HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 304
Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BVerfG, 1 BvR 2652/03, Beschluss v. 21.12.2004, HRRS 2005 Nr. 304
Der Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 13. November 2003 - 1 Ss 215/03 - und das Urteil des Amtsgerichts Kandel vom 11. September 2003 - 7084 Js 9433/03 OWi - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).
1. Der Beschwerdeführer rauchte im November 2002 gegen 21.30 Uhr einen Joint. Am nächsten Tag fuhr er gegen 13.30 Uhr wegen einer anderen Sache mit einem Pkw zur Polizei. Diese führte beim Beschwerdeführer nach körperlichen Auffälligkeiten einen freiwilligen Urintest durch, der positiv auf Tetrahydrocannabinol (THC) reagierte. Die daraufhin entnommene Blutprobe zeigte in der Voruntersuchung eine grenzwertige Reaktion auf Cannabinoide. In einer von einem Universitätsinstitut für Rechtsmedizin vorgenommenen differenzierten Untersuchung der Blutprobe auf Drogen- und Medikamentenbestandteile wurde der psychoaktive Hauptwirkstoff des Cannabis THC im Spurenbereich (kleiner als 0,5 ng/ml) nachgewiesen.
Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis nach § 24 a Abs. 2 bis 4, § 25 Abs. 1 StVG zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Die Feststellungen des Amtsgerichts trügen den Schuldspruch einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit. Dem stehe nicht entgegen, dass THC nur im Spurenbereich nachgewiesen worden sei. § 24 a Abs. 2 StVG erfordere nicht den Nachweis einer bestimmten Menge oder eine Einbuße der Leistungsfähigkeit des Fahrers, sondern enthalte eine "echte Nullwertgrenze". Es handele sich wegen der generell-abstrakten Gefährlichkeit des Genusses von Drogen der in der Anlage zu der Vorschrift genannten Art um einen abstrakten Gefährdungstatbestand.
Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht. Die "Nullwertgrenze" genüge dem Bestimmtheitsgebot. Sie verstoße auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Gesetzgeber habe sich nach umfangreicher Sachverständigenanhörung an den erreichbaren Materialien und den gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen orientiert, wonach Grenzwerte für die Annahme einer Fahruntüchtigkeit unter dem Einfluss von Drogen derzeit nicht festgestellt werden könnten. Das schließe im Hinblick auf die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers trotz bestehender Unsicherheiten die Befugnis zur Normsetzung nicht aus. Auch der Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Es sei nicht willkürlich, die Konsumenten illegaler Rauschmittel ohne Nachweis einer Dosiswirkstoffbeziehung mit Sanktionen zu belegen, Alkoholkonsumenten dagegen erst aber einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille zu verfolgen. Der Gesetzgeber habe sich wegen des Standes der Naturwissenschaft nicht in der Lage gesehen, die bestehende Ahndungslücke anders als durch den Verzicht auf exakte Drogengrenzwerte zu schließen.
2. Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer unter anderem geltend, die beiden Gerichtsentscheidungen verletzten sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.
3. Stellung genommen haben das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen namens der Bundesregierung und der Generalbundesanwalt. Beide halten § 24 a Abs. 2 StVG für verfassungsgemäß. Nach Auffassung des Generalbundesanwalts ist die Verfassungsbeschwerde aber begründet, soweit sie sich gegen die Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift richtet.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers nach Art. 2 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind vom Bundesverfassungsgericht schon entschieden (vgl. die nachstehend angeführten Entscheidungen). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die angegriffenen Entscheidungen sind mit Art. 2 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
1. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, dass die Ausgangsgerichte angenommen haben, § 24 a Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG selbst sei verfassungsgemäß. Dies trifft zu, wenn die Regelung dahin ausgelegt wird, dass eine Wirkung in ihrem Sinne nur vorliegt, wenn eine THC-Konzentration im Blut festgestellt wird, die es als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war.
a) Die Regelung ist nicht wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG verfassungswidrig.
aa) Nach dieser Vorschrift, die auch für Bußgeldtatbestände gilt (vgl. BVerfGE 87, 363 <391>), kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Dies verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit und der ordnungswidrigkeitsrechtlichen Ahndung so genau zu umschreiben, dass sich Tragweite und Anwendungsbereich der Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 105, 135 <152 f.>). Das schließt die Verwendung von Begriffen nicht aus, die in besonderem Maße der richterlichen Deutung bedürfen. Auch im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht muss der Gesetzgeber der Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung tragen. Wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Straf- und Ordnungswidrigkeitsnormen ist es ferner unvermeidlich, dass in Grenzfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten schon oder noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt. Jedenfalls im Regelfall muss der Normadressat aber anhand der gesetzlichen Regelung voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar oder als Ordnungswidrigkeit zu ahnden ist. In Grenzfällen ist auf diese Weise wenigstens das Risiko einer Verurteilung erkennbar (vgl. BVerfGE 87, 209 <224>).
bb) Bei Anwendung dieses Maßstabs genügt § 24 a Abs. 2 StVG dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. Aus der Vorschrift geht eindeutig hervor, dass bei Nachweis der Wirkung eines der berauschenden Mittel, die in der in Bezug genommenen Anlage genannt sind, der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit erfüllt ist. Auch für den Beschwerdeführer war damit das Risiko der Begehung einer Ordnungswidrigkeit erkennbar.
b) Ein Verstoß des § 24 a Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich ebenfalls nicht feststellen.
aa) Dieser gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere Gruppe behandelt, obwohl zwischen beiden keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 100, 59 <90> m.w.N.).
bb) Gemessen daran steht § 24 a Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG auch mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Gesetzgeber habe bei der Entscheidung, das Verbot des Fahrens unter Alkohol an qualifizierte Grenzwerte (vgl. § 24 a Abs. 1 StVG) und das Verbot des Fahrens unter dem Einfluss bestimmter Drogen in der angegriffenen Norm an eine Nullwertgrenze zu knüpfen, nicht willkürlich gehandelt. Er habe in letzterer Hinsicht auf exakte Drogengrenzwerte verzichtet, weil bei den einzelnen Drogen im Vergleich zum Alkohol noch nicht die Möglichkeit einer Quantifizierung der Dosiswirkungsbeziehung bestehe. Da Rauschmittel wie Cannabis unstreitig geeignet seien, das sichere Führen von Kraftfahrzeugen zu beeinträchtigen, und die Zahl drogenpositiver Kraftfahrer weiter steige, habe der Gesetzgeber mit der von ihm als tauglich eingeschätzten Nullwertregelung der Gefahr begegnen können. Diese Einschätzung wird durch die Stellungnahme des Generalbundesanwalts bestätigt, der ergänzend darauf hinweist, dass sich der Anteil von Drogenfahrten bei Verkehrsunfällen im Verhältnis zu Alkoholfahrten seit Beginn der 1990er Jahre deutlich erhöht hat. Diese Gesichtspunkte, vor allem der Umstand, dass sich bei einzelnen Drogen anders als beim Alkohol die Dosiswirkungsbeziehung derzeit nicht quantifizieren lässt, sind so gewichtig, dass sie die unterschiedliche Regelung sachlich zu rechtfertigen vermögen.
c) Schließlich ist § 24 a Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG bei verfassungskonformer Auslegung auch mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar.
aa) Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne. Erfasst ist auch das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr. Die Handlungsfreiheit ist aber nicht unbegrenzt garantiert. Zum Schutz eines kollidierenden Rechtsguts dürfen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Beschränkungen vorgenommen werden. Sie sind verfassungsmäßig, wenn sie zur Zielerreichung nicht nur geeignet und erforderlich sind, sondern auch zur Art und Intensität der Rechtsgutgefährdung in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2002, S. 2378 m.w.N.).
bb) Diesen Anforderungen wird § 24 a Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG gerecht, wenn er verfassungskonform ausgelegt wird. Die Regelung greift zwar in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit ein. Dieser Eingriff ist aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Er dient der Erreichung eines legitimen Gemeinwohlziels und lässt sich auch mit den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Einklang bringen.
(1) § 24 a Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG soll die bis zu seinem In-Kraft-Treten vorhandene Sanktionslücke schließen, die darauf beruhte, dass es Grenzwerte für die Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit bei Drogen bisher nicht gibt und die Feststellung relativer Fahruntüchtigkeit häufig Schwierigkeiten bereitet (vgl. BTDrucks 13/3764, S. 4; Hentschel, NJW 1998, S. 2385 <2386>; Bönke, NZV 1998, S. 393 <394>). Dabei soll es, wie das Bundesverkehrsministerium in seiner Stellungnahme ausgeführt hat, für die Verwirklichung des § 24 a Abs. 2 StVG als Auffangtatbestand zu den §§ 316, 315 c Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. BTDrucks 13/3746, S. 4) nicht darauf ankommen, ob beim Kraftfahrer verkehrsrelevante Beeinträchtigungen auftreten und nachgewiesen werden können. Die Regelung enthält ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das dazu beitragen soll, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen (vgl. BTDrucks 13/3764, S. 4, 6). Damit dient sie dem Schutz wichtiger Rechtsgüter wie insbesondere dem Leben, der Gesundheit und dem Eigentum der Verkehrsteilnehmer.
(2) Bei verfassungskonformer Auslegung wahrt § 24 a Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
(a) Die Regelung ist zur Erreichung des vorgenannten Ziels geeignet, weil mit ihrer Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfGE 90, 145 <172>). Da vom Normadressaten eine Einschätzung von Wirkstoffmenge und/oder Wirkungen des konsumierten Rauschmittels nicht verlangt wird, sich die Sanktion vielmehr allein auf die Tatsache des Konsums stützt, durfte der Gesetzgeber im Rahmen seines von den Ausgangsgerichten zu Recht betonten weiten Einschätzungsspielraums davon ausgehen, dass die Regelung eine besonders hohe Befolgungschance hat (vgl. Stein, NZV 1999, S. 441 <446>) und damit zu einer Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit beitragen wird. Dadurch wird auch Fehleinschätzungen über Menge und Folgen eines Drogenkonsums für die Fahrtauglichkeit entgegengewirkt und berücksichtigt, dass bis heute noch keine zuverlässigen Gefahrengrenzwerte existieren.
(b) Auch die Erforderlichkeit des Eingriffs kann nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen werden. Ein anderes, gleich wirksames und die Handlungsfreiheit der Betroffenen weniger einschränkendes Mittel (vgl. BVerfGE 90, 145 <172>) ist, worauf auch das Bundesverkehrsministerium in seiner Stellungnahme hingewiesen hat, nicht ersichtlich. Da die Grenze zwischen ungefährlichen und gefährlichen Wirkstoffmengen nach dem gegenwärtigen naturwissenschaftlichen Erkenntnisstand noch nicht mit der erforderlichen Genauigkeit gezogen werden kann, stehen dem Gesetzgeber derzeit exaktere und damit mildere Wege der Tatbestandsfixierung nicht zur Verfügung (vgl. Bönke, NZV 1998, S. 393 <394>).
(c) Schließlich kann auch nicht angenommen werden, dass § 24 a Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht genügt. Bei der gebotenen Gesamtabwägung der Schwere des - verfassungskonform eingegrenzten - Eingriffs in die Handlungsfreiheit mit Gewicht und Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe ist die Grenze der Zumutbarkeit für die Betroffenen gewahrt (vgl. BVerfGE 83, 1 <19>; 90, 145 <173>).
(aa) § 24 a Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG dient, wie ausgeführt, der Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr und damit dem Schutz insbesondere von Leib, Leben und Eigentum der Verkehrsteilnehmer. Das sind besonders wichtige, auch verfassungsrechtlich geschützte (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 GG) Rechtsgüter. Dem steht auf Seiten der von der Sanktionsnorm Betroffenen "nur" die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG gegenüber. Dem Bundesverkehrsministerium ist zu folgen, wenn es in seiner Stellungnahme ausführt, dass diesem Recht im Verhältnis zu dem durch jene Rechtsgüter repräsentierten Allgemeinwohl tendenziell weniger Gewicht zukommt. Die mit § 24 a Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG verbundene Belastung ist mit Rücksicht darauf grundsätzlich angemessen und für den, der sich ordnungswidrig verhält, zumutbar.
(bb) Allerdings kann die Regelung inzwischen auch zu Ergebnissen führen, die dem Einzelnen nicht mehr zugemutet werden können und vom Gesetzgeber auch nicht gewollt sind. Nach Satz 1 des § 24 a Abs. 2 StVG handelt ordnungswidrig nur, wer "unter der Wirkung" eines der in der Anlage zu der Vorschrift genannten berauschenden Mittel wie Cannabis im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung soll nach Satz 2 vorliegen, wenn im Blut eine in dieser Anlage genannte Substanz - bei Cannabis THC - nachgewiesen wird. Diese Regelung beruht auf der Annahme, dass bei einem solchen Nachweis die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Verkehrsteilnehmers gegeben ist, der durch das Verbot des § 24 a Abs. 2 StVG entgegengewirkt werden soll (vgl. BTDrucks 13/3764, S. 4 f.). Dabei ist der Gesetzgeber ausdrücklich davon ausgegangen, dass "die Wirkungs- und Nachweisdauer bei den einzelnen Mitteln übereinstimmen", weil die Feststellung der in der Anlage genannten Substanzen im Blut im Hinblick darauf, dass sie dort nur wenige Stunden nachgewiesen werden könnten, eine Aussage über den erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Einnahme des berauschenden Mittels und Blutentnahme gestatte (vgl. BTDrucks 13/3764, S. 5). Solange im Blut Substanzen eines der vom Gesetzgeber genannten Rauschmittel nachweisbar sind, sollte also nach dieser Vorstellung angenommen werden können, dass dieses Rauschmittel auf den Kraftfahrzeugführer so einwirkt, dass die der Ordnungswidrigkeitenvorschrift zugrunde liegende Annahme einer abstrakten Verkehrsgefährdung eingetroffen und eine Sanktionierung nach dieser Vorschrift gerechtfertigt ist.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme unter Hinweis auf neueres Schrifttum (insbesondere Bönke, BA 2004, Supplement 1, S. 4 <6>) ausgeführt hat, haben sich insoweit infolge des technischen Fortschritts inzwischen die Verhältnisse geändert. Danach hat sich die Nachweisdauer für das Vorhandensein von THC aufgrund von Blutproben wesentlich erhöht. Spuren der Substanz ließen sich nunmehr über mehrere Tage, unter Umständen sogar Wochen nachweisen. Die Annahme des Gesetzgebers von der Identität der Wirkungs- und Nachweiszeit treffe deshalb für Cannabis nicht mehr zu. Dies hat zur Folge, dass auch dann noch ein positiver Drogenbefund bei der Blutuntersuchung festgestellt werden kann, wenn der Konsum des Rauschmittels schon längere Zeit vor der Fahrt erfolgte und von der Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit deshalb nicht mehr ausgegangen werden kann (vgl. Bönke, wie vor). Der Vorstellung des Gesetzgebers, die in der Anlage zu § 24 a StVG aufgeführten Wirkstoffe seien nur in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Genuss des berauschenden Mittels im Blut nachweisbar (vgl. BTDrucks 13/3764, S. 5), ist damit für THC die Grundlage entzogen.
Mit Rücksicht darauf kann nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers für eine Verurteilung nach § 24 a Abs. 2 StVG ausreichen. Festgestellt werden muss vielmehr eine Konzentration, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. Das wird in der Wissenschaft zum Teil erst bei Konzentrationen von über 1 ng/ml angenommen, wie in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren deutlich geworden ist, das mit dem Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 (NJW 2002, S. 2378) geendet hat (vgl. die dort eingeholten Stellungnahmen von Berghaus, BA 2002, S. 321 <328 f.>, und Krüger, BA 2002, S. 336 <344 ff.>). Andere gehen, wie sich aus gutachterlichen Äußerungen ergibt, die vom Bundesverkehrsministerium im vorliegenden Verfahren vorgelegt worden sind, dagegen davon aus, dass schon, aber auch erst ab dem von der Grenzwertkommission in ihrem Beschluss zu § 24 a Abs. 2 StVG vom 20. November 2002 angegebenen Grenzwert von 1 ng/ml eine Wirkung im Sinne dieser Vorschrift nicht mehr auszuschließen sei, während im Bereich darunter eine solche Wirkung nicht belegt werden könne.
Das deckt sich mit der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, § 24 a Abs. 2 StVG führe nicht bereits bei der Feststellung geringster Konzentrationen von Rauschgift im Blut zu der vorgesehenen Sanktion, setze vielmehr eine THC-Konzentration deutlich oberhalb des Nullwerts voraus (zustimmend Jagow, in: Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl. 2004, § 24 a StVG Rn. 5 a) und komme derzeit erst ab einem Wert von 1 ng/ml zur Anwendung (vgl. NJW 2003, S. 1681 <1682>). In Übereinstimmung damit legen die Verwaltungsgerichte ihrer Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht ebenfalls den Grenzwert von 1 ng/ml zugrunde, bei dessen Vorliegen die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gerechtfertigt sei (vgl. VG München, Beschluss vom 26. Mai 2004 - M 6a S 04. 2632 - <JURIS>; Niedersächsisches OVG, NVwZ-RR 2003, S. 899 <900>; VGH Baden-Württemberg, VRS Bd. 107 <2004>, S. 234 <236>; siehe auch OVG Rheinland-Pfalz, DAR 2004, S. 413).
2. Die angegriffenen Entscheidungen sind vor diesem Hintergrund mit dem Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht vereinbar, weil sie bei Auslegung und Anwendung des § 24 a Abs. 2 StVG allein darauf abstellen, dass im Blut des Beschwerdeführers THC im Spurenbereich von weniger als 0,5 ng/ml festgestellt worden war.
Beide Gerichte haben nicht geprüft, ob die Annahme des Gesetzgebers von der Identität der Wirkungs- und Nachweiszeit für Rauschmittel der hier in Rede stehenden Art weiterhin zutrifft. Das Amtsgericht hat sich zwar im Einzelnen damit befasst, dass inzwischen auch THC-Konzentrationen unterhalb des Werts von 1 ng/ml nachgewiesen werden können. Es hat aber nicht erwogen, dass die Wirkungsdauer, die auch nach den Erkenntnissen, die in dem schon genannten Verfahren vor der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts gewonnen worden sind, bereits nach mehreren Stunden endet (vgl. NJW 2002, S. 2378 <2379>), beim Beschwerdeführer, der die verfahrensgegenständliche Pkw-Fahrt erst 16 Stunden nach der Einnahme von Cannabis angetreten hatte, zum Zeitpunkt der noch später abgenommenen Blutprobe nicht mehr fortbestanden haben könnte. Vielmehr hat es sich ohne jede Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts und der Verwaltungsgerichte mit der festgestellten THC-Konzentration von unter 0,5 ng/ml zufrieden gegeben und allein darauf die Verurteilung nach § 24 a Abs. 2 StVG gestützt.
Entsprechendes gilt für den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts, das ausdrücklich darauf abhebt, die Wirkung im Sinne des § 24 a Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG liege vor, weil im Blut des Beschwerdeführers der psychoaktive Hauptwirkstoff des Cannabis THC im Spurenbereich von weniger als 0,5 ng/ml nachgewiesen worden sei. Zwar treffe es zu, dass das in § 24 a Abs. 2 StVG genannte Verbot, am Straßenverkehr teilzunehmen, sich auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit beziehen solle und Fälle denkbar seien, in denen die Wirkstoffmenge nur (noch) so gering sei, dass eine Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit nicht (mehr) messbar sei oder jedenfalls nicht über das hinausgehe, was das Straßenverkehrsrecht als Folgen von Unpässlichkeiten und Irritationen verschiedenster Art in Kauf nehme. Die Grenze, ab der ein Fahrzeugführer "unter der Wirkung" eines Rauschmittels stehe, sei aber erreicht, wenn die Blut-Wirkstoff-Konzentration so hoch sei, dass ein zuverlässiger blutanalytischer Nachweis möglich sei. Hier wird deutlich, dass das Oberlandesgericht Nachweiszeit und Wirkungszeit gleichsetzt, obwohl von dieser Annahme nach den neuesten Erkenntnissen nicht mehr ausgegangen werden kann. Das wird den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht gerecht.
3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der demnach gegebenen Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG. Es ist nicht auszuschließen, dass die Ausgangsgerichte, wenn sie die neuesten wissenschaftlichen Entwicklungen und deren Auswirkungen auf die Rechtsprechung anderer Gerichte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hätten, zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wären, sei es, dass sie ihn vom Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 2 StVG freigesprochen, sei es, dass sie das Verfahren, was nach den Stellungnahmen des Generalbundesanwalts und auch des Bundesministeriums ebenfalls in Betracht kommt, nach § 24 a Abs. 4 StVG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt hätten.
4. Die angegriffenen Entscheidungen sind deshalb nach § 93 c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 304
Externe Fundstellen: NJW 2005, 349; StV 2005, 383
Bearbeiter: Stephan Schlegel