HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 291
Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 157/06, Beschluss v. 28.02.2006, HRRS 2006 Nr. 291
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG, mit dem der Beschwerdeführer sich gegen die Nichtaufnahme einer Rechtsbeschwerde durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Celle gewandt hatte, mit der Begründung verworfen, er sei mangels einer den Anforderungen des § 24 EGGVG entsprechenden Begründung unzulässig, weil der Antragsschrift nicht zu entnehmen sei, wie der Antragsteller die geplante Rechtsbeschwerde zu begründen beabsichtigt habe und warum der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Aufnahme eines Protokolls abgelehnt haben solle. Hiergegen wendet der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde ein, aus seiner Antragsschrift und den ihr beigefügten Anlagen seien die Verweigerungshaltung des Urkundsbeamten und das im Rahmen der Rechtsbeschwerde beabsichtigte Vorbringen sehr wohl ersichtlich gewesen. Der Sache nach macht der Beschwerdeführer damit geltend, dass das Gericht der ihm aus Art. 103 Abs. 1 GG erwachsenden Pflicht, die wesentlichen Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 70, 215 <218>; 72, 119 <121>; 79, 51 <61>; 83, 24 <35>; 96, 205 <216>), nicht genügt habe.
Im Hinblick auf diesen von ihm gerügten Gehörsverstoß hätte der Beschwerdeführer zunächst die Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO erheben müssen, die nach der Verweisungsnorm des § 29 Abs. 2 EGGVG auch im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zulässig ist (vgl. OLG Koblenz, NJW 1987, S. 855; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 29 EGGVG, Rz. 4).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 291
Bearbeiter: Stephan Schlegel