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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 735

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 435/15, Beschluss v. 08.07.2016, HRRS 2016 Nr. 735


BVerfG 2 BvR 435/15 (3. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 8. Juli 2016 (OLG Hamm / LG Paderborn)

Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Begründungstiefe; verfassungsgerichtliche Kontrolldichte; einzelfallbezogene Gefährlichkeitsprognose; Konkretisierung künftig zu erwartender Delikte; Grad der Wahrscheinlichkeit; steigende Anforderungen mit zunehmender Unterbringungsdauer; ungünstige Behandlungsprognose; Abgrenzung zur Sicherungsverwahrung; kein vollständiges Zurücktreten des Besserungszwecks hinter der Sicherung); Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse nach prozessualer Überholung einer Fortdauerentscheidung; tiefgreifender Grundrechtseingriff).

Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 63 StGB; § 67d StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für die (verfassungsgerichtliche) Überprüfung einer Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus besteht angesichts des damit verbundenen tiefgreifenden Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht auch dann fort, wenn die angegriffene Entscheidung nicht mehr die aktuelle Grundlage der Unterbringung bildet, weil zwischenzeitlich eine erneute Fortdauerentscheidung ergangen ist.

2. Die von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Person, die unter den Grundrechten einen hohen Rang einnimmt, darf nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden, zu denen in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts - einschließlich der Unterbringung eines nicht oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters im psychiatrischen Krankenhaus - zählen.

3. Bei der Prüfung der Aussetzungsreife einer Maßregel ist dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen, indem die Sicherungsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen einander als wechselseitiges Korrektiv gegenübergestellt und gegeneinander abgewogen werden. Dabei ist die von dem Täter ausgehende Gefahr zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen.

4. Je länger der Freiheitsentzug andauert, desto strenger werden die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit sowie die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründungstiefe einer negativen Prognoseentscheidung. Zugleich wächst mit dem stärker werdenden Freiheitseingriff die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte.

5. Zu verlangen ist eine einzelfallbezogene Konkretisierung der Art und des Grades der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen. Dabei ist auf das frühere Verhalten des Untergebrachten, die von ihm bislang begangenen Taten, die seit Anordnung der Maßregel eingetretenen Umstände, den Zustand des Untergebrachten sowie seine künftig zu erwartenden Lebensumstände abzustellen.

6. Ein Fortdauerbeschluss genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, wenn er bereits den der Verhältnismäßigkeitsprüfung zugrunde gelegten Maßstab nicht erkennen lässt und insbesondere nicht erörtert, welche Konsequenzen sich daraus ergeben, dass der Betroffene sich bereits seit über 20 Jahren im Maßregelvollzug befindet.

7. Die von einem Untergebrachten ausgehende Gefahr ist nicht hinreichend konkretisiert, wenn die Strafvollstreckungskammer lediglich ausführt, es seien „Sexualstraftaten zum Nachteil von Mädchen beziehungsweise Frauen“ zu erwarten, ohne diese näher zu konkretisieren und darzulegen, ob etwa eine Gewaltanwendung zu befürchten ist. In einem solchen Fall lässt sich die Erwartung hinreichend schwerer Sexualdelikte auch nicht auf sexuell motivierte Telefonanrufe des Untergebrachten bei Frauen und Kindern stützen, die mehrere Jahre zurückliegen und denen überwiegend keine strafrechtliche Relevanz zukam.

8. Eine Fortdauerentscheidung genügt den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen auch dann nicht, wenn sie sich nicht damit auseinandersetzt, dass bei dem Untergebrachten durchgreifende Behandlungserfolge bezüglich seines Störungsbildes kaum noch zu erwarten sind. Wenngleich im Rahmen einer Maßregel nach § 63 StGB der Zweck der Besserung hinter dem der Sicherung zurücktreten kann, darf die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus nicht einer nicht angeordneten - und qualitativ andersartigen - Sicherungsverwahrung gleichkommen.

Entscheidungstenor

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Februar 2015 - III-4 Ws 25/15 - sowie der Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 21. November 2014 - 12 StVK 238/14 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus.

I.

1. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Essen vom 13. Juli 1995 wegen versuchter Vergewaltigung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Darüber hinaus wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet.

a) Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer, der bereits durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. April 1989 wegen Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung in vier Fällen, versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung zu vier Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt worden war, im Oktober 1993 alkoholisiert nach einem Diskobesuch eine Frau angesprochen hatte und anschließend über sie hergefallen war, um sie zu vergewaltigen. Das Landgericht Essen stellte eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB fest, da dem Beschwerdeführer eine schwere Persönlichkeitsstörung mit vermeidenden, unsicheren, dependenten und dissozialen Zügen, differentialdiagnostisch auch eine schizotype Persönlichkeitsstörung und eine Alkoholabhängigkeit attestiert worden war.

b) Die angeordnete Maßregel wird seit dem 28. Februar 1996 vollzogen. Im November 2000 veranlasste der Beschwerdeführer telefonisch ein acht Jahre altes Mädchen, sich Hose und Schlüpfer auszuziehen, während er sich selbst befriedigte. In dieser Absicht hatte der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Anrufen über einen längeren Zeitraum getätigt. Wegen dieser Tat wurde er durch Strafbefehl des Amtsgerichts Ravensburg vom 11. Mai 2004 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Im April 2010 räumte der Beschwerdeführer ein, seit ca. einem Jahr erneut zunächst Frauen und später Kinder angerufen zu haben, um sich sexuell zu stimulieren, indem er versucht habe, sie zu sexuellen Handlungen zu bewegen. Das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

2. Mit Beschluss vom 21. November 2014 ordnete das Landgericht Paderborn die Fortdauer der Unterbringung an. Das Landgericht führte aus, unter Berücksichtigung des aktuellen Sach- und Behandlungsstandes sei vorliegend die Fortdauer der Unterbringung anzuordnen, da die Voraussetzungen für die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung nicht vorlägen. Aktuell könne dem Beschwerdeführer mit Blick auf die Stellungnahme der Klinik nicht attestiert werden, dass er außerhalb des Maßregelvollzuges keine neuerlichen Straftaten mehr begehen werde. Es sei nicht zu einer Aufarbeitung des Anlassdeliktes gekommen. Durchgreifende Behandlungserfolge bezüglich des bei dem Beschwerdeführer vorliegenden Störungsbildes hätten nicht erreicht werden können und seien kaum noch zu erwarten. Unverändert müsse bei einer Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßregelvollzug mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Sexualstraftaten zum Nachteil von Mädchen beziehungsweise Frauen gerechnet werden.

Die weitere Unterbringung sei auch nicht unverhältnismäßig. Bei einer umfassenden Abwägung des Freiheitsrechtes des Beschwerdeführers gegen die berechtigten Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit und des Gewichtes der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter, namentlich der physischen und psychischen Gesundheit von Mädchen und Frauen, ergebe sich vorliegend der Vorrang des Sicherungsaspektes der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. In die Abwägung seien dabei nicht nur die Anlasstat selbst, sondern auch die 2004 und 2010 begangenen Taten einzustellen. Sie wiesen nach, dass auch nach vielen Jahren der Unterbringung wiedergewonnene Freiheiten umgehend dazu genutzt würden, um weitere Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern zu begehen. Eine verantwortbare Alternative zur Anordnung der Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug bestehe nicht.

3. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht Hamm „aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses“ mit Beschluss vom 3. Februar 2015.

4. Die Fortdauer der Unterbringung wurde zwischenzeitlich erneut mit Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 13. November 2015 angeordnet. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 11. Februar 2016 verworfen.

II.

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.

Vor dem Hintergrund der seit über 21 Jahren andauernden Unterbringung komme seinem Freiheitsanspruch ein ganz besonders hoher Stellenwert zu. Die Abwägung des Landgerichts erschöpfe sich indes in einer Floskel, ohne dass die Umstände des Einzelfalles umfassend gegeneinander abgewogen würden. Das Gericht habe sich nicht mit den Besonderheiten des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die Vorfälle aus den Jahren 2004 und 2010 lägen elf beziehungsweise fünf Jahre zurück und seien ihrerseits nicht dazu geeignet gewesen, eine Maßregel nach § 63 StGB anzuordnen. In keinem dieser Verfahren seien die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB angenommen worden. Auch habe das Landgericht Paderborn nicht berücksichtigt, dass der Anlasstat nur ein Versuch zugrunde gelegen habe. Außerdem fehle es an einer Befassung mit dem Verhältnis der schuldangemessenen „Begleitstrafe“ von drei Jahren zu der nun um das Siebenfache längeren Unterbringung.

Das Landgericht Paderborn erkenne zwar, dass die Möglichkeiten der therapeutischen Behandlung ausgeschöpft seien, führe aber auch diesen Aspekt keiner Wertung zu. Anhaltspunkte dafür, dass von ihm zukünftig schwerste Straftaten zu erwarten seien, seien nicht ersichtlich und würden vom Landgericht auch nicht dargetan. Das Anlassdelikt sei - bei aller Verwerflichkeit - allenfalls der mittleren Kriminalität zuzuordnen. Eine andere Wertung ergebe sich auch dann nicht, wenn das Landgericht auch die Taten aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. April 1989 mitberücksichtigt haben sollte. Die Taten seien ausweislich der verbindlichen Feststellungen des Landgerichts Bielefeld nicht im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit oder gar im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen worden. Darüber hinaus habe auf die Taten Jugendrecht Anwendung gefunden und ausweislich der verhängten Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten seien die Taten ebenfalls der mittleren Kriminalität zuzurechnen.

Letztlich habe die Kammer sich mit der Frage der Auswirkung fehlender Lockerungen auseinandersetzen müssen. Die angegriffenen Beschlüsse legten nicht in ausreichendem Maße dar, dass der Schutz der Allgemeinheit nicht auch durch weniger belastende Maßnahmen erreicht werden könne. Über das Instrument der Führungsaufsicht und die Möglichkeiten der Krisenintervention bestünden hinreichende Interventionsmöglichkeiten, um nach einer Beendigung der Unterbringung auf den Beschwerdeführer Einfluss zu nehmen.

III.

1. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen.

2. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hält die Verfassungsbeschwerde nicht für erfolgversprechend.

Die von den Fachgerichten vorgenommene Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die lange Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs und die daraus folgenden erhöhten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Unterbringung hätten die Fachgerichte berücksichtigt. Außerdem hätten sie aber auch den Umfang des aus der Gefahrenprognose folgenden Sicherungsinteresses hinreichend präzise benannt. Bei den befürchteten Straftaten handele es sich zweifelsfrei um solche, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt würden. Die im Falle eines Rückfalles von dem Beschwerdeführer drohenden Taten, nämlich gewaltbezogene Sexualstraftaten vergleichbar der Anlasstat, würden die psychische und physische Integrität von Frauen in schwerer Weise beeinträchtigen. Das Landgericht habe auch darauf abstellen dürfen, dass auch das Interesse von Kindern und damit von besonders schutzbedürftigen Personen zu sichern sei. Die Fachgerichte hätten dabei berücksichtigen dürfen, dass für die bei einer Beendigung der Unterbringung drohenden Taten in besonderer Weise ein staatlicher Schutzauftrag zugunsten potentieller Opfer bestehe.

Verfassungsrechtlich unbedenklich sei ferner, dass die Fachgerichte in Anbetracht der unveränderten Situation keine milderen Mittel für ausreichend erachtet hätten, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr entgegenzuwirken. Weniger eingriffsintensive Alternativen seien nicht ersichtlich.

3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten 12 AR 42/12 der Staatsanwaltschaft Essen vorgelegen.

B.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer lang andauernder Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 70, 297). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

I.

Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Februar 2015 sowie der diesem zugrundeliegende Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 21. November 2014 nicht mehr die aktuelle Grundlage der Vollstreckung bilden, sondern prozessual überholt sind. Denn die angegriffenen Entscheidungen waren Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 128, 326 <389>). Der Beschwerdeführer hat daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 9, 89 <92 ff.>; 32, 87 <92>; 53, 152 <157 f.>; 91, 125 <133>; 104, 220 <234 f.>).

II.

1. Die angegriffenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Februar 2015 sowie des Landgerichts Paderborn vom 21. November 2014 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil sie den Anforderungen, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ergeben, nicht genügen. Die Beschlüsse weisen nicht die verfassungsrechtlich gebotene Begründungstiefe auf.

a) aa) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann die Freiheit der Person und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als „unverletzlich“ bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 <190>; 109, 133 <157>; 128, 326 <372>).

Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 <219>; 45, 187 <223>; 58, 208 <224 f.>); zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen. Das gilt auch für die Regelung der Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB (vgl. BVerfGE 70, 297 <307>).

bb) Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG hat auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 <222>) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 <230>).

cc) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das hier bestehende Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich. Dieser lässt sich für die Entscheidung über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass die Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (BVerfGE 70, 297 <311>). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in die Prüfung der Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen (integrative Betrachtung). Die darauf aufbauende Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (vgl. BVerfGE 70, 297 <312 f.>).

dd) Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs. Bei langdauernden Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) wirkt sich das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch auf die an die Begründung einer Entscheidung zu stellenden Anforderungen aus. In diesen Fällen engt sich der Bewertungsrahmen des Strafvollstreckungsrichters ein; mit wachsender Intensität des Freiheitseingriffs wächst auch die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Dem lässt sich dadurch Rechnung tragen, dass der Richter seine Würdigung eingehender abfasst, sich also nicht etwa mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Bewertung anhand der dargestellten einfachrechtlichen Kriterien substantiiert offenlegt. Erst dadurch wird es möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag (vgl. BVerfGE 70, 297 <315 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 442/12 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2015 - 2 BvR 2462/13 -, juris, Rn. 37).

Zu verlangen ist die Konkretisierung der Art und des Grades der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen (vgl. BVerfGE 70, 297 <315 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 1795/12, 2 BvR 1852/13 -, juris, Rn. 42; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2015 - 2 BvR 2462/13 -, juris, Rn. 38). Dabei ist auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles einzugehen. Zu erwägen sind das frühere Verhalten des Untergebrachten und von ihm bislang begangene Taten. Abzuheben ist aber auch auf die seit Anordnung der Maßregel eingetretenen Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind. Dazu gehören der Zustand des Untergebrachten und die künftig zu erwartenden Lebensumstände (vgl. BVerfGE 70, 297 <314 f.>; BVerfGK 16, 501 <506>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 1795/12, 2 BvR 1852/13 -, juris, Rn. 40; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 442/12 -, juris, Rn. 15; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2015 - 2 BvR 2462/13 -, juris, Rn. 38).

Genügen die Gründe einer Entscheidung über die Fortdauer einer bereits außergewöhnlich lange währenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus diesen Maßstäben nicht, so führt dies dazu, dass die Freiheit der Person des Untergebrachten nicht rechtmäßig eingeschränkt werden kann; sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist verletzt, weil es an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Grundlage für die Unterbringung fehlt (vgl. BVerfGE 70, 297 <316 f.>).

b) Nach diesen Maßstäben verletzen die angegriffenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Februar 2015 und des Landgerichts Paderborn vom 21. November 2014 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die Beschlüsse tragen dem zunehmenden Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers angesichts der Dauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB nur unzureichend Rechnung. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Entscheidungen seit mehr als 20 Jahren im Maßregelvollzug. Angesichts dieser besonders langandauernden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hätte die Anordnung ihrer Fortdauer besonders sorgfältiger Begründung bedurft. Dem genügen die angegriffenen Beschlüsse nicht.

aa) (1) Der Beschluss des Landgerichts lässt bereits den Maßstab, welcher der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt wurde, nicht erkennen. Weder wird die Dauer der Unterbringung erörtert, noch wird erkennbar, welche Konsequenzen sich aus Sicht des Landgerichts aus der langjährigen Dauer der Unterbringung für das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers und die Anforderungen an die Begründung einer Fortdauerentscheidung ergeben.

(2) Daneben fehlt es an einer hinreichenden Konkretisierung der Art der künftig zu erwartenden Straftaten. Das Landgericht beschränkt sich insoweit auf die Feststellung, es müsse mit „Sexualstraftaten zum Nachteil von Mädchen beziehungsweise Frauen“ gerechnet werden. Weitergehende Konkretisierungen, etwa im Sinne gewalttätiger Delikte oder der Begehung von mit dem Anlassdelikt vergleichbaren Straftaten, erfolgen nicht und lassen sich auch nicht dem in Bezug genommenen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T. vom 26. Juni 2013 oder der Stellungnahme der Unterbringungseinrichtung vom 25. Juli 2014 entnehmen. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Gefahr einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Sinne der §§ 174 ff. StGB in jedem Fall geeignet ist, das angesichts der über 20-jährigen Unterbringung des Beschwerdeführers gestiegene Gewicht seines Freiheitsanspruchs zu überwiegen. Das Landgericht hätte sich daher dazu verhalten müssen, welche „Sexualstraftaten zum Nachteil von Mädchen beziehungsweise Frauen“ konkret vom Beschwerdeführer zu erwarten sind und ob diese trotz der langjährigen Unterbringung des Beschwerdeführers geeignet sind, dessen Freiheitsanspruch zu überwiegen.

(3) Dem steht auch nicht der Verweis auf die durch den Beschwerdeführer in den Jahren 2004 und 2010 begangenen Taten entgegen. Dabei handelt es sich um sexuell belästigende Telefonanrufe bei Frauen und Kindern, deretwegen der Beschwerdeführer im Jahr 2004 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu 60 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt wurde, während das Verfahren 2010 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Weder kann ohne weitere Begründung davon ausgegangen werden, dass diese - noch dazu mehrere Jahre zurückliegenden - Delikte für sich genommen ausreichen, die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers zu rechtfertigen, noch ergibt sich daraus ohne Weiteres die Gefahr der Begehung schwerwiegenderer Sexualdelikte. Auch hierzu verhält das Landgericht sich nicht.

(4) Darüber hinaus fehlt es auch an der verfassungsrechtlich gebotenen Auseinandersetzung mit weiteren Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles. Dazu zählt vor allem die fehlende Bewertung der Feststellung des Landgerichts, dass durchgreifende Behandlungserfolge bezüglich des Störungsbildes des Beschwerdeführers kaum noch zu erwarten sind. Zwar sind von der vorliegenden Maßregelanordnung Täter nicht von vornherein ausgeschlossen, bei denen die Aussicht auf Besserung zweifelhaft erscheint (vgl. BVerfGK 2, 55 <63>). Dem Verblassen des Besserungszwecks mag auch eine nur begrenzte Bedeutung zukommen (vgl. BVerfGE 70, 297 <316>), insbesondere mag die Besserung als Nebenzweck nachrangig sein (vgl. BVerfGE 70, 297 <318>; BVerfGK 2, 55 <63>). Wenn sich jedoch die Besserungsprognose weiterhin verschlechtert und die Besserung gegebenenfalls sogar ausgeschlossen sein sollte, nähert sich die Unterbringung gemäß § 63 StGB dem Vollzug einer gegenständlich nicht angeordneten Sicherungsverwahrung an (vgl. BVerfGK 2, 55 <63>). Die beiden Maßregeln, die grundsätzlich auch nebeneinander angeordnet werden können, sind jedoch voneinander zu unterscheiden. Sie stehen nicht in einem Stufenverhältnis zueinander, sondern unterscheiden sich qualitativ. Die Unterbringung ist im Verhältnis zur Sicherungsverwahrung kein geringeres, sondern ein anderes Übel (vgl. BVerfGK 2, 55 <63>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 -, juris, Rn. 43; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 -, juris, Rn. 26). Andererseits tragen - soweit vorhanden - verbleibende Möglichkeiten der Behandlung eines Untergebrachten auch bei geringen Erfolgsaussichten zur Verhältnismäßigkeit der Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 -, juris, Rn. 41; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 -, juris, Rn. 27). Auch hierzu verhält das Landgericht sich nicht, obwohl es sich in der vorangegangenen Fortdauerentscheidung vom 29. November 2013 noch mit der Frage einer Verbesserung der Behandlungsaussichten durch den Neubeginn einer Therapie in einer anderen Einrichtung befasst hatte.

(5) Insgesamt kann der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts eine umfassende, den Umständen des Einzelfalles Rechnung tragende Abwägung des Freiheitsrechtes des Betroffenen mit den berechtigten Sicherungsinteressen der Allgemeinheit nicht entnommen werden. Die vorgenommene Abwägung beschränkt sich auf allgemeine Feststellungen, die den angesichts der Unterbringungsdauer gegebenen Begründungserfordernissen nicht genügen.

bb) Das Oberlandesgericht Hamm hat die Grundrechtsverletzung durch das Landgericht Paderborn durch seinen Beschluss vom 3. Februar 2015 vertieft, indem es lediglich auf die zutreffenden Gründe der angegriffenen Entscheidung Bezug nimmt.

2. Es ist daher gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG festzustellen, dass die angegriffenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Februar 2015 sowie des Landgerichts Paderborn vom 21. November 2014 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Die Beschlüsse sind jedoch nicht aufzuheben, da sie durch die Fortdauerentscheidung des Landgerichts Paderborn vom 13. November 2015 sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Februar 2016 mittlerweile prozessual überholt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2014 - 2 BvR 2774/12 -, juris, Rn. 51; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2015 - 2 BvR 2462/13 -, juris, Rn. 51).

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. dazu auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 735

Bearbeiter: Holger Mann