HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 809
Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 1603/06, Beschluss v. 27.09.2006, HRRS 2006 Nr. 809
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor.
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen eine Verletzung des Willkürverbots, des Rechts auf den gesetzlichen Richter und der Schuldangemessenheit der Strafe richtet.
1. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot liegt vor, wenn die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 83, 82 <84>; 86, 59 <63>; stRspr).
a) Die Aufrechterhaltung der Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung verstößt nicht gegen das Willkürverbot.
Nach der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum erfüllt eine bloß psychische Einwirkung auf den Geschädigten, die lediglich dessen seelisches Wohlbefinden berührt, nicht den Tatbestand der Körperverletzung. Erforderlich sei ein somatisch objektivierbarer pathologischer Zustand infolge solcher psychischer Belastungen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 223 Rn. 6 m.w.N.).
Hier stellten die Tatgerichte fest, dass der Geschädigte durch das Tatgeschehen massiv in Angst und Schrecken versetzt worden sei, so dass sich bei ihm Unruhezustände, Nervosität und Schlafstörungen eingestellt hätten. Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand des Zeugen so verschlechtert, dass dieser sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen und über mehrere Monate mit einem Psychopharmakon behandelt worden sei. Tagsüber habe sich der Geschädigte in Folge der psychischen Belastungen und Schlafstörungen "gerädert" gefühlt.
Nach diesen Feststellungen war der Geschädigte durch das Tatgeschehen nicht nur in seinem seelischen, sondern auch in seinem körperlichen Wohlbefinden beeinträchtigt. Der Vortrag des Beschwerdeführers, die Tatgerichte hätten eine Körperverletzung allein aufgrund der eingetretenen Schlafstörungen angenommen, geht fehl. Mit der Verschlechterung des Gesundheitszustands des Geschädigten über einen längeren Zeitraum, die einer medikamentösen Behandlung bedurfte, ist die Steigerung eines pathologischen Zustands festgestellt, den die Tatgerichte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als Körperverletzung würdigen konnten.
b) Eine Verletzung des Willkürverbots liegt auch nicht darin, dass das Revisionsgericht die Auffassung des Landgerichts nicht beanstandete, eine betrügerische Bereicherungsabsicht sei gegeben, weil es dem Beschwerdeführer für die Verwirklichung seines Tatplans auf die Zusage der Gegenleistung durch die beauftragten Unternehmen und darauf, diese für sich arbeiten zu lassen, ankam. Das Landgericht schloss sich damit ausdrücklich einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts an (vgl. BayObLG, JZ 1972, S. 25), mit der es sich kritisch auseinandersetzte. Sachwidrige Erwägungen lässt diese Auseinandersetzung nicht erkennen.
2. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht vor.
a) Die Aufrechterhaltung der Gesamtstrafe als Einzelstrafe durch das Revisionsgericht verstößt nicht gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter.
Zwar kann ein Angeklagter seinem gesetzlichen Richter dadurch entzogen werden, dass ein an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebundenes Revisionsgericht eine nach dem Stand des Verfahrens gebotene Zurückverweisung an das Tatsachengericht unterlässt (vgl. BVerfGE 31, 145 <165>; 54, 100 <115>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 1991 - 2 BvR 1380/90 -, NJW 1991, S. 2893; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2000 - 2 BvR 2049/99 -, juris; BVerfGK 2, 207 <209>). Die Entscheidung des Revisionsgerichts verstößt aber nur dann gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, wenn sie von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Gerichts sich bei der Auslegung und Anwendung der Norm so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfGE 3, 359 <364>; 29, 45 <48 f.> m.w.N.).
Nach diesem Prüfungsmaßstab verletzt die Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO durch das Revisionsgericht nicht das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter. In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass § 354 Abs. 1 StPO bei einer Änderung des Konkurrenzverhältnisses von Tatmehrheit zu Tateinheit durch das Revisionsgericht eine Aufrechterhaltung der ursprünglichen Gesamtstrafe als Einzelstrafe erlaubt, wenn anzunehmen ist, dass der Tatrichter auf diese Strafe erkannt hätte (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 354 Rn. 22 m.w.N.). Diese Annahme konnte das Revisionsgericht in willkürfreier Weise treffen, da die maßgeblichen vom Tatgericht für die Strafzumessung herangezogenen Gesichtspunkte - insbesondere die erhebliche Anzahl der Betrugshandlungen und die daraus resultierenden extremen Belastungen für den Geschädigten - auch bei der Bildung einer dem Strafrahmen für Betrug zu entnehmenden Einzelstrafe zu berücksichtigen waren.
b) Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist nicht dadurch verletzt, dass das Oberlandesgericht die Sache nicht gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt hat.
Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des Tatgeschehens als fahrlässige Körperverletzung ist bereits ein Abweichen der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts von der des Bundesgerichtshofs nicht erkennbar, so dass kein Anlass bestand, die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG vorzulegen.
Hinsichtlich der Bejahung einer betrügerischen Bereicherungsabsicht folgt das Oberlandesgericht zwar einer in Rechtsprechung und Schrifttum kontrovers diskutierten Rechtsauffassung. Die Vorlagepflicht nach § 121 Abs. 2 GVG entsteht aber nur, wenn die Herbeiführung der Rechtseinheit unerlässlich ist (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 121 GVG Rn. 5 m.w.N.). Dass die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, auf die das Landgericht und das Oberlandesgericht ihre Rechtsauffassung stützen, mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer Oberlandesgerichte zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Bereicherungsabsicht beim Betrug unvereinbar wäre, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgetragen.
3. Ein Verstoß gegen das Gebot der Schuldangemessenheit der Strafe liegt nicht vor.
Nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip darf die Strafe die Schuld des Täters nicht übersteigen. Sie muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters stehen (vgl. BVerfGE 20, 323 <331>; 25, 269 <285 ff.>; 50, 5 <12>). Die Strafzumessung ist Sache der Tatgerichte und der Prüfung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich entzogen, es sei denn, die Strafzumessung entferne sich so weit von dem Gedanken des gerechten Schuldausgleichs, dass sie sich als objektiv willkürlich erweist (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 ff.>; 54, 100 <108, 111>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2001 - 2 BvR 15/01 -, juris). Das Bundesverfassungsgericht kann nicht nachprüfen, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht zutreffend gewichtet worden sind oder ob eine andere Entscheidung näher gelegen hätte (vgl. BVerfGE 95, 96 <141>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. April 1999 - 2 BvR 466/99 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 1999 - 2 BvR 2178/98 -, juris).
Nach diesem Prüfungsmaßstab verletzt die vom Oberlandesgericht als Einzelstrafe aufrechterhaltene Gesamtstrafe das Gebot der Schuldangemessenheit der Strafe nicht.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit mit ihr ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 und 2 GG geltend gemacht wird.
1. Der Vortrag des Beschwerdeführers, die Entscheidung des Revisionsgerichts lasse nicht eine Berücksichtigung der mit der Revisionsrechtfertigungsschrift und dem Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs vorgetragenen Erwägungen erkennen, begründet keine Beschwer.
Dem Grundgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass jede gerichtliche Entscheidung mit einer Begründung zu versehen ist. Bei mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren letztinstanzlichen Entscheidungen kann dies verfassungsrechtlich geboten sein, wenn ein Gericht von Normen einfachen Rechts in der Auslegung, die sie durch die höchstrichterliche Rechtsprechung gewonnen haben, abweicht (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>; 71, 122 <135 f.>; 81, 97 <106>). Dies ist hier, wie dargelegt, bei der Anwendung der materiellen Strafnormen und des § 354 Abs. 1 StPO nicht geschehen.
2. Der Vortrag des Beschwerdeführers, er habe sich gegen die Würdigung der Tathandlung als Betrug nicht verteidigen können, lässt die Möglichkeit einer Verletzung rechtlichen Gehörs nicht erkennen.
3. Ein Verstoß der angewendeten Strafnormen gegen das Bestimmtheitsgebot wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 809
Bearbeiter: Stephan Schlegel