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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 291

Bearbeiter: Stephan Schlegel

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 157/06, Beschluss v. 28.02.2006, HRRS 2006 Nr. 291


BVerfG 2 BvR 157/06 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 28. Februar 2006 (OLG Celle)

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (fehlendes Erheben der Gehörsrüge nach § 33a StPO im Verfahren nach § 23 ff. EGGVG); Anspruch auf rechtliches Gehör (Pflicht zur Kenntnisnahme der wesentlichen Ausführungen der Verfahrensbeteiligten); Nichtannahmebeschluss.

Art. 103 Abs. 1 GG; § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; § 33a StPO; § 29 Abs. 2 EGGVG § 23 EGGVG; § 24 EGGVG

Leitsatz des Bearbeiters

Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert es im Verfahren nach § 23 ff. EGGVG, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde mit der Rüge des unterlassenen rechtlichen Gehörs, zunächst das über den Verweis des § 29 Abs. 2 EGGVG anwendbare Verfahren nach § 33a StPO durchzuführen.

Entscheidungstenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG, mit dem der Beschwerdeführer sich gegen die Nichtaufnahme einer Rechtsbeschwerde durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Celle gewandt hatte, mit der Begründung verworfen, er sei mangels einer den Anforderungen des § 24 EGGVG entsprechenden Begründung unzulässig, weil der Antragsschrift nicht zu entnehmen sei, wie der Antragsteller die geplante Rechtsbeschwerde zu begründen beabsichtigt habe und warum der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Aufnahme eines Protokolls abgelehnt haben solle. Hiergegen wendet der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde ein, aus seiner Antragsschrift und den ihr beigefügten Anlagen seien die Verweigerungshaltung des Urkundsbeamten und das im Rahmen der Rechtsbeschwerde beabsichtigte Vorbringen sehr wohl ersichtlich gewesen. Der Sache nach macht der Beschwerdeführer damit geltend, dass das Gericht der ihm aus Art. 103 Abs. 1 GG erwachsenden Pflicht, die wesentlichen Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 70, 215 <218>; 72, 119 <121>; 79, 51 <61>; 83, 24 <35>; 96, 205 <216>), nicht genügt habe.

Im Hinblick auf diesen von ihm gerügten Gehörsverstoß hätte der Beschwerdeführer zunächst die Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO erheben müssen, die nach der Verweisungsnorm des § 29 Abs. 2 EGGVG auch im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zulässig ist (vgl. OLG Koblenz, NJW 1987, S. 855; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 29 EGGVG, Rz. 4).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 291

Bearbeiter: Stephan Schlegel