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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 381

Bearbeiter: Stephan Schlegel

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 1934/07, Beschluss v. 11.02.2008, HRRS 2008 Nr. 381


BVerfG 2 BvR 1934/07 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 11. Februar 2008 (OLG München/Auswärtige StrVollK des LG Augsburg beim AG Nördlingen/JVA Kaisheim)

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (fehlende Rüge des Verstoßes gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs im Verfahren nach § 116 StVollzG).

Art. 103 Abs. 1 GG; § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; § 116 StVollzG

Entscheidungstenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Soweit die Verfassungsbeschwerde die Anordnung der sogenannten Besuchsform III betrifft, liegen die Voraussetzungen, unter denen sie zur Entscheidung anzunehmen wäre (§ 93 Abs. 2 BVerfGG), nicht vor, weil der Beschwerdeführer insoweit den Rechtsweg nicht in der gehörigen Weise erschöpft hat.

Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 10. Juli 2007 den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es zu den Abläufen, die der Anordnung der Besuchsform III zugrundelagen, den Vortrag der Justizvollzugsanstalt zugrundegelegt hat, ohne in der Begründung seines Beschlusses erkennen zu lassen und ohne mit einem Wort darauf einzugehen, dass der Beschwerdeführer die Darstellung der Anstalt bestritten und - eingehend - den Sachverhalt abweichend geschildert hatte. Diesen Gehörsverstoß hätte der Beschwerdeführer mit der Rechtsbeschwerde rügen können (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl. 2005, § 116 Rn. 3, m.w.N.). Eine solche Rüge wäre nicht offensichtlich aussichtslos gewesen. Es versteht sich nicht von selbst, dass die fragliche Anordnung auch bei Wahrunterstellung der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers als rechtmäßig zu qualifizieren gewesen wäre, die Unterschiede in den Sachverhaltsdarstellungen der Beteiligten also nicht entscheidungserheblich waren und die angegriffene Entscheidung daher auf dem Gehörsverstoß nicht beruht. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, mit der der Beschwerdeführer demnach vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts das Oberlandesgericht hätte befassen müssen, hat der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsbeschwerde nicht erhoben. Vielmehr hat er insoweit vor dem Oberlandesgericht nur geltend gemacht, eine der Angaben der Justizvollzugsanstalt zu dem der Anordnung zugrundeliegenden Hergang sei nicht wahr. Dies war weder eine ausdrückliche Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs noch ein Vortrag, den das Oberlandesgericht ohne weiteres in diesem Sinne hätte deuten müssen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 381

Bearbeiter: Stephan Schlegel