HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 294
Bearbeiter: Holger Mann
Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 349/14, Beschluss v. 21.02.2018, HRRS 2018 Nr. 294
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Januar 2014 - III- 4 Ws 414/13 - und der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 24. Oktober 2013 - IV StVK 104/13 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Januar 2014 - III- 4 Ws 414/13 - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000 € (in Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt.
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen Beschlüsse, mit denen die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus nach mehr als 27 Jahren Maßregelvollzug angeordnet wurde.
1. Der Beschwerdeführer wurde im April 1986 durch Urteil des Landgerichts Bochum wegen nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit vom Vorwurf des schweren Raubes beziehungsweise der schweren räuberischen Erpressung in fünf Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch geblieben war, des Raubes in drei Fällen, des versuchten Raubes in einem Fall und der Beleidigung in fünf Fällen freigesprochen. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde angeordnet.
Der Beschwerdeführer hatte im Alter von 16 bis 18 Jahren fremden Frauen an die Brust gefasst und sich auf offener Straße entblößt. Zudem hatte er mit wechselndem Erfolg versucht, Passantinnen ihre Handtaschen zu entreißen, wobei er bei mehreren Taten „Flacheisen“ mitgeführt hatte, mit denen er vorzutäuschen versucht hatte, über ein Messer zu verfügen. Nachdem in einem Fall der Versuch, die sich wehrende Inhaberin eines Blumengeschäfts in die Toilette zu sperren, misslungen war, hatte der Beschwerdeführer spontan ein dort liegendes Blumenmesser ergriffen und die Inhaberin damit genötigt, die Kasse zu öffnen. Da ihr dies nicht gelungen war, hatte er die Kasse letztlich selbst geöffnet. In einem anderen Fall hatte er bei einem Raubversuch mit einer Schreckschusspistole aus einigen Metern Entfernung auf eine Frau geschossen.
Nach den gerichtlichen Feststellungen war seine Steuerungsfähigkeit in allen Fällen zumindest gemäß § 21 StGB erheblich eingeschränkt, womöglich auch völlig aufgehoben. Es habe das „Klinefelter-Syndrom“ vorgelegen, womit eine Chromosomenabnormität bezeichnet werde, die unter anderem zu fehlender geistiger Eigenständigkeit, hoher Beeinflussbarkeit und geschwächter Impulskontrolle führe. In Verbindung mit einer Intelligenzminderung sei eine Persönlichkeitsabnormität mit dem Grad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit gegeben.
2. Seit Dezember 1985 befand sich der Beschwerdeführer - zunächst einstweilig, ab Mai 1986 dauerhaft - im Maßregelvollzug.
a) Das Landgericht Bielefeld ordnete zunächst mit Beschluss vom 20. September 2011 und sodann mit Beschluss vom 13. September 2012 jeweils die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers an. Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden verwarf das Oberlandesgericht Hamm mit Beschlüssen vom 8. November 2011 und vom 13. November 2012. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Verfassungsbeschwerden, denen die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschlüssen vom 16. Mai 2013 (2 BvR 2671/11, juris) und vom 11. Juli 2014 (2 BvR 2848/12, juris) stattgab. Es stellte dabei fest, dass die angegriffenen Beschlüsse den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzten, da sie den Anforderungen des verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht hinreichend Rechnung trugen.
b) Mit Datum vom 28. April 2013 erstattete die Sachverständige W. im Auftrag der Maßregelvollzugseinrichtung ein forensisch-psychiatrisches Prognosegutachten. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Raubüberfällen letztendlich um „verkappte Sexualstraftaten“ handele. Daraus folge zwar nicht unbedingt ein erhöhtes Risiko der Begehung neuer Straftaten. Es werde jedoch deutlich, wie viel Raum sexuelle Phantasien beim Beschwerdeführer einnähmen und wie sehr diese sein kriminelles Handeln beeinflussten. Bei seinen Vergewaltigungsphantasien scheine die Angst und das Erschrecken von Frauen, hingegen nicht die Zufügung darüber hinausgehender Schmerzen eine wesentliche Rolle zu spielen. Auch bestehe eine Hemmung des Beschwerdeführers, seine Vergewaltigungsphantasien in Handlungen umzusetzen. Im Verlauf der Unterbringung sei außerdem ein deutlicher Wandel dergestalt festzustellen, dass der Beschwerdeführer nunmehr in der Lage sei, Frauen mehr Respekt entgegenzubringen. Es sei seit Jahren nicht mehr zu sexuell gefärbten Annäherungen an Mitarbeiterinnen oder gar Übergriffen gekommen. Im strukturierten Rahmen der Unterbringung scheine der Beschwerdeführer sich darauf eingestellt zu haben, seine Sexualphantasien nicht in die Realität umsetzen zu können. Auch sei es seit 1995 nicht mehr zu Gewalttätigkeiten gegen Mitpatienten gekommen. Insgesamt sei eine gewisse Stabilisierung eingetreten. Der Beschwerdeführer verfüge aber nicht über genügende Ressourcen, um sein Leben eigenständig zu bewältigen, was im Falle einer Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder zu Suchtmittelkonsum und zu ähnlich schweren Straftaten wie die Eingangsdelikte führen könnte.
c) Nachdem das Bundesverfassungsgericht den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. November 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen hatte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2013 - 2 BvR 2671/11 -, juris), verwarf das Oberlandesgericht Hamm erneut die sofortige Beschwerde gegen die Fortdauer der Unterbringung mit Beschluss vom 20. August 2013. Zur Begründung nahm es Bezug auf die Stellungnahme der Unterbringungseinrichtung vom 17. Juni 2013 und das Gutachten der Sachverständigen W. vom 28. April 2013. Danach habe der Beschwerdeführer bekundet, Gedanken nachzuhängen, bei deren Umsetzung es schwarz und dunkel werde. Auch ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer während der Unterbringung aggressive Äußerungen und Gesten getätigt habe, sowie auf DVD’s und Spiele mit sexuellem oder gewalttätigem Inhalt fixiert gewesen sei. Weiterhin habe er bekundet, vor seiner Unterbringung circa 20-mal Prostituierte gegen deren Willen gefesselt und mit diesen den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Nach Feststellung der Sachverständigen liege den Anlasstaten eine sexuelle Motivation zugrunde; der Beschwerdeführer habe sich zu ausgeprägten Vergewaltigungsphantasien bekannt. Vor diesem Hintergrund habe seine Unterbringung fortzudauern, da im Falle einer Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Begehung schwerer Sexual- und/oder sexuell motivierter Raubtaten unter Einsatz von Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen bis hin zu Vergewaltigungen zu rechnen sei. Angesichts der damit verbundenen Gefährdung der Allgemeinheit stehe der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Fortdauer der Unterbringung nicht entgegen.
3. Mit im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren angegriffenem Beschluss vom 24. Oktober 2013 ordnete das Landgericht Bochum erneut die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers an. Es werde nicht verkannt, dass er durchaus immer wieder positive Ansätze zur Kooperation und Annahme therapeutischer Angebote gezeigt habe, jedoch habe die Behandlung nach wie vor noch nicht zu greifbaren und belastbaren Ergebnissen geführt. Seine Gewalt- und Sexualphantasien seien noch nicht zurückgedrängt. Zudem habe bisher keine Erprobung außerhalb des Maßregelvollzugs beginnen können, weshalb eine aussagekräftige Überprüfung seiner Verlässlichkeit noch ausstehe. Vor diesem Hintergrund sei die von ihm ausgehende Gefahr der Begehung erneuter schwerwiegender Straftaten unverändert groß. Die Fortdauer der Unterbringung sei trotz der bereits erheblichen Dauer von über 27 Jahren auch nach wie vor verhältnismäßig. Der Unterbringung lägen Straftaten mit erheblichem Gewicht zugrunde, wobei auch Waffen in Form eines Messers eingesetzt worden seien. Bei einer Entlassung sei konkret zu befürchten, dass der Beschwerdeführer wiederum zu Suchtmitteln greifen, seine Gewalt- und Sexualphantasien in der Realität ausleben und es unter Einsatz von Gewalt und auch Waffen erneut zu schwerwiegenden Straftaten gegen Leib und Leben Dritter, vornehmlich Frauen, kommen werde. Ob sich die Taten letztlich äußerlich als Sexualstraftaten oder Raubtaten mit unterschiedlicher Motivation darstellten, sei nicht von entscheidender Bedeutung. Unter Abwägung seines Freiheitsinteresses und des Schutzes der Rechtsgüter der Allgemeinheit müsse trotz der langen Unterbringungsdauer nach wie vor dem Schutz der Allgemeinheit der Vorzug gegeben werden. Mildere Mittel als die Fortdauer der Unterbringung seien derzeit nicht ersichtlich.
4. Mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 7. Januar 2014 verwarf das Oberlandesgericht Hamm die sofortige Beschwerde „aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt“ würden, und nahm Bezug auf seinen Beschluss vom 20. August 2013. Seither hätten sich keine wesentlichen Änderungen der Sach- und Rechtslage ergeben, die eine für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung rechtfertigen könnten. Nach wie vor bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung erheblicher rechtswidriger (Sexual- bzw. Gewalt-)Straftaten im Sinne des § 63 StGB.
5. Mit Beschluss des Landgerichts Bochum vom 18. Juni 2015 wurde die weitere Vollstreckung der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen Beschlüsse in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG verletzt. Das Landgericht Bochum und das Oberlandesgericht Hamm hätten sich nicht in ausreichendem Maß mit seinen konkreten Taten und der hieraus sowie aus der aktuellen Diagnose gefolgerten zukünftigen Gefährlichkeit auseinandergesetzt. Aufgrund welcher Tatsachen die Fachgerichte zu der Einschätzung gekommen seien, er könne zukünftig schwere Sexual- oder Gewaltstraftaten begehen, sei den angegriffenen Beschlüssen nicht zu entnehmen. Er sei niemals wegen einer Sexualstraftat verurteilt worden. Daher hätte die richterliche Prognose, er werde mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Sexualstraftaten begehen, einer ausführlicheren Begründung bedurft als der Angabe, er habe Vergewaltigungsphantasien, verspüre den Wunsch, Alkohol zu trinken, halte gelegentlich Regeln nicht ein und schaue sich pornographisches und gewalttätiges Bildmaterial an. Die weitere Fortdauer des Maßregelvollzugs halte angesichts der außerordentlich langen Dauer den besonderen Verhältnismäßigkeitsanforderungen nicht stand, so dass sein Freiheitsanspruch die berechtigten Schutzinteressen der Allgemeinheit überwiege.
1. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen.
2. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hält die erhobene Verfassungsbeschwerde für zulässig, aber nicht für erfolgversprechend. Die angegriffenen Entscheidungen seien hinsichtlich der verfassungsrechtlich geforderten Darlegungsanforderungen nicht zu beanstanden. Die Fachgerichte hätten die Gefahrenprognose auf einer zureichenden tatsächlichen Grundlage getroffen und die tatsächlichen Umstände in verfassungsrechtlich zutreffender Weise gewürdigt. Verfassungsrechtlich unbedenklich erweise sich schließlich auch die Annahme der Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer langandauernder Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 70, 297). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die weitere Vollstreckung der Maßregel zwischenzeitlich mit Beschluss des Landgerichts Bochum vom 18. Juni 2015 zur Bewährung ausgesetzt und der Beschwerdeführer mittlerweile aus dem Maßregelvollzug entlassen worden ist. Denn die angegriffenen Entscheidungen waren Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 128, 326 <389>). Der Beschwerdeführer hat daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 9, 89 <92 ff.>; 32, 87 <92>; 53, 152 <157 f.>; 91, 125 <133>; 104, 220 <234 f.>), zumal vorliegend die Möglichkeit eines Widerrufs der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung gemäß § 67g StGB besteht.
Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht mangels hinreichender Substantiierung unzulässig. Zwar hat der Beschwerdeführer die von ihm als Anlagen 1 bis 24 bezeichneten Dokumente der Verfassungsbeschwerde nicht beigefügt, sondern auf deren Vorlage im Verfahren 2 BvR 2671/11 verwiesen. Dies genügt den Substantiierungserfordernissen grundsätzlich nicht. Vorliegend wäre es aber in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer in zwei Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen vorherige Anordnungen der Fortdauer seiner Unterbringung die in Bezug genommenen Dokumente vorgelegt und zwei stattgebende Entscheidungen erhalten hat, aus denen sich der entscheidungserhebliche Inhalt dieser Dokumente ergibt, ein verfassungsprozessrechtlich nicht gebotener Formalismus, die vorliegende Verfassungsbeschwerde aufgrund der fehlenden Vorlage dieser Unterlagen als unzulässig zurückzuweisen.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Bochum vom 24. Oktober 2013 und des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Januar 2014 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen, die für die Anordnung der Fortdauer langandauernder Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus bestehen.
a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann „die Freiheit der Person“ und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als „unverletzlich“ bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 <190>; 109, 133 <157>; 128, 326 <372>).
aa) Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen wichtigen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 <219>; 45, 187 <223>; 58, 208 <224 f.>); zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen. Das gilt auch für die Regelung der Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB.
bb) Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG hat auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 <222>) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 <230>).
Erst eine hinreichende Tatsachengrundlage setzt den Richter in den Stand, darüber zu entscheiden, ob die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fortzudauern hat oder zur Bewährung auszusetzen ist (§ 67d Abs. 2 StGB). Nur auf dieser Grundlage kann er die von ihm geforderte Prognose künftiger Straffälligkeit stellen sowie die Verantwortbarkeit einer Erprobung des Untergebrachten in Freiheit und die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Unterbringung prüfen.
cc) Zudem ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in die Entscheidung über die Fortdauer oder Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen (integrative Betrachtung). Das sich daraus ergebende Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsverletzungen verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich. Dieser lässt sich für Entscheidungen über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Hält das Gericht ein Risiko im Sinne des § 67d Abs. 2 StGB bei einem nach § 63 StGB Untergebrachten für gegeben, hat es die mögliche Gefährdung der Allgemeinheit zu der Dauer des erlittenen Freiheitsentzugs in Beziehung zu setzen (vgl. BVerfGE 70, 297 <311 f.>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2013 - 2 BvR 2671/11 -, juris, Rn. 16 und vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2848/12 -, juris, Rn. 17).
Dabei ist auf die Gefahr solcher rechtswidriger Taten abzustellen, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach ausreichen, die Anordnung der Maßregel zu tragen; diese müssen mithin „erheblich“ im Sinne des § 63 StGB sein. Die Beurteilung hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit und Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Dabei ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren; die Art und der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten ist zu bestimmen; deren bloße Möglichkeit vermag die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen. Bei allem ist auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls einzugehen. Zu erwägen sind das frühere Verhalten des Untergebrachten und von ihm bislang begangene Taten. Abzuheben ist aber auch auf die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind (vgl. BVerfGE 70, 297 <313 f.>; BVerfGK 16, 501 <506>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2013 - 2 BvR 2671/11 -, juris, Rn. 17 und vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2848/12 -, juris, Rn. 18).
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet darüber hinaus, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nur so lange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel dies unabweisbar erfordert und zu seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende Maßnahmen im Rahmen der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung (§ 67d Abs. 2, §§ 68a, 68b StGB) nicht genügen.
dd) Da es sich bei der Gesamtwürdigung der für die Frage der Aussetzung (§ 67d Abs. 2 StGB) maßgeblichen Umstände um eine wertende Entscheidung unter Prognosegesichtspunkten handelt, kann das Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen. Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs. Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 <315>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2013 - 2 BvR 2671/11 -, juris, Rn. 19 und vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2848/12 -, juris, Rn. 20).
ee) Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wirkt sich bei langdauernden Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) auch auf die an die Begründung einer Entscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB zu stellenden Anforderungen aus. In diesen Fällen engt sich der Bewertungsrahmen des Strafvollstreckungsrichters ein; mit dem immer stärker werdenden Freiheitseingriff wächst die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Dem lässt sich dadurch Rechnung tragen, dass der Richter seine Würdigung eingehender abfasst, sich also nicht etwa mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Bewertung anhand der dargestellten einfachrechtlichen Kriterien substantiiert offenlegt. Erst dadurch wird es möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag. Zu verlangen ist mithin vor allem die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, und deren Deliktstypus. Bleibt das Bemühen des Richters um Zuverlässigkeit der Prognose trotz Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Erkenntnismittel mit großen Unsicherheiten behaftet, so hat auch dies Eingang in seine Bewertung zu finden (vgl. BVerfGE 70, 297 <315 f.>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2013 - 2 BvR 2671/11 -, juris, Rn. 20 und vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2848/12 -, juris, Rn. 21).
ff) Genügen die Gründe einer Entscheidung über die Fortdauer einer bereits außergewöhnlich lange währenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63, § 67d Abs. 2 StGB) diesen Maßstäben nicht, so führt dies dazu, dass die Freiheit der Person des Untergebrachten auf solcher Grundlage nicht rechtmäßig eingeschränkt werden kann; sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist verletzt, weil es an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Grundlage für die Unterbringung fehlt (vgl. BVerfGE 70, 297 <316 f.>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2013 - 2 BvR 2671/11 -, juris, Rn. 21 und vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2848/12 -, juris, Rn. 22).
b) Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben genügen die angegriffenen Beschlüsse nicht. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob diesen Beschlüssen eine für die Abwägung zwischen den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit und dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers hinreichende Konkretisierung der künftig zu erwartenden Straftaten zugrunde liegt (aa). Jedenfalls werden bei der Bestimmung der Art und des Grades der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten wesentliche Umstände des vorliegenden Einzelfalls außer Betracht gelassen (bb). Damit beruhen die angegriffenen Beschlüsse auf einer unvollständigen Gefahrenprognose, die für die Feststellung der Verhältnismäßigkeit einer Fortführung der Unterbringung nicht ausreicht (cc). aa) Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Entscheidungen seit mehr als 27 Jahren im Maßregelvollzug. Angesichts dieser besonders langandauernden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hätte die Anordnung ihrer Fortdauer besonders sorgfältiger Begründung bedurft (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2013 - 2 BvR 2671/11 -, juris, Rn. 26 und vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2848/12 -, juris, Rn. 27). Die gebotene Abwägung zwischen den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit und dem erhöhten Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers setzt eine möglichst genaue Konkretisierung der künftig zu erwartenden Straftaten voraus.
Demgegenüber beschränkt sich das Landgericht im angegriffenen Beschluss vom 24. Oktober 2013 auf die Feststellung, es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer seine Gewalt- und Sexualphantasien in der Realität auslebe und unter Einsatz von Gewalt oder Waffen schwerwiegende Straftaten gegen Leib und Leben Dritter begehe. Ob es sich dabei um Raub- oder Sexualstraftaten handele, sei nicht entscheidend. Eine Quantifizierung des Grades der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten des Beschwerdeführers kann dem Beschluss des Landgerichts nicht entnommen werden. Das Oberlandesgericht stellt hingegen in seinem Beschluss vom 7. Januar 2014 eine „hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung erheblicher rechtswidriger (Sexual- bzw. Gewalt-)Straftaten im Sinne des § 63 StGB“ fest.
Ob die pauschale Bezugnahme auf die Begehung erheblicher Sexual- oder Raubtaten vorliegend den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer einer langandauernden Unterbringung genügt, erscheint zweifelhaft. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass sowohl §§ 177, 178 StGB als auch §§ 249, 250 StGB unterschiedliche Straftatbestände umfassen, die erhebliche Differenzierungen im Strafmaß zur Folge haben. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die gebotene Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers und den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit nicht eine über die in den angegriffenen Beschlüssen vorgenommene Bezeichnung des Deliktstypus hinausgehende Konkretisierung der künftig im Einzelnen vom Beschwerdeführer zu
bb) Jedenfalls mangelt es den Gefahrenprognosen des Land- und des Oberlandesgerichts hinsichtlich der Bestimmung der Art und des Grades der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalls.
(1) Soweit die Gerichte davon ausgehen, dass künftig Gewalttaten zu erwarten seien und dabei auch Waffen oder waffenähnliche Gegenstände zum Einsatz kommen könnten, bleibt in den angegriffenen Beschlüssen außer Betracht, dass der Beschwerdeführer bei den Anlasstaten die von ihm mitgeführten Gegenstände ausnahmslos nur zum Zwecke der Drohung eingesetzt hat. In keinem Fall hat er ein Opfer der von ihm begangenen Taten hiermit verletzt. Außerdem hat er bei ernsthafter Gegenwehr regelmäßig die Flucht ergriffen. Obwohl das Bundesverfassungsgericht in seinem die streitgegenständliche Unterbringung betreffenden Beschluss vom 16. Mai 2013 bereits ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass diesen Umständen im Rahmen der Gefahrenprognose Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2013 - 2 BvR 2671/11 -, juris, Rn. 24), verhalten sich die angegriffenen Beschlüsse hierzu nicht. Ebenso wenig verhalten sie sich zu der Feststellung der Sachverständigen, dass bei dem Beschwerdeführer während des Maßregelvollzugs eine gewisse Stabilisierung eingetreten sei und er seit 1995 keine Gewalttätigkeiten mehr begangen habe. Aus welchem Grund das bisher im Wesentlichen durch Drohungen geprägte Tatverhalten des Beschwerdeführers künftig durch den Einsatz von Gewalt, Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen ergänzt werden soll, erschließt sich nicht.
(2) Gleiches gilt für die Annahme, im Falle einer Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßregelvollzug bestehe die Gefahr erheblicher Sexualstraftaten. Dabei wird von der Feststellung der Sachverständigen ausgegangen, bei den der Unterbringung zugrunde liegenden Raubdelikten handele es sich um „verkappte Sexualstraftaten“. Dies allein rechtfertigt jedoch die Annahme nicht, der Beschwerdeführer werde künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit seine sexuellen Phantasien bis hin zu Vergewaltigung in die Realität umsetzen.
Zumindest hätten die Gerichte sich insoweit mit den entsprechenden Darlegungen der Sachverständigen auseinandersetzen müssen. Diese hat ausgeführt, bei dem Beschwerdeführer bestünden Hemmungen hinsichtlich einer Umsetzung seiner Vergewaltigungsphantasien. Außerdem habe sich während der Unterbringung ein Wandel dergestalt ergeben, dass er Frauen mehr Respekt entgegenbringe. Seit Jahren sei es nicht mehr zu sexuell gefärbten Annäherungen an Mitarbeiterinnen oder gar Nötigungen gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen der Unterbringung darauf eingestellt, seine sexuellen Phantasien nicht umsetzen zu können. Zu diesen Ausführungen verhalten sich die Gerichte in den angegriffenen Beschlüssen nicht. Damit liegt aber eine die konkreten Umstände des vorliegenden Falls hinreichend berücksichtigende Begründung für die Annahme einer hohen Wahrscheinlichkeit künftiger schwerer Sexualstraftaten nicht vor.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Bezugnahme des Oberlandesgerichts auf seinen vorhergehenden Beschluss vom 20. August 2013. Soweit in diesem darauf verwiesen wird, der Beschwerdeführer habe selbst bekundet, vor seiner Unterbringung Prostituierte gegen ihren Willen gefesselt und mit ihnen sodann den Geschlechtsverkehr ausgeübt zu haben, handelt es sich um Behauptungen, die in keiner Weise nachvollzogen und daher der gebotenen Gefahrenprognose auch nicht zugrunde gelegt werden können. Auch die im Beschluss des Oberlandesgerichts vom 20. August 2013 enthaltenen Verweise auf behauptete „dunkle Gedanken“, aggressive Äußerungen und Gesten sowie eine angebliche Fixierung des Beschwerdeführers auf DVD’s und Spiele mit sexuellem und gewalttätigem Inhalt während der Unterbringung vermögen den Rückschluss auf eine hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung künftiger schwerer Sexualstraftaten für sich genommen nicht zu rechtfertigen.
cc) Demgemäß genügen die Gefahrenprognosen in den angegriffenen Beschlüssen den verfassungsrechtlich vorgegebenen Begründungsanforderungen nicht, weil sie sich mit den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls unzureichend auseinandersetzen. Damit fehlt es aber an der erforderlichen Grundlage für die gebotene Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers und den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit. Hinsichtlich des Gewichts des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers wäre neben der Dauer der Unterbringung in Rechnung zu stellen gewesen, dass auf den Beschwerdeführer ausweislich des Ausgangsurteils vom 23. April 1986 noch Jugendstrafrecht Anwendung gefunden hatte und die Freiheitsentziehung den Strafrahmen der begangenen Taten weit überschreitet. Die Feststellung eines Überwiegens der Sicherungsinteressen der Allgemeinheit als Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit einer Fortdauer der Unterbringung hätte daher nur aufgrund einer verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Konkretisierung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr künftiger Straftaten erfolgen können. Daran aber fehlt es.
3. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Januar 2014 - III- 4 Ws 414/13 - ist daher aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
5. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 294
Bearbeiter: Holger Mann