Mit ihren gegen das Urteil des Landgerichts Rostock und den Verwerfungsbeschluss des Bundesgerichtshofs gerichteten Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Zum einen seien die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Hilfsstrafkammer nach § 21e Abs. 3 GVG nicht gegeben gewesen, weil eine nicht nur vorübergehende Überlastung der 8. Großen Strafkammer vorgelegen habe.
Zum anderen verstoße die vom Präsidium gewählte Ausgestaltung der Verfahrenszuteilung gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Die Rechtssache müsse aufgrund einer hinreichend präzisen Regelung „blindlings“ zu den entscheidenden Richtern gelangen. Hier seien aufgrund der offen gehaltenen Bestimmung für den Zeitraum zwischen dem Erlass des Präsidiumsbeschlusses am 19. November 2014 und dem dort genannten Stichtag Manipulationen der Zuständigkeit möglich gewesen. Die Erfüllung der Kriterien für die Bestimmung der Zuständigkeit habe in den Händen der 8. Großen Strafkammer gelegen. Die laufende Erklärungsfrist der Verteidigung bis zum 1. Dezember 2014 habe daran nichts ändern können, zumal diese durch den Verzicht auf eine Stellungnahme oder sonstige Maßnahmen hätte abgekürzt oder unterlaufen werden können.
Die Bundesregierung, das Land Mecklenburg-Vorpommern, die Präsidentin des Bundesgerichtshofs sowie die Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben von einer Stellungnahme abgesehen.
Der Generalbundesanwalt hat auf seine Stellungnahme in dem Parallelverfahren 2 BvR 2023/16 Bezug genommen. Dort hat er die Auffassung vertreten, der Präsidiumsbeschluss habe - verfassungsrechtlich unbedenklich - von einer nur vorübergehenden Überlastung der 8. Großen Strafkammer ausgehen dürfen. Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Bestimmtheitsgebots sei einzuräumen, dass die hier gewählte Gestaltung im Ausgangspunkt Unsicherheiten über die abstrakt im Voraus zu bestimmende Zuweisung der Zuständigkeiten nicht gänzlich auszuschließen vermöge, weil theoretisch ein Handeln oder Unterlassen der jeweiligen Spruchkörper nicht ohne Einfluss auf die Zuständigkeit habe bleiben können. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls sei eine relevante Gefährdung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter, wie in der vom Bundesgerichtshof in Bezug genommenen Zuschrift des Generalbundesanwalts im Einzelnen dargelegt sei, indes noch nicht zu besorgen gewesen.
Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen.
Die Verfassungsbeschwerden werden zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerden sind in einer die Zuständigkeit der Kammer eröffnenden Weise offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung maßgebenden Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
Die beiden angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die mit Präsidiumsbeschluss vom 19. November 2014 getroffene Regelung in Ziffer 2 Satz 2 des Geschäftsverteilungsplanes für das Jahr 2014 ist mit der Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar.
Das Urteil der 8a. Hilfsstrafkammer ist nicht durch den gesetzlichen Richter ergangen. Mit der Verwerfung der Revisionen hat das Revisionsgericht die Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG perpetuiert.
1. a) Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann (vgl. BVerfGE 17, 294 <299>; 48, 246 <254>; 82, 286 <296>; 95, 322 <327>). Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 4, 412 <416, 418>; 95, 322 <327>).
Aus diesem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind (vgl. BVerfGE 17, 294 <299>; 18, 344 <349>; 95, 322 <328>).
b) Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung kann geboten sein, wenn nur auf diese Weise dem Verfassungsgebot einer Gewährleistung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>; vgl. auch BVerfGE 60, 253 <269 f.>; 78, 165 <178>; 88, 118 <124>) nachzukommen ist. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht einer Änderung der Zuständigkeit auch für bereits anhängige Verfahren jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, zum Beispiel mehrere anhängige Verfahren und eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst, und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht.
Jedoch müssen sämtliche Regelungen eines Geschäftsverteilungsplanes, der die gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeiten der jeweiligen Spruchkörper ergänzt, die wesentlichen Merkmale gesetzlicher Vorschriften aufweisen (vgl. BVerfGE 17, 294 <299>; 18, 344 <349>; 95, 322 <328>). Die Regelungen eines Geschäftsverteilungsplanes müssen also im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache „blindlings“ aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (vgl. BVerfGE 4, 412 <416>; 82, 286 <298>; 95, 322 <329>).
Soweit bereits anhängige Verfahren von einer Neuverteilung bestehender Zuständigkeiten erfasst werden, sind Regelungen mithin nur dann im Voraus generell-abstrakt, wenn die Neuverteilung durch den Geschäftsverteilungsplan selbst erfolgt. Sie sind demgegenüber nicht im Voraus generell-abstrakt, wenn sie im Einzelfall sowohl die Neuverteilung als auch die Beibehaltung bestehender Zuständigkeiten ermöglichen und dabei die konkreten Zuständigkeiten von Beschlüssen einzelner Spruchkörper abhängig machen.
c) Die Garantie des gesetzlichen Richters kann außer durch Regelungen eines Geschäftsverteilungsplanes, die nicht generell-abstrakt sind, auch durch willkürliche Anwendung generell-abstrakter Regelungen eines Geschäftsverteilungsplanes im Einzelfall verletzt werden. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährt insofern einen subjektiven Anspruch auf den gesetzlichen Richter.
Durch diese grundrechtsgleiche Gewährleistung wird das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht zu einem Kontrollorgan, das jeden Verfahrensfehler eines Spruchkörpers korrigieren muss, der seine Zuständigkeit im Einzelfall irrtümlich begründet. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen vielmehr nur dann, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 82, 159 <194> unter Hinweis auf BVerfGE 29, 198 <207>).
Betrifft ein Verfahren nicht allein die fehlerhafte Auslegung oder Anwendung einer im Voraus abstrakt-generellen Zuständigkeitsregel (etwa eines Geschäftsverteilungsplanes oder der Voraussetzungen des § 21e Abs. 3 GVG) durch einen Spruchkörper im Einzelfall, sondern die Vorfrage, ob eine Zuständigkeitsregel eines Geschäftsverteilungsplanes überhaupt als generell-abstrakte Regelung im Sinne der Garantie des gesetzlichen Richters anzusehen ist, nimmt das Bundesverfassungsgericht dagegen keine bloße Willkürprüfung vor, sondern überprüft vollumfänglich, ob die angewendete Regelung generell-abstrakt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 -, juris, Rn. 21 f.).
2. Den angeführten Maßstäben wird der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Rostock nicht gerecht. Er enthielt - soweit er den hier in Rede stehenden Fall anbelangt - keine generell-abstrakten Regelungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, aus denen sich eine Zuständigkeit der Hilfsstrafkammer als gesetzlicher Richter hätte ergeben können. Das angegriffene Urteil des Landgerichts verletzt somit das grundrechtsgleiche Recht der Beschwerdeführer aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
a) Die Regelung in Ziffer 2 Satz 2 des Beschlusses des Präsidiums des Landgerichts Rostock vom 19. November 2014 genügt nicht den Anforderungen aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, indem sie von der Übertragung aller seit dem 1. August 2014 bei der 8. Großen Strafkammer eingegangenen erstinstanzlichen Strafverfahren gemäß § 74c GVG (Wirtschaftsstrafsachen) auf eine andere Strafkammer diejenigen Verfahren ausnimmt, bei denen bis zu dem Stichtag am 24. November 2014 - fünf Tage nach Fassung des Präsidiumsbeschlusses - die 8. Große Strafkammer das Hauptverfahren noch eröffnen werde. Diese Stichtagslösung verhindert die generell-abstrakte Zuständigkeitsbegründung im Voraus, weil sie die Zuständigkeit des jeweiligen Spruchkörpers von einem später eintretenden Umstand abhängig macht. Es handelt sich bei Ziffer 2 Satz 2 des Beschlusses um eine Bestimmung, die eine Begründung konkreter, auf den Einzelfall bezogener Zuständigkeiten erst im Nachhinein - durch Eröffnung oder das Unterlassen der Eröffnung des Hauptverfahrens - ermöglicht. Eine solche Delegation der Entscheidung über die Geschäftsverteilung an die Spruchkörper, die gerade Adressaten der generell-abstrakten Zuständigkeit sein sollten, ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar.
b) Verfassungsrechtlich unerheblich ist der Umstand, dass das Präsidium des Landgerichts ausweislich seines klarstellenden Beschlusses vom 3. März 2015 zum Zeitpunkt des Präsidiumsbeschlusses vom 19. November 2014 erwartet hatte, in den beiden seit dem 1. August 2014 eingegangenen Wirtschaftsstrafsachen werde bis zum 24. November 2014 keine Eröffnungsentscheidung getroffen. Denn für die Wahrung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kommt es nicht darauf an, welche Erwartungen das Präsidium dahingehend hegt, ob von einer Übertragung der Zuständigkeitsverantwortung Gebrauch gemacht wird. Entscheidend ist, dass der Geschäftsverteilungsplan eine derartige Übertragung von Zuständigkeitsbestimmungen grundsätzlich nicht vorsehen darf. Wäre das Präsidium zudem sicher gewesen, dass keine Eröffnungsbeschlüsse bis zum festgesetzten Stichtag zu erwarten waren, hätte die Regelung von Vornherein unterbleiben können.
3. Der ebenfalls angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs wiederholt und vertieft die Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
4. Da die Verfassungsbeschwerden erfolgreich sind, bedarf die weitere Rüge der Beschwerdeführer, auch die Voraussetzungen des § 21e Abs. 3 GVG seien in verfassungswidriger Weise angenommen worden, keiner Entscheidung.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigen sich die Anträge der Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt mindestens 5.000 € und, wenn - wie hier - die Verfassungsbeschwerde aufgrund einer Entscheidung der Kammer Erfolg hat, in der Regel 10.000 €. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen Besonderheiten auf, die zu einer Abweichung Anlass geben.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 131
Bearbeiter: Holger Mann