HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 195
Bearbeiter: Holger Mann
Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 2992/14, Beschluss v. 31.01.2020, HRRS 2020 Nr. 195
Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. September 2013 - 4.2 Gs 453/13 - und der Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. September 2014 - 22 Qs 66/14 -, soweit dadurch die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. September 2013 - 4.2 Gs 453/13 - verworfen wurde, verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes.
In dem bezeichneten Umfang wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. September 2014 - 22 Qs 66/14 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Durchsuchung seiner Wohnung wegen des Verdachts der Geldwäsche.
1. Der Beschwerdeführer wurde in Pakistan geboren und lebt in F…, wo er in dem Restaurant seines Bruders als Oberkellner beschäftigt ist. Aufgrund einer Verdachtsmeldung seiner Bank vom 7. November 2012 nach § 11 GwG a.F. leitete die Staatsanwaltschaft gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche ein. Aus der Verdachtsmeldung ergab sich, dass zwischen Januar 2010 und Anfang November 2012 insgesamt 58.090 Euro auf das Girokonto des Beschwerdeführers eingezahlt worden waren. Die einzelnen Bareinzahlungen waren sowohl am Schalter als auch am Einzahlungsautomaten vorgenommen worden. Im gleichen Zeitraum waren von dem Konto durch vier Überweisungen insgesamt 16.710 Euro auf ein Auslandskonto nach Pakistan transferiert worden, dessen Inhaber offenbar im Geburtsort des Beschwerdeführers wohnt. Außerdem waren Barauszahlungen am Schalter oder Geldautomaten in Höhe von insgesamt rund 35.000 Euro erfolgt und zwischen Mitte Juli und Anfang September 2011 kleinere Beträge von einem Geldautomaten der Citibank in Lahore/Pakistan abgehoben worden. Im Übrigen gingen aus der Meldung und den mit ihr vorgelegten Kontoauszügen nur wenige andere Kontobewegungen hervor.
Die weiteren Ermittlungen ergaben keine polizeilichen Erkenntnisse über den Beschwerdeführer. Nach einer Auskunft der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts, die sich später als falsch herausstellte, konnten für ihn weder Lohndaten noch eine steuerliche Führung im Bundesgebiet festgestellt werden.
2. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 9. September 2013 auf der Grundlage von § 102 StPO die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Beschwerdeführers sowie seiner Person und seiner Kraftfahrzeuge wegen des Verdachts der Geldwäsche an. Die Durchsuchung sollte der Auffindung von Aufzeichnungen über Art, Umfang und Hintergründe der von ihm veranlassten Geldbewegungen, unter anderem der Transaktionen nach Pakistan, über Reisen nach Pakistan sowie über Kontaktpersonen und mögliche Geldgeber dienen.
Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass der Beschwerdeführer verdächtig sei, in den Jahren 2010 bis 2012 in 75 Fällen Geldmittel, die mutmaßlich aus Katalogtaten der Geldwäsche herrührten, unter Verwendung seiner Kontoverbindung verborgen und verwahrt sowie deren Herkunft verschleiert zu haben, um sie zur Sicherung vor staatlichen Zugriffen in den legalen Finanzkreislauf zu schleusen. Zwar seien die Vortaten im Sinne des Katalogs des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB derzeit nicht bekannt. Für den Anfangsverdacht einer Geldwäsche sei es allerdings ausreichend, dass eine auf kriminalistische Erfahrung gestützte Vermutung dafür spreche, dass jedenfalls eine verfolgbare Straftat begangen worden sei und die Durchsuchung zum Auffinden der Beweismittel führen werde. Die dem Konto des Beschwerdeführers im Tatzeitraum zugeflossenen Gelder ließen sich keinen legalen Einnahmequellen zuordnen. Der Beschwerdeführer habe davon Beträge in einer Größenordnung von 16.500 Euro direkt auf ein Auslandskonto nach Pakistan transferiert und die Gelder im Übrigen unmittelbar nach ihrer Einzahlung in größeren Beträgen wieder abgehoben und sie mutmaßlich während mehrerer Reisen nach Pakistan verbracht. Dies deute darauf hin, dass das Konto zur Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte verwendet worden sei, zumal nicht zu erkennen sei, dass es in irgendeiner Weise für Geschäfte des täglichen Lebens genutzt werde.
3. Die Durchsuchungsanordnung wurde am 14. Januar 2014 vollzogen. Dabei wurden der Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers, die Kopie seiner Lohnsteuerkarte für das Jahr 2009, sein Monatsplaner für das Jahr 2011 sowie ein Beleg über einen von einem Dritten veranlassten Bargeldtransfer nach Pakistan in Höhe von 200 Euro sichergestellt. Im Rahmen der Durchsuchung gab der Beschwerdeführer an, dass er wöchentlich etwa 20 Stunden im Restaurant seines Bruders arbeite und 460 Euro im Monat verdiene. Er werde in dem Restaurant verpflegt und wohne in der Wohnung seines Bruders. In Pakistan sei er verheiratet und habe drei Kinder.
Das mit der Durchführung der Durchsuchung betraute Landeskriminalamt vermerkte anlässlich der Rücksendung der Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft unter anderem, dass davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines Lohns „schwarz“ erhalte. Gegen seinen Bruder, den Betreiber des Restaurants, hätten sich wiederholt Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts gerichtet. Insbesondere sei unglaubwürdig, dass ein Oberkellner eines an sieben Tagen der Woche und an zwölf Stunden täglich geöffneten Restaurants lediglich 20 Stunden pro Woche für einen Monatslohn von 460 Euro brutto arbeite. Angesichts der Diskrepanz zwischen der Höhe der Einzahlungen und des von dem Beschwerdeführer erklärten Lohns müsse von erheblichen Schwarzlohnzahlungen ausgegangen werden, so dass gegen den Bruder des Beschwerdeführers ein Anfangsverdacht wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) bestehe.
4. Der Beschwerdeführer legte gegen die Durchsuchungsanordnung noch am 14. Januar 2014 Beschwerde ein und erhob zugleich Widerspruch gegen die Sicherstellung. Er machte geltend, dass eine bloße Ausforschung beabsichtigt gewesen sei. Die Begründung des Beschlusses erschöpfe sich in einer Aneinanderreihung von Vermutungen und Spekulationen. Insbesondere existierten keine Anzeichen für Katalogtaten im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB.
5. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin, die Beschlagnahme des Monatsplaners und des Zahlungsbelegs anzuordnen und die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung festzustellen. Zugleich veranlasste sie die Herausgabe des Arbeitsvertrags und der Kopie der Lohnsteuerkarte, denen sie keine Beweisbedeutung zumaß. Sie hielt einen Anfangsverdacht der Geldwäsche für gegeben. Der Umstand, dass die konkreten Vortaten den Ermittlungsbehörden unbekannt seien, lasse diesen nicht entfallen.
6. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schriftsatz vom 12. Februar 2014. Er führte aus, dass eine Durchsuchung wegen des Verdachts der Geldwäsche nur zulässig sei, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für sämtliche Tatbestandsmerkmale vorlägen, was gerade auch die in § 261 StGB genannten Vortaten einschließe. Strafverfolgungsmaßnahmen könnten nicht schon durch die Verschleierung der Herkunft von jedem „schmutzigen“ Geld ausgelöst werden, sondern nur durch die Verschleierung von solchen Geldern, die aus den in § 261 StGB genannten Straftaten stammten, wofür die bloße Vermutung, das Geld rühre aus solchen Taten her, nicht ausreichend sei. Beim Verdacht der Geldwäsche müsse in einem Durchsuchungsbeschluss daher auch die Vortat ausreichend beschrieben werden. Insofern stützte er sich unter anderem auf den Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2006 - 2 BvR 950/05 -.
7. Mit Beschluss vom 10. März 2014 stellte das Amtsgericht Frankfurt (Oder) die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung aufgrund des Beschlusses vom 9. September 2013 fest und ordnete die Beschlagnahme des Monatsplaners und des Zahlungsbelegs an. Die Voraussetzungen der §§ 102, 105 StPO hätten bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses vorgelegen. Insbesondere habe ein Anfangsverdacht für eine Straftat nach § 261 StGB bestanden, auch wenn die konkreten (Vor-)Taten noch unbekannt gewesen seien.
8. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. März 2014 legte der Beschwerdeführer am 26. März 2014 Beschwerde ein und wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 12. Februar 2014.
9. Mit Beschluss vom 25. September 2014 verwarf das Landgericht Frankfurt (Oder) die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Durchsuchungsanordnung vom 9. September 2013 und gegen die Beschlagnahmeanordnung vom 10. März 2014 als unbegründet, nachdem das Amtsgericht ihnen mit Beschluss vom 3. April 2014 nicht abgeholfen hatte.
Die Voraussetzungen für eine Wohnungsdurchsuchung hätten bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses vorgelegen, da der Beschwerdeführer verdächtig sei, eine Straftat nach § 261 StGB begangen zu haben. Der Anfangsverdacht habe sich auf die Geldeingänge auf seinem Konto gegründet, die sich keinen legalen Einkommensquellen hätten zuordnen lassen. Ausweislich der Auskunft der Steuerfahndung, die sich erst im Nachhinein als unzutreffend herausgestellt habe, sei der Beschwerdeführer in Deutschland nicht steuerlich geführt worden und es hätten zu seiner Person keine Lohndaten ermittelt werden können. Zudem habe er wiederholt unmittelbar nach Eingang der Bareinzahlungen wieder größere Beträge abgehoben oder nach Pakistan transferiert. All diese Umstände stellten hinreichende Verdachtsanzeichen dafür dar, dass das Konto des Beschwerdeführers der Verschleierung bemakelter Gelder gedient habe. In ihrer Gesamtheit gingen sie über bloße Vermutungen hinaus und legten den Verdacht einer Geldwäsche nahe. Dass sich der Verdacht noch nicht auf eine genau bestimmte Vortat im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB gerichtet habe und sich die Vorwürfe auch noch nicht hätten nachweisen lassen, liege in der Natur des Anfangsverdachts.
Soweit das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 10. März 2014 die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung festgestellt hatte, sah das Landgericht sich nicht zu einer Entscheidung veranlasst. Insofern habe das Amtsgericht in der Sache lediglich eine Nichtabhilfeentscheidung getroffen und handele es sich bei der Beschwerde vom 26. März 2014 lediglich um eine Wiederholung der Beschwerde vom 14. Januar 2014.
10. Gegen die Beschwerdeentscheidung erhob der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2014 Anhörungsrüge. Er machte geltend, dass er mit der Beschwerde unter Verweis unter anderem auf die Entscheidung der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2006 - 2 BvR 950/05 - ausgeführt habe, dass eine Durchsuchung wegen des Verdachts der Geldwäsche nur zulässig sei, wenn für sämtliche Tatbestandsmerkmale der Geldwäsche, mithin auch für eine der in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Vortaten, tatsächliche Anhaltspunkte bestünden. Damit habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.
11. Mit Beschluss vom 17. November 2014 wies das Landgericht Frankfurt (Oder) die Anhörungsrüge zurück. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Dass die Kammer nicht im Einzelnen auf die von dem Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen anderer Gerichte eingegangen sei, bedeute nicht, dass sie diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe.
12. Nach weiteren Ermittlungen stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren im Januar 2015 nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Der Monatsplaner und der Zahlungsbeleg wurden mit Einverständnis des Beschwerdeführers vernichtet.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG durch die Beschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. September 2013 und 10. März 2014 und des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. September 2014 und 17. November 2014. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem fachgerichtlichen Verfahren.
Eine Durchsuchung wegen des Verdachts der Geldwäsche sei nur dann zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für sämtliche Tatbestandsmerkmale bestünden, mithin auch für eine Vortat aus dem Katalog des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB. Erst die Vortat versehe das Geld, mit dem der Geldwäschetäter umgehe, mit dem Makel, der einer neutralen, sozialtypischen Handlung das Unwerturteil der Strafbarkeit zuweise. Die Darlegungen zum Geldwäscheverdacht im Durchsuchungsbeschluss erforderten deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Schilderung auch des Vortatverdachts. Die bloße Behauptung, das Geld rühre aus einer Katalogtat her, reiche nicht aus.
Im vorliegenden Fall hätten die Fachgerichte dagegen eingeräumt, dass eine Vortat im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht bekannt sei beziehungsweise nicht bestimmt werden könne. Die angegriffenen Beschlüsse beschränkten sich auf die Argumentation, dass sich die Gutschriften auf dem Konto des Beschwerdeführers nicht mit legalen Einnahmen aus Arbeitsentgelt erklären ließen. Dies bedeute aber nicht, dass es sich um Gelder aus einer Katalogtat des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB handeln müsse. Die fehlende Erklärung der Einnahmequelle sei nicht ausreichend, um einen Geldwäscheverdacht zu begründen und darauf einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff, den eine Wohnungsdurchsuchung darstelle, zu stützen.
1. Zu der Verfassungsbeschwerde hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Stellung genommen, während das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg von einer Stellungnahme abgesehen hat.
Der Generalbundesanwalt äußert Bedenken an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Es bestünden Zweifel, ob die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gewahrt sei, weil die Anhörungsrüge allein auf die materiell-rechtliche Überprüfung der Rechtsauffassung des Landgerichts abgezielt habe und der Rechtsbehelf daher offensichtlich aussichtslos gewesen sei.
Der Generalbundesanwalt hält die Verfassungsbeschwerde jedenfalls für unbegründet. Er ist der Ansicht, dass der Anfangsverdacht der Geldwäsche nicht in jedem Fall tatsächliche Anhaltspunkte für eine konkretisierte Vortat voraussetze. Zwar müssten die Strafverfolgungsbehörden das Vorliegen eines Geldwäscheverdachts nach strafprozessualen Maßstäben in eigener Zuständigkeit prüfen. Für die Prüfung könnten aber im Ergebnis keine wesentlich anderen Maßstäbe gelten als für eine Geldwäscheverdachtsmitteilung. Als verdachtsbegründende Momente sehe der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang grundsätzlich alle Auffälligkeiten bei der Abwicklung von Finanztransaktionen und Abweichungen vom gewöhnlichen Geschäftsgebaren der Wirtschaftsbeteiligten an, sofern in ihnen ein Bezug zu Geldwäscheaktivitäten erkennbar werde. Nicht erforderlich sei demgegenüber, dass das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale einschließlich der der Geldwäsche zugrunde liegenden Vortat bejaht werden könne. Der Gesetzgeber gehe ersichtlich davon aus, dass ein Weniger an Erkenntnissen zu einer möglichen Katalogstraftat durch ein Mehr an Auffälligkeiten im Geschäftsgebaren kompensiert werden könne, um einen Verdacht der Geldwäsche auszulösen. Für eine Übertragung dieser Maßstäbe auf den strafprozessualen Anfangsverdacht spreche, dass die Strafverfolgungsbehörden andernfalls zwar in erheblichem Umfang Geldwäscheverdachtsmeldungen entgegenzunehmen hätten, ihnen jedoch oftmals nicht weiter nachgehen dürften, weil mangels konkreter Anhaltspunkte für eine taugliche Vortat Eingriffe in Grundrechte der Betroffenen nicht zu rechtfertigen wären. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe erscheine die Annahme eines Anfangsverdachts durch die Fachgerichte hier angesichts der erheblichen Auffälligkeiten im Geschäftsgebaren des Beschwerdeführers jedenfalls vertretbar.
2. Der Beschwerdeführer hat auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts erwidert.
3. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. September 2013 und die Verwerfung der dagegen gerichteten Beschwerde des Beschwerdeführers durch den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. September 2014 richtet, wird sie zur Entscheidung angenommen, da dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt erscheint (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt sind und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
1. a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit sie sich gegen die Durchsuchungsanordnung vom 9. September 2013 und die Verwerfung der dagegen gerichteten Beschwerde durch den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. September 2014 richtet. Insbesondere ist die Einlegungsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gewahrt.
Maßgeblich für den Beginn der Frist ist die Zustellung der Entscheidung über die Anhörungsrüge, da die Anhörungsrüge nicht offensichtlich aussichtslos war (vgl. nur BVerfGE 134, 106 <113 f. Rn. 22 f.>). Der Beschwerdeführer hatte sich im Beschwerdeverfahren unter anderem auf den Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2006 - 2 BvR 950/05 - berufen, der strenge Anforderungen an die Darlegung des Geldwäscheverdachts im Durchsuchungsbeschluss im Hinblick auf die Schilderung des Vortatverdachts aufstellt. Weil sich das Landgericht in seiner Beschwerdeentscheidung nicht mit diesem Beschluss befasst und die im Zusammenhang damit vorgebrachten Einwände mit dem bloßen Hinweis, es liege in der Natur des Anfangsverdachts, dass sich der Verdacht noch nicht auf eine genau bestimmte Vortat im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB gerichtet habe, abgetan hat, musste der Beschwerdeführer die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens nicht für offensichtlich aussichtslos halten.
Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 24. November 2014 zugegangen, so dass die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG bei Eingang der Verfassungsbeschwerde am 18. Dezember 2014 noch nicht verstrichen war.
b) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit der Beschwerdeführer den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. März 2014 angreift.
Bei der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung durch das Amtsgericht handelt es sich der Sache nach um eine bloße Nichtabhilfeentscheidung im Hinblick auf die Beschwerde vom 14. Januar 2014, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat. Nichtabhilfeentscheidungen sind verfahrensinterne Entscheidungen, die keine selbstständige Beschwer begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. August 2014 - 1 BvR 1822/14 -, Rn. 41; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2015 - 1 BvR 1951/13 -, Rn. 13).
Im Hinblick auf die Beschlagnahmeanordnung, die der Beschluss vom 10. März 2014 trifft, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten wird nicht aufgezeigt. Gerügt wird ausschließlich eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 GG. Die Beschlagnahme unterfällt aber, auch wenn sie das Resultat einer Wohnungsdurchsuchung ist, nicht mehr dem Schutzbereich des Wohnungsgrundrechts. Die mit ihr verbundene Belastung besteht in der Regel in der Entziehung des Besitzes an den betroffenen Beweisgegenständen und ist daher an Art. 14 GG und - sofern Daten betroffen sind - am Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zu messen (vgl. nur BVerfGE 124, 43 <57> m.w.N.). Inwieweit diese oder andere Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sein sollen, wird nicht dargelegt. Darüber hinaus hat sich die Beschlagnahmeanordnung inzwischen erledigt. Im Gegensatz zur ebenfalls erledigten Durchsuchungsanordnung ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung einer Grundrechtsverletzung nicht erkennbar.
c) Die Verfassungsbeschwerde ist ferner mangels selbstständiger Beschwer unzulässig, soweit sie sich gegen die Entscheidung vom 17. November 2014 über die Anhörungsrüge richtet. Mit der Entscheidung über eine Anhörungsrüge kann nur ausnahmsweise eine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer verbunden sein, nämlich insbesondere dann, wenn sich die verfassungsrechtliche Rüge nicht auf die inhaltliche Überprüfung des Gehörsverstoßes richtet, sondern den Zugang zum Anhörungsrügeverfahren selbst betrifft (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 2327/07 -, Rn. 17 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, da das Landgericht die Anhörungsrüge nicht per se für unzulässig gehalten und nicht von vornherein eine Überprüfung im Hinblick auf die Beachtung von Art. 103 Abs. 1 GG verweigert hat.
2. In dem Umfang, in dem sie zulässig erhoben wurde, ist die Verfassungsbeschwerde begründet. Die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. September 2013 und die Verwerfung der dagegen gerichteten Beschwerde des Beschwerdeführers durch den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. September 2014 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG. Die Fachgerichte haben einen Anfangsverdacht der Geldwäsche unter Verkennung der Bedeutung des Wohnungsgrundrechts angenommen.
a) Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 42, 212 <219 f.>; 103, 142 <150 f.>; 139, 245 <265 Rn. 56>). Zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung zum Zwecke der Strafverfolgung ist daher der Verdacht erforderlich, dass eine Straftat begangen wurde. Dieser Anfangsverdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfGE 44, 353 <371 f.>; 115, 166 <197 f.>). Eine Durchsuchung, die der Ermittlung von Tatsachen dienen soll, die zur Begründung eines Anfangsverdachts erst erforderlich sind, ist unzulässig (vgl. BVerfGK 8, 332 <336>; 11, 88 <92>).
Eine ins Einzelne gehende Nachprüfung des von den Fachgerichten angenommenen Verdachts ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts. Sein Eingreifen ist nur geboten, wenn die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des Verdachts (§ 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO) als Anlass für die strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen (vgl. BVerfGE 42, 64 <73 f.>; 59, 95 <97>; 115, 166 <199>).
b) Das ist vorliegend der Fall.
aa) Eine Wohnungsdurchsuchung wegen des Verdachts der Geldwäsche setzt voraus, dass ein Anfangsverdacht nicht nur für die Geldwäschehandlung vorliegt, sondern auch für das Herrühren des Vermögensgegenstands aus einer Katalogvortat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB gegeben ist (vgl. LG Marburg, Beschluss vom 15. November 2002 - 4 Qs 136/02 -, StV 2003, S. 67 <68>; LG Ulm, Beschluss vom 13. April 2011 - 2 Qs 2019/11 -, juris, Rn. 6; Jahn, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 4. Aufl. 2019, § 261 Rn. 113 i.V.m. § 257 Rn. 36; Altenhain, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl. 2017, § 261 Rn. 47; Neuheuser, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2017, § 261 Rn. 137; Rechtsprechung und Literatur sprechen insoweit vielfach von einem „doppelten Anfangsverdacht“).
Dass eine Vortat aus dem Katalog des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB begangen wurde, ist ein wesentliches Merkmal der Strafbarkeit der Geldwäsche. In § 261 Abs. 1 und Abs. 2 StGB werden zahlreiche Verhaltensweisen umschrieben, die als Tathandlungen in Betracht kommen. Insbesondere der sogenannte Isolierungstatbestand (§ 261 Abs. 2 StGB) sanktioniert über typische und zentrale Geldwäschehandlungen hinaus das bloße Verschaffen, Verwahren oder Verwenden bemakelter Gegenstände, womit die Strafbarkeit auf Handlungen des täglichen Lebens ausgeweitet wird (vgl. Ruhmannseder, in: BeckOK StGB, 42. Edition Stand: 1. Mai 2019, § 261 Rn. 5). Erst die Vortat versieht das Geld oder den sonstigen Gegenstand, mit dem der Geldwäschetäter umgeht, mit dem Makel, der einer neutralen, sozialtypischen Handlung wie beispielsweise einer Geldzahlung das Unwerturteil der Strafbarkeit zuweist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2006 - 2 BvR 950/05 -, Rn. 16).
bb) Nicht ausreichend für die Annahme eines Anfangsverdachts ist es demnach, wenn keine über bloße Vermutungen hinausgehenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Vortat bestehen. Auch Anhaltspunkte für die Annahme, das betroffene Geld oder der betroffene Vermögensgegenstand rührten aus irgendeiner Straftat her, genügen nicht, um Strafverfolgungsmaßnahmen auszulösen (vgl. LG Marburg, Beschluss vom 15. November 2002 - 4 Qs 136/02 -, StV 2003, S. 67 <68>). Zwar wurde der Vortatkatalog des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB in den vergangenen Jahren stets erweitert, sodass mittlerweile weite Bereiche strafbaren Handelns erfasst sind. Gleichwohl ist nach dem Willen des Gesetzgebers nach wie vor nicht jedes inkriminierte Geld geldwäschetauglich; auf einen Vortatenkatalog verzichtet der Gesetzgeber weiterhin nicht. Außerdem sind auch nach heutiger Rechtslage wesentliche Vergehen wie beispielsweise Diebstahl, Betrug und Untreue nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen von § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 StGB erfasst.
cc) Die für die Meldepflicht aus § 43 GwG beziehungsweise § 11 GwG a.F. geltenden Anforderungen an den Geldwäscheverdacht können entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts nicht auf den strafprozessualen Anfangsverdacht übertragen werden (so allerdings auch LG München I, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 5 Qs 36/05 -, wistra 2005, S. 398 <399>). Denn die Meldepflicht nach dem Geldwäschegesetz ist an deutlich geringere Anforderungen geknüpft. Insbesondere muss nach ganz herrschender Auffassung kein doppelter Anfangsverdacht im Hinblick auf die Geldwäschehandlung und das Herrühren des Vermögensgegenstands aus einer Vortat nach § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB bestehen. Für das Vorliegen eines meldepflichtigen Verdachts ist es danach ausreichend, dass objektiv erkennbare Anhaltspunkte dafür sprechen, dass durch eine Transaktion illegale Gelder dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen oder die Herkunft illegaler Vermögenswerte verdeckt werden sollen und ein krimineller Hintergrund im Sinne des § 261 StGB nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 17. Dezember 2012 - 19 U 210/12 -, juris, Rn. 25, und vom 13. Februar 2013 - 19 U 210/12 -, juris, Rn. 3; Barreto da Rosa, in: Herzog, GwG, 3. Aufl. 2018, § 43 Rn. 22 ff. und 38 m.w.N.).
Die gegenüber der Meldepflicht aus § 43 GwG erhöhten Anforderungen an den strafprozessualen Anfangsverdacht widersprechen der gesetzgeberischen Konzeption nicht. Zum einen hat der Gesetzgeber für die Verfolgung von Geldwäschedelikten keine Ausnahmen von den gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung von strafprozessualen Zwangsmaßnahmen vorgesehen (vgl. Richter, Anfangsverdacht für Geldwäsche, 1. Aufl. 2009, S. 92). Ohnehin kann aus verfassungsrechtlicher Perspektive für die Geldwäsche keine Ausnahme von dem Grundsatz gemacht werden, dass zulässiges Ziel einer Durchsuchung nicht die Verdachtsbegründung sein darf (a.A. offenbar LG Saarbrücken, Beschluss vom 29. Februar 1996 - 3 Qs 48/96 -, wistra 1996, S. 189 <190>; vgl. auch LG Saarbrücken, Beschluss vom 12. Oktober 1994 - 3 Qs 230/94 -, wistra 1995, S. 32). Zum anderen können Verdachtsmeldungen ihren Zweck auch dann erfüllen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Vortat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB vorliegen, indem sie einen Anstoß für Ermittlungen geben, durch die das Vorliegen eines Anfangsverdachts erst geprüft werden soll. Vorermittlungen zur Klärung der Frage, ob die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung strafprozessualer Zwangsmaßnahmen veranlasst ist, sind nach allgemeiner Ansicht zulässig (vgl. nur Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 152 Rn. 4b).
dd) Danach ist für den eine Durchsuchungsanordnung tragenden Anfangsverdacht der Geldwäsche zunächst erforderlich, dass konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer bestimmten Geldwäschehandlung bestehen. Zusätzlich müssen nachvollziehbare Anhaltspunkte vorhanden sein, die die Begehung einer der in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Vortaten möglich erscheinen lassen (vgl. Jahn, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 4. Aufl. 2019, § 261 Rn. 113 i.V.m. § 257 Rn. 36; Altenhain, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl. 2017, § 261 Rn. 47). Dabei ist die mögliche Katalogtat zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2006 - 2 BvR 950/05 -, Rn. 16 f.). Nicht erforderlich ist allerdings, dass die Geldwäschevortat bereits in ihren Einzelheiten bekannt ist. Das Stadium des Anfangsverdachts zeichnet sich gerade dadurch aus, dass weitere Ermittlungen gegebenenfalls in Form von strafprozessualen Zwangsmaßnahmen nötig sind, weil die Tat in ihren Einzelheiten noch nicht aufgeklärt ist.
ee) Hinter diesen Anforderungen bleiben die angegriffenen Beschlüsse so weit zurück, dass sie eine grundsätzlich unrichtige Anschauung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 GG erkennen lassen.
Zwar bestanden bei Erlass der Durchsuchungsanordnung tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung, dass die auf das Konto des Beschwerdeführers eingezahlten Gelder aus Straftaten herrühren könnten. Angesichts der Einkommensverhältnisse und Lebensumstände des Beschwerdeführers waren die Einzahlungen nicht mit Einnahmen aus legalen Quellen zu erklären. Wofür die Gelder verwendet wurden, war zudem unklar. Tatsächliche Anhaltspunkte, die auf das Herrühren aus einer der Katalogvortaten des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB schließen ließen, waren jedoch nicht vorhanden. In den angegriffenen Beschlüssen wird auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Herkunft gerade aus einer Katalogvortat möglich erschien. Vielmehr war sowohl den Fachgerichten als auch der Staatsanwaltschaft bewusst, dass nicht einmal geringe Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Katalogvortat gegeben waren. Unter diesen Voraussetzungen war die Anordnung der Durchsuchung nicht mit Art. 13 Abs. 1 GG zu vereinbaren.
Es kommt hinzu, dass das Landeskriminalamt nach der Durchsuchungsmaßnahme den Verdacht formulierte, dass die Gelder aus Schwarzlohnzahlungen des Bruders des Beschwerdeführers herrühren könnten, wobei es sich auf Ermittlungen des Hauptzollamts berief, die offenbar schon vor der Durchsuchungsanordnung stattgefunden hatten. Inwieweit der Verdacht von Polizei und Zoll begründet war, kann dahinstehen. Festzuhalten bleibt, dass der einzige in dem Ermittlungsverfahren konkret ausgesprochene Vortatverdacht mit § 266a StGB ein Delikt betraf, das in der vorliegend einzig in Betracht kommenden Begehungsweise nicht vom Katalog des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB umfasst ist.
Danach war festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. September 2013 - 4.2 Gs 453/13 - und der Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. September 2014 - 22 Qs 66/14 -, soweit dadurch die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. September 2013 - 4.2 Gs 453/13 - verworfen wurde, den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzen (§ 95 Abs. 1 BVerfGG). Die Entscheidung des Landgerichts war in diesem Umfang aufzuheben (§ 95 Abs. 2 BVerfGG), während von einer Aufhebung des angegriffenen Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts aufgrund des bereits erfolgten Vollzugs und der damit eingetretenen prozessualen Überholung abzusehen war (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2018 - 2 BvR 2993/14 -, Rn. 34). Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen, das angesichts der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Durchsuchungsanordnung nur noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.
Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Da der nicht zur Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfGE 86, 90 <122>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Mai 2009 - 2 BvR 388/09 -, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2009 - 2 BvR 941/08 -, Rn. 31).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 195
Bearbeiter: Holger Mann