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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 285

Bearbeiter: Stephan Schlegel

Zitiervorschlag: BVerfG, 1 BvR 187/06, Beschluss v. 08.02.2006, HRRS 2006 Nr. 285


BVerfG 1 BvR 187/06 (1. Kammer des Ersten Senats) - Beschluss vom 8. Februar 2006 (OLG Celle/LG Verden/AG Verden)

Volksverhetzung (Leugnung des Holocaust; "Fall Zündel"); Missbrauchsgebühr (Rechtsanwalt; fehlende sachliche Befassung mit der angegriffenen Entscheidung; Ausbreitung von Verschwörungstheorien in der Antragsschrift; Sachlichkeitsgebot); Nichtannahmebeschluss.

Art. 5 Abs. 1 GG; Art. 6 EMRK; § 130 Abs. 3 StGB; § 130 Abs. 4 StGB; § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; § 92 BVerfGG; § 34 Abs. 2 BVerfGG; § 43 a Abs. 3 BRAO

Leitsatz des Bearbeiters

Es stellt einen Missbrauch der Verfassungsbeschwerde dar, wenn deren Begründung jegliche Sachlichkeit und Ernsthaftigkeit vermissen lässt und zeigt, dass es dem Beschwerdeführer weniger darum geht, einen vermeintlichen Grundrechtsverstoß zu rügen, als darum, sachfremde Zwecke zu verfolgen.

Entscheidungstenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Sylvia Stolz, wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.500 € (in Worten: eintausendfünfhundert Euro) auferlegt.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist mangels verwertbarer Begründung im Sinne der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG unzulässig. Ein Beschwerdeführer muss sich mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des von ihm vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 98, 17 <34>; 101, 331 <345 f.>) und hinreichend substantiiert darlegen, dass die geltend gemachte Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>).

Dem genügt die vorgetragene Begründung nicht. Der wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3 und Abs. 4 StGB verurteilte Beschwerdeführer hat von jeglicher Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen abgesehen und sich auf die Äußerung beschränkt, § 130 Abs. 3 StGB sei mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, weil die Leugnung eines Verbrechens, sofern sie als Schlussfolgerung aus Tatsachen hergeleitet werde, "die nicht erwiesenermaßen oder bewusst unrichtig" seien, eine Meinung darstelle. Im Übrigen ergeht sich die 92-seitige Verfassungsbeschwerde, der zudem umfangreiche Anlagen beigefügt sind, in der Ausbreitung von Verschwörungstheorien und lässt eine sachliche Befassung mit der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage vermissen.

II.

Das Auferlegen der Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Es stellt einen Missbrauch der Verfassungsbeschwerde dar, wenn die Begründung - wie hier - jegliche Sachlichkeit und Ernsthaftigkeit vermissen lässt und zeigt, dass es dem Beschwerdeführer weniger darum geht, einen vermeintlichen Grundrechtsverstoß zu rügen, als darum, sachfremde Zwecke zu verfolgen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erörtert mit erheblichem argumentativen Aufwand seine in der Wahnvorstellung einer "weltweiten talmudischen Despotie" gipfelnden Theorien; die angegriffene Verurteilung hat dabei allenfalls untergeordnete Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, in der Wahrnehmung seiner Aufgaben, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch derlei Eingaben behindert zu werden.

Die Missbrauchsgebühr ist der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers aufzuerlegen. Der Missbrauch der Verfassungsbeschwerde ist ersichtlich nicht dem Beschwerdeführer, sondern seiner Bevollmächtigten zuzurechnen, da eine kurz vor dieser Verfassungsbeschwerde erhobene andere Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, die von einem anderen Rechtsanwalt verfasst worden ist, sachfremde und unsachliche Ausführungen nicht enthält. Überdies wäre die Bevollmächtigte als Rechtsanwältin auf Grund des Sachlichkeitsgebots (§ 43 a Abs. 3 BRAO) in jedem Fall verpflichtet gewesen, den von ihr formulierten Schriftsatz frei von unsachlichen und herabsetzenden Äußerungen zu halten.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 285

Bearbeiter: Stephan Schlegel