HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 348
Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 506/04, Beschluss v. 14.04.2004, HRRS 2004 Nr. 348
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Beschluss des Landgerichts Regensburg begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Strafvollstreckungsgerichte haben bei der Frage, ob im Einzelfall die weitere Vollstreckung einer rechtskräftig ausgesprochenen lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 57a StGB zur Bewährung auszusetzen ist, die verfassungsrechtliche Bedeutung der Tragweite der Menschenwürde, der freien menschlichen Persönlichkeit und ihres grundsätzlichen Freiheitsanspruchs zu beachten. Vor allem wenn die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung nicht mehr gebietet (§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB), gewinnt der Anspruch des Verurteilten auf Achtung seiner Menschenwürde und seiner freien Persönlichkeit zunehmendes Gewicht auch für die Anforderungen, die an die für die Prognoseentscheidung notwendige Sachverhaltsaufklärung zu stellen sind (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998, NStZ 1998, S. 373 <374>). Wegen der besonderen Bedeutung der Vollzugslockerungen für die Prognosebasis darf sich das Vollstreckungsgericht schließlich auch bei Entscheidungen über die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe gemäß § 57a StGB nicht damit abfinden, dass die Vollzugsbehörde ohne hinreichenden Grund Vollzugslockerungen versagt, welche die Entlassung vorbereiten können (vgl. zur Sicherungsverwahrung Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -). Danach erscheint es problematisch, dass das Landgericht die Aussetzung unter Hinweis auf fehlende Vollzugslockerungen versagt hat, obwohl der Sachverständige die Auffassung vertrat, Aggressionsdelikte seien recht unwahrscheinlich, und das Risiko der Begehung von sonstigen Straftaten als eher gering einstufte.
2. Die Verfassungsbeschwerde kann gleichwohl nicht zur Entscheidung angenommen werden, denn sie genügt nicht den Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag nach Maßgabe der §§ 23, 92 BVerfGG. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen den letztinstanzlichen Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4. Februar 2004. Die Gründe des angegriffenen Beschlusses hat der Beschwerdeführer nicht übermittelt. Er hat die Beschlussgründe auch nicht in einer Weise referiert, die dem Bundesverfassungsgericht eine Überprüfung ermöglichen könnte. Er teilt insoweit in seiner Verfassungsbeschwerde lediglich pauschal mit, dass sich die "diesbezüglich abgegebenen Begründungen des Strafsenats" auf der Grundlage einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht rechtfertigen ließen.
Auf dieser Grundlage kann nicht geprüft werden, ob das Oberlandesgericht Nürnberg den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Verfahren über die Aussetzung des Strafrests bei lebenslanger Freiheitsstrafe genügt hat.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 348
Bearbeiter: Stephan Schlegel