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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 28

Bearbeiter: Stephan Schlegel

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 2332/07, Beschluss v. 05.12.2007, HRRS 2008 Nr. 28


BVerfG 2 BvR 2332/07 (1. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 5. Dezember 2007 (OLG Stuttgart/LG Stuttgart)

Begründung der Verfassungsbeschwerde (Geltendmachung der Verletzung spezifischen Verfassungsrechts); Missbrauchsgebühr (wiederholte wortgleiche Einlegung).

§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; § 92 BVerfGG

Leitsätze des Bearbeiters

1. Eine Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen ist unzulässig, wenn die Begründung der Verfassungsbeschwerde sich allein in der Darlegung der Verletzung einfachen Rechts erschöpft. Die Begründung nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG erfordert Ausführungen dazu, warum die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer möglicherweise in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt haben.

2. Ein Fall der missbräuchlichen Erhebung einer Verfassungsbeschwerde, welcher zur Auferlegung einer Missbrauchsgebühr führen kann, liegt insbesondere dann vor, wenn die Erhebung der Beschwerde jedem Einsichtigen von vornherein völlig aussichtslos erscheint. (Vorliegend wiederholte wortgleiche Einlegung trotz bereits ergangener Nichtannahmeentscheidung.)

Entscheidungstenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr von 1.000 Euro auferlegt.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Sie entspricht nicht den gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an ihre Begründung zu stellenden Anforderungen, denn der Beschwerdeführer legt nicht dar, warum er durch die angefochtenen gerichtlichen Entscheidungen möglicherweise in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist.

Der Beschwerdeführer verkennt, dass nicht jede etwaige Verletzung einfachen Rechts zugleich einen Verstoß gegen Verfassungsrecht darstellt. So stellt er zwar umfangreiche Überlegungen zur Auslegung der Nr. 4141 VV-RVG an, an deren Ende aus seiner Sicht die Rechtsfehlerhaftigkeit der von ihm angegriffenen Beschlüsse steht. Insoweit wiederholt er jedoch allein die bereits im fachgerichtlichen Verfahren erhobenen Einwendungen, ohne damit aufzuzeigen, inwieweit es durch die Gerichtlichen Entscheidungen zu einer spezifischen Verletzung von Verfassungsrecht gekommen sei. Bezüge zum Verfassungsrecht finden sich in der Verfassungsbeschwerdeschrift lediglich insoweit, als der Beschwerdeführer ohne weitere Ausführungen die Verletzung von Art. 14 GG rügt. Dies lässt keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten erkennen und genügt damit den Begründungserfordernissen der Verfassungsbeschwerde nicht.

II.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr von 1.000 Euro auferlegt.

Die Verfassungsbeschwerde ist missbräuchlich erhoben (§ 34 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), denn sie musste jedem Einsichtigen von vornherein völlig aussichtslos erscheinen (vgl. Aderhold, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 34 Rn. 17). Mit Abvermerk vom 27. September 2007 wurde dem Beschwerdeführer - einem Rechtsanwalt - der Beschluss der Kammer über die Nichtannahme seiner Verfassungsbeschwerde in einem rechtlich identisch gelagerten Fall zugestellt. Nur gut vier Wochen später erhob er die vorliegende Verfassungsbeschwerde, ohne seine verfassungsrechtlichen Ausführungen in irgendeiner Weise zu vertiefen oder sich mit den Gründen der ersten Entscheidung auseinanderzusetzen. Damit war eine abweichende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von vornherein ausgeschlossen. Das Verhalten des Beschwerdeführers lässt eine mutwillige Inanspruchnahme öffentlicher Ressourcen fernab jedes nachvollziehbaren Rechtsschutzzieles erkennen, die die Verhängung einer Missbrauchsgebühr geboten erscheinen lässt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 28

Bearbeiter: Stephan Schlegel