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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 3

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 767/15, Beschluss v. 07.12.2015, HRRS 2016 Nr. 3


BVerfG 2 BvR 767/15 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 7. Dezember 2015 (Pfälzisches OLG Zweibrücken)

Formwirksamkeit der Revisionsbegründungsschrift (Unterschrift eines mit dem Verteidiger in Bürogemeinschaft tätigen Rechtsanwalts mit dem Zusatz „i. V.“; Anspruch auf effektiven Rechtsschutz; Anforderungen an die Anerkennung der Unterzeichnung; keine bloße Beurkundung fremder Ausführungen; Übernahme von Verantwortung für die Revisionsbegründung; Zu-Eigen-Machen des Schriftsatzes eines anderen Anwalts; Abgrenzung zu einem nur „im Auftrag“ handelnden Erklärungsboten; keine Zweifel an der Verantwortungsübernahme wegen des Zusatzes „nach Diktat verreist“).

Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 345 Abs. 2 StPO; § 53 BRAO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Aus dem Rechtsstaatsprinzip i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG folgt im Hinblick auf gerichtliche Entscheidungen - ebenso wie aus Art. 19 Abs. 4 GG bezüglich Akten der vollziehenden Gewalt - ein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Die Gerichte dürfen die von der jeweiligen Verfahrensordnung eröffneten Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Betroffenen „leer laufen“ lassen.

2. Die Auslegung und Anwendung des § 345 Abs. 2 StPO, wonach sich die Mitwirkung des Verteidigers nicht in einer bloßen Beurkundung der Revisionsbegründung erschöpfen darf, sondern er sich gestaltend an ihr beteiligen sowie die Verantwortung für sie übernehmen muss, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

3. Zweifel an der Verantwortungsübernahme dürfen nicht allein daraus hergeleitet werden, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt zuvor noch nicht für den Angeklagten tätig geworden ist. Auch ist das Erfordernis, den Schriftsatz zu verantworten, nicht gleichzusetzen mit dem Erfordernis, den Schriftsatz selbst zu verfassen.

4. Entwirft der bisherige Verteidiger eine Rechtsmittelbegründung und unterschreibt dann ein anderer bevollmächtigter Rechtsanwalt derselben Kanzlei diesen Schriftsatz, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass letzterer sich den Inhalt des Schreibens zu eigen gemacht hat. Anderes kann nur gelten, wenn der Unterzeichner sich vom Inhalt distanziert oder sonst zu erkennen gibt, dass er die Verantwortung nicht übernehmen kann oder will.

5. Der Zusatz „i. V.“ bei der Unterzeichnung belegt nicht, dass der Unterzeichner keine Verantwortung für den Inhalt des Revisionsbegründungsschriftsatzes übernimmt und sich von ihm distanzieren und dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftreten will, wie dies etwa eine Unterzeichnung „im Auftrag“ nahelegen würde.

6. Auch der weitere Zusatz „nach Diktat verreist“ lässt sich - nicht als Distanzierung von dem Inhalt des Schriftsatzes auffassen; denn Zweifel an der Verantwortungsübernahme dürfen nicht daraus abgeleitet werden, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt die Rechtsmittelbegründung nicht auch selbst ausgearbeitet hat.

Entscheidungstenor

Der Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. April 2015 verletzt den Beschwerdeführer in seinem aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 GG folgenden Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz.

Die angegriffene Entscheidung wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 Euro (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslegung und Anwendung des § 345 Abs. 2 StPO. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass seine Revision gegen eine strafgerichtliche Verurteilung mangels formwirksamer Begründung als unzulässig verworfen wurde.

I.

1. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) verurteilte den Beschwerdeführer in der Berufungsinstanz zu einer Freiheitsstrafe.

2. a) Der Beschwerdeführer legte durch seinen Verfahrensbevollmächtigten, der ihm als Pflichtverteidiger beigeordnet war, form- und fristgerecht Revision ein. Eine Ausfertigung des mit Gründen versehenen Berufungsurteils wurde dem Pflichtverteidiger zugestellt.

b) Die fristgemäß beim Landgericht eingegangene Revisionsbegründung war handschriftlich mit

„i.V. Reeb“

unterzeichnet. Beigefügt war der Zusatz

„Sedat Korkmaz

Rechtsanwalt

(nach Diktat verreist)“.

Aus dem Briefkopf des Schriftsatzes ergab sich, dass Rechtsanwalt Reeb mit Rechtsanwalt Korkmaz in Bürogemeinschaft tätig ist.

3. Der Vorsitzende der Berufungskammer des Landgerichts verwarf die Revision als unzulässig (§ 346 Abs. 1 StPO), da keine formwirksame Revisionsbegründung vorliege. Die Formulierung „i.V. Reeb“ könne nur dahin verstanden werden, dass Rechtsanwalt Reeb als Vertreter unterzeichnet habe und die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründung gerade nicht übernehmen wolle.

4. Gegen diesen Beschluss beantragte der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Korkmaz die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO).

5. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung verwarf das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken durch - mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen - Beschluss vom 14. April 2015 als unbegründet.

Der Senat schließe sich nach eigener Prüfung den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an. Danach sei die Revision unzulässig, wenn Zweifel daran beständen, dass der Unterzeichnende die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernehme. Solche Zweifel ergäben sich zwar nicht bereits daraus, dass anstelle des Verteidigers ein anderer - bevollmächtigter - Rechtsanwalt unterzeichnet habe. In solchen Fällen sei grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser sich den Inhalt des Schreibens zu eigen mache und die Verantwortung aufgrund eigener Prüfung übernehme. Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn sich ergebe, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung nicht übernehmen wolle. Aus der gewählten Formulierung „i.V. … (nach Diktat verreist)“ ergebe sich eindeutig, dass Rechtsanwalt Korkmaz und nicht der unterzeichnende Rechtsanwalt Reeb der Verfasser der Revisionsbegründungsschrift gewesen sei. Der genannte Zusatz lasse dabei nur den Schluss zu, dass Rechtsanwalt Reeb als Vertreter für Rechtsanwalt Korkmaz unterschrieben habe und dabei die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsschrift gerade nicht habe übernehmen wollen.

Etwas anderes folge auch nicht aus dem - nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist angebrachten - Vorbringen, wonach der als Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt Korkmaz seinen Kollegen Rechtsanwalt Reeb zu seinem Vertreter für die Zeit seiner Abwesenheit bestellt habe. Denn solche erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gegebenen Erläuterungen könnten an der Formunwirksamkeit des Rechtsmittels nichts mehr ändern, da es hierbei um den Erklärungsgehalt der Unterschrift und nicht (allein) um den Nachweis der Bevollmächtigung gehe.

II.

Mit seiner fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. April 2015 an und rügt, in seinem aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt worden zu sein.

Allein der Umstand, dass die vom Verfahrensbevollmächtigten verfasste Revisionsbegründungsschrift von Rechtsanwalt Reeb mit dem Zusatz „i.V.“ unterzeichnet worden sei, rechtfertige für sich allein keinen Zweifel daran, dass sich letzterer den Inhalt der Schrift zu eigen gemacht und dafür aufgrund eigener Prüfung die Verantwortung übernommen habe. Der Zusatz „i.V.“ belege weder, dass Rechtsanwalt Reeb den Revisionsbegründungsschriftsatz nicht dennoch gelesen und seinen Inhalt gebilligt habe, noch dass er sich vom Inhalt der Schrift distanziert habe und dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote habe auftreten wollen, wie dies etwa eine Unterzeichnung „im Auftrag“ nahegelegt hätte. Weder in der Revisionsbegründungsschrift selbst noch an anderer Stelle habe Rechtsanwalt Reeb zum Ausdruck gebracht, dass er sich von deren Inhalt distanzieren wolle. Letzteres sei regelmäßig dann der Fall, wenn ein Rechtsanwalt eine von einem Rechtsunkundigen gefertigte und offensichtlich unsinnige oder grob laienhafte Rechtsmittelbegründungsschrift unterzeichne, ohne dabei gravierende Mängel der Schrift zu korrigieren, so dass sich schon aus dem Inhalt der Begründungsschrift selbst die Zweifel an der Mitgestaltung durch den Unterzeichner ergäben. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Revisionsbegründung nicht von dem Verfahrensbevollmächtigten als bestelltem Verteidiger unterzeichnet worden sei. Zwar könne der bestellte Verteidiger seine Befugnisse grundsätzlich nicht auf einen anderen Rechtsanwalt übertragen. Die Unterzeichnung der Revisionsbegründung durch dessen amtlich (§ 53 Abs. 5 BRAO) oder vom Verteidiger selbst (§ 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO) bestellten allgemeinen Vertreter sei jedoch zulässig. Dem auf die Abwesenheit des Verfahrensbevollmächtigten („nach Diktat verreist“) und auf das Vertretungsverhältnis hinweisenden Vermerk, den Rechtsanwalt Reeb seiner Unterschrift hinzugefügt habe („i.V.“), sei zu entnehmen, dass der Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwalt Reeb für die Zeit seiner urlaubsbedingten Abwesenheit zu seinem Vertreter bestellt habe. Dies werde auch von Rechtsanwalt Reeb bestätigt.

III.

1. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat eine Stellungnahme abgegeben und erachtet die Verfassungsbeschwerde aus Gründen der formellen Subsidiarität bereits für unzulässig, da es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, neben dem Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO einen Wiedereinsetzungsantrag anzubringen. Jedenfalls sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die fachgerichtliche Würdigung des hier in Rede stehenden Zusatzes, wonach der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht erkennbar die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründung übernommen habe, stünde im Einklang mit den in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Danach liege ein Auftreten des unterzeichnenden Rechtsanwalts lediglich als Erklärungsbote und damit eine fehlende Verantwortungsübernahme insbesondere bei dem hier verwendeten Zusatz „für den nach Diktat verreisten RA […]“ nahe. Das Oberlandesgericht habe sich diesem Maßstab angeschlossen. Zwar habe es nicht näher ausgeführt, welchen genauen Erklärungsgehalt es der Formulierung des Zusatzes entnehme und wie es diesen im Einzelnen bewerte; die Erwägungen des Oberlandesgerichts seien aber ersichtlich in dem Sinne zu verstehen, dass der Zusatz in seinem Zusammenhang habe zum Ausdruck bringen sollen, Rechtsanwalt Korkmaz habe Rechtsanwalt Reeb nur noch die Unterschriftsleistung als formellen Abschluss überlassen, und Rechtsanwalt Reeb habe sich auf diesen Teil der Mitwirkung beschränken wollen. Eine solche Deutung liege nicht fern, jedenfalls sei sie vertretbar, so dass die Rechtsanwendung des Oberlandesgerichts keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zum Rechtsmittelgericht begründe.

2. Das Justizministerium des Landes Rheinland-Pfalz hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Äußerung keinen Gebrauch gemacht.

B.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Kammerentscheidung sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.

I.

1. a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Zwar wäre es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich gewesen, neben dem hier gestellten Antrag nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO - unter Beifügung einer nunmehr vom Verfahrensbevollmächtigten selbst unterschriebenen Revisionsbegründungsschrift - einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 44, 45 StPO zu stellen. Insoweit steht jedoch die Verweisung auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit einer anderweitigen prozessualen Möglichkeit zur Abhilfe (vgl. BVerfGE 77, 275 <282>; 134, 106 <115> m.w.N.). So kann ein Wiedereinsetzungsantrag nicht nur dann unzumutbar in diesem Sinne sein, wenn mit diesem Rechtsbehelf nichts hätte geltend gemacht werden können, was nicht schon Gegenstand der angegriffenen Entscheidung war (vgl. BVerfGE 77, 275 <282>), sondern auch dann, wenn ein solcher ungeeignet wäre, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem als verfassungswidrig beanstandeten Verhalten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 77, 275 <283>).

b) Dies ist hier der Fall. Der Beschwerdeführer hätte den Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung stellen können, ohne Verschulden an der (formgerechten) Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist nach § 345 Abs. 1 StPO gehindert worden zu sein. Dazu hätte er jedoch nichts vorbringen können, was nicht bereits Gegenstand des Verwerfungsbeschlusses des Landgerichts und dementsprechend des Antrags nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO war: die aus seiner Sicht zulässige Unterzeichnung der Revisionsbegründungsschrift mit dem Zusatz „i.V.“ und die damit einhergehende wirksame Einlegung der Revisionsbegründung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist. Ein solcher Antrag wäre angesichts der in dem landgerichtlichen Verwerfungsbeschluss zu Tage getretenen Auffassung nicht nur aussichtslos, er wäre auch ungeeignet gewesen, eine inhaltliche Auseinandersetzung des Landgerichts mit der Argumentation des Beschwerdeführers herbeizuführen, zumal dem Gericht durch das Wiedereinsetzungsverfahren Gelegenheit gegeben werden soll, sich mit sachlichem Vorbringen der Beteiligten auseinanderzusetzen, das es bisher nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 77, 275 <283>). Der Beschwerdeführer hatte aber bereits alles Notwendige in seinem Antrag nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO vorgetragen, so dass ein weiterer Erkenntnisgewinn für das Gericht aufgrund eines zusätzlichen Wiedereinsetzungsantrages nicht eingetreten wäre. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrages zu dessen Begründung hätte geltend machen können, die rechtliche Fehleinschätzung seines Verteidigers sei ihm nicht bekannt gewesen, wäre ihm eine solche Vorgehensweise unzumutbar gewesen, weil dies das Eingeständnis seiner Säumnis bedeutet hätte. Die aus seiner Sicht verfassungswidrige Überspannung der Formerfordernisse durch das Fachgericht - in concreto die Nichtanerkennung der Unterschrift durch einen in Bürogemeinschaft tätigen Rechtsanwalt mit dem Zusatz „i.V.“ - wäre nicht (mehr) Gegenstand der Überprüfung im Wiedereinsetzungsverfahren gewesen und hätte vom Beschwerdeführer - ohne inhaltliche Klärung - hingenommen werden müssen.

2. a) Die Auslegung und Anwendung des § 345 Abs. 2 StPO durch das Oberlandesgericht ist mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht vereinbar. Die Rechtsschutzgarantie gewährleistet nicht nur, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offen steht. Ebenso wie Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dessen Anwendungsbereich auf die vollziehende öffentliche Gewalt beschränkt ist, garantiert sie vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 112, 185 <207> m.w.N.). Die Garantie effektiven Rechtsschutzes richtet sich namentlich an den die Verfahrensordnung anwendenden Richter. Das Gericht darf ein von der Verfahrensordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leer laufen“ lassen. Das Rechtsstaatsgebot verbietet es dem Gericht, bei der Auslegung und Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen von Voraussetzungen abhängig zu machen, die unerfüllbar oder unzumutbar sind oder den Zugang in einer Weise erschweren, die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfGE 112, 185 <208> m.w.N.).

Danach ist zwar die Auslegung und Anwendung des § 345 Abs. 2 StPO, wonach sich die Mitwirkung des Verteidigers nicht in bloßer Beurkundung der Revisionsbegründung erschöpfen darf und er sich vielmehr an ihr gestaltend beteiligen sowie die Verantwortung dafür übernehmen muss, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 64, 135 <152>). Die Revisionsgerichte sollen durch das in § 345 Abs. 2 StPO geregelte Formerfordernis vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen Rechtsunkundiger bewahrt werden, damit sie ihrem Aufgabenkreis, die Entscheidungen der Untergerichte auf Rechtsfehler zu überprüfen und zugleich die Einheit des Rechts zu sichern, genügen können; zudem soll so vermieden werden, dass Revisionen rechtsunkundiger Angeklagter schon von vornherein an Formfehlern oder sonstigen Mängeln scheitern (vgl. BVerfGE 64, 135 <152>; BGHSt 25, 272 <273>). Hiermit wäre es unvereinbar, wenn sich der Verteidiger den Inhalt der Begründungsschrift von einem nicht rechtskundigen Angeklagten vorschreiben ließe, aber gleichzeitig zum Ausdruck brächte, er wolle das Vorgetragene nicht selbst verantworten; eine derartige Begründung der Revision entspräche nicht den aus der gesetzlichen Regelung folgenden Formerfordernissen (vgl. BVerfGE 64, 135 <152>; BGHSt 25, 272 <274>).

Andererseits dürfen Zweifel an der Verantwortungsübernahme nicht allein daraus hergeleitet werden, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt zuvor nicht für den Beschuldigten tätig geworden ist. Das Gesetz behält die Begründung der Revision gerade nicht dem Rechtsanwalt vor, der in dem Verfahren Verteidigeraufgaben wahrgenommen hat. Zweifel an der Verantwortungsübernahme sind auch dann nicht angezeigt, wenn ein anderer Rechtsanwalt als der unterzeichnende die Begründung diktiert hat. Denn das Erfordernis, den Schriftsatz zu verantworten, ist nicht gleichbedeutend mit dem Erfordernis, den Schriftsatz selbst zu verfassen. Auch wenn in einer Kanzlei ein Rechtsanwalt, der der eigentliche Sachbearbeiter ist, eine Rechtsmittelbegründung entwirft und dann - wie hier - ein anderer bevollmächtigter Rechtsanwalt diesen Schriftsatz unterschreibt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass letzterer sich den Inhalt des Schreibens zu eigen gemacht hat und dafür aufgrund eigener Prüfung die Verantwortung übernimmt. Den Zwecken des § 345 Abs. 2 StPO ist damit Genüge getan. Anderes kann nur gelten, wenn der Unterzeichner sich im Schriftsatz oder auch an anderer Stelle vom Inhalt distanziert oder sich sonst aus dem Inhalt der Schrift ergibt, dass der Anwalt die Verantwortung dafür nicht übernehmen kann oder will (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Dezember 1995 - 2 BvR 1955/95, NJW 1996, S. 713).

b) Nach diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht bei seiner Würdigung der Unterschriftzusätze Anforderungen an die Erfüllung des gesetzlichen Formerfordernisses gestellt, die sich durch die Zwecke des § 345 Abs. 2 StPO nicht mehr rechtfertigen lassen und den Zugang zum Rechtsmittelgericht in verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Weise erschweren.

aa) Schon im Ausgangspunkt ist es verfassungsrechtlich bedenklich, dass sich das Oberlandesgericht nicht näher damit auseinandergesetzt hat, welchen Erklärungswert und Aussagegehalt es dem Vertretungszusatz beimisst. Die bloße, mit dem Hinweis auf eine „überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung“ versehene Feststellung, dass der Zusatz nur den Schluss zulasse, Rechtsanwalt Reeb wollte gerade nicht die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsschrift übernehmen, genügt in diesem Zusammenhang nicht.

bb) Dessen ungeachtet überspannt das Oberlandesgericht mit dem von ihm gefundenen Ergebnis die Anforderungen an eine zulässige Revisionsbegründung. Der Umstand, dass der Revisionsbegründungschriftsatz nicht von dem unterzeichnenden Rechtsanwalt Reeb selbst verfasst wurde, ist unerheblich. Es spricht grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass der Unterzeichner sich den Inhalt des Schreibens zu eigen gemacht hat und dafür aufgrund eigener Prüfung die Verantwortung übernimmt. In diesem Zusammenhang kann sich die „gestaltende Mitwirkung“ darin erschöpfen, das von anderer Seite Entworfene gründlich zu prüfen und gegebenenfalls Änderungen vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2014 - 2 StR 573/13 -, NJW 2014, S. 3320 <3322>).

cc) Der Zusatz „i.V.“ bei der handschriftlichen Unterzeichnung steht einer solchen Verantwortungsübernahme gleichfalls nicht entgegen und rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, dass der in Vertretung für einen anderen Rechtsanwalt Unterzeichnende eine Revisionsbegründungsschrift ungeprüft unterschrieben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2014 - 2 StR 573/13 -, NJW 2014, S. 3320 <3322>). Der bloße Zusatz „i.V.“ (wie auch „für“) belegt weder, dass er sie nicht dennoch gelesen und ihren Inhalt gebilligt hat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 24. Januar 2006 - 83 Ss-OWi 88/05 -, NStZ-RR 2007, S. 57 <58>), noch dass er sich vom Inhalt der Schrift distanzieren und dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftreten wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2014 - 2 StR 573/13 -, NJW 2014, S. 3320 <3322>), wie dies etwa eine Unterzeichnung „im Auftrag“ nahelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87 -, NJW 1988, S. 210). Der hier verwendete Zusatz kann vielmehr ohne weiteres dahin verstanden werden, dass der Unterzeichnende lediglich zum Ausdruck bringt, vertretungsweise - hier nach § 53 BRAO - zu handeln und dieses Vertretungsverhältnis kenntlich machen zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2014 - 2 StR 573/13 -, NJW 2014, S. 3320 <3322>).

dd) Auch der weitere Zusatz „nach Diktat verreist“ lässt sich nicht als Distanzierung von dem Inhalt des Revisionsbegründungsschriftsatzes auffassen. Zwar sieht sich das Oberlandesgericht insoweit im Einklang mit weiteren obergerichtlichen Entscheidungen, wonach der Zusatz „für den nach Diktat verreisten Rechtsanwalt“ darauf schließen lässt, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht der eigenverantwortliche Verfasser der Revisionsbegründung gewesen ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 1. August 2013 - 2 Ss-OWi 565/13 -, NStZ-RR 2013, S. 355; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2000 - 2 Ss OWi 646/00, NStZ-RR 2001, S. 250; Beschluss vom 15. Juli 2008 - 4 Ss 257/08 -, NStZ-RR 2009, S. 381; Beschluss vom 26. September 2014 - 3 RVs 72/14 -, NStZ 2014, S. 728). Jedoch dürfen sich Zweifel an der Verantwortungsübernahme eben nicht (allein) daraus ergeben, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt die Rechtsmittelbegründung nicht zuvor selbst verfasst hat. Selbst wenn also mit dem Zusatz „nach Diktat verreist“ nicht nur der Abwesenheit des Verfahrensbevollmächtigten, sondern auch der Tatsache Ausdruck verliehen werden sollte, dass die Revisionsbegründung allein von diesem diktiert und nicht von dem unterzeichnenden Rechtsanwalt Reeb ausgearbeitet wurde, steht dies einer Verantwortungsübernahme nicht entgegen.

ee) Der vom Oberlandesgericht eingenommene Standpunkt ist schließlich mit dem Zweck des § 345 Abs. 2 StPO nicht zu vereinbaren. Denn wurde die Revisionsbegründung - wie hier - von einem Rechtsanwalt gefertigt, ist dem Normzweck ersichtlich Genüge getan, dass im Interesse des Rechtsmittelführers und des Revisionsgerichts ein sachgerechter Vortrag erfolgt ist. An keiner Stelle der Revisionsbegründungsschrift wird deutlich, dass Rechtsanwalt Korkmaz sich den Inhalt der Begründungsschrift von dem nicht rechtskundigen Beschwerdeführer hat vorschreiben lassen und somit dessen Vorbringen ungeprüft beurkundet hat.

II.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

III.

1. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

2. Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt mindestens 5.000 Euro. Er liegt höher, wenn der Verfassungsbeschwerde aufgrund einer Entscheidung der Kammer stattgegeben wird. Im Hinblick auf die objektive Bedeutung der Sache ist ein Gegenstandswert von 8.000 Euro angemessen.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 3

Bearbeiter: Holger Mann