HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

März 2006
7. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen


Strafjustiz und Medien - mediale Öffentlichkeit oder "justizielle Schweigepflicht" im Ermittlungsverfahren?

Von Rechtsanwalt Dr. Christian-Alexander Neuling, Hamburg *

I. Einführung

Das schwierige Verhältnis zwischen der (Straf-)Justiz und den Medien zählt sicherlich zu den prekärsten Themen in der rechtswissenschaftlichen und -politischen Diskussion. Hierbei steht vor allem die Frage im Mittelpunkt, wie mit den - oftmals verhängnisvollen -
Konsequenzen sowohl der Öffentlichkeitsarbeit der (Straf-)Justiz als auch der Kriminalberichterstattung der Medien für die ungestörte Wahrheitsfindung im Strafverfahren und den Schutz der Rechte des Beschuldigten umzugehen ist.

Verschiedene Beiträge haben diese Diskussion vor allem in der jüngeren Vergangenheit fortgeführt: In 2004 hat der Arbeitskreis deutscher, österreichischer und schweizerischer Strafrechtslehrer einen "Alternativ-Entwurf Strafjustiz und Medien" (AE-StuM) vorgelegt. Im gleichen Jahr haben sich die Teilnehmer des 4. Strafverteidiger-Symposiums mit dem "Einfluß der Berichterstattung in den Medien auf Verlauf, Inhalt und Ergebnis des Strafverfahrens" beschäftigt.[1]

Nunmehr wird sich der 30. Strafverteidigertag vom 24. bis 26. März 2006 dem Thema "Wieviel Sicherheit

braucht die Freiheit?" zuwenden und wird sich dessen Arbeitsgruppe 6 der Frage "Justiz und Medien - brauchen wir eine justizielle Schweigepflicht?" widmen. Hierbei werden die Gesichtspunkte der Kriminalberichterstattung der Medien und der Auskunftspraxis der Strafverfolgungsbehörden im Ermittlungsverfahren im Mittelpunkt der Diskussion stehen.[2]

II. Strafjustizielle Medienauskünfte und mediale Verdachtsberichterstattung

Dieser Schwerpunktsetzung ist zuzustimmen, denn zunehmend erteilen Justizbedienstete schon im Ermittlungsverfahren offensive, voreingenommene Auskünfte und berichten die Medien in diesem frühen Verfahrensstadium umfassend und vorurteilsvoll über einschlägige Ereignisse. Beides verursacht oftmals schwerwiegende persönliche, berufliche und sozialen Beeinträchtigungen zu Lasten des betroffenen Beschuldigten.[3]

1. Aktuelle Beispiele

Zum Beleg dieses Befundes werden nachfolgend zwei aktuelle Beispielfälle dargestellt, die in besonderem Maße öffentliches Aufsehen erregen.

a) Strafjustizielle Medienauskünfte: Die sog. "Affäre Mannesmann"

Die sog. "Affäre Mannesmann"[4] hat vor nicht allzu langer Zeit erneut für großes Aufsehen gesorgt: Am 21. Dezember 2005 hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes[5] das Urteil der XIV. Großen Strafkammer des Landgerichtes Düsseldorf[6] aufgehoben - das Landgericht hatte die sechs Angeklagten von dem Vorwurf der besonders schweren Untreue bzw. der Beihilfe hierzu freigesprochen - und das Verfahren an eine andere Kammer dieses Landgerichtes zurückverwiesen.

Zuvor hatten sich verschiedene Stellen der nordrhein-westfälischen Strafjustiz bereits im Ermittlungsverfahren durch eine offensive, voreingenommene Öffentlichkeitsarbeit profiliert[7]:

Am 6. März 2001 hatte der damalige Düsseldorfer Generalstaatsanwalt anläßlich eines Pressegespräches mit Journalisten des Nachrichtenmagazins Der Spiegel mitgeteilt, er werde demnächst die Weisung erteilen, erneut strafrechtliche Ermittlungen gegen Herrn Dr. Klaus Esser - den ehemaligen Vorsitzenden des Vorstandes der Mannesmann AG - aufzunehmen.[8] Zudem hatte er mitgeteilt, gegen Klaus Esser werde auch wegen "erkauften Sinnenswandels"[9] ermittelt. Klaus Esser war darüber vorher nicht informiert worden. Im Anschluß an dieses Gespräch hatte Der Spiegel über Ermittlungen wegen Bestechlichkeit spekuliert[10] und berichtet, gegen Klaus Esser werde "wegen Untreue u.a."[11] ermittelt.

Weiterhin war ein interner Vermerk des Landeskriminalamtes an die Presse[12] gelangt. Zwar hatte man später nicht aufklären können, wer für diese "Durchstecherei"[13] verantwortlich gewesen war - allerdings waren offensichtlich nur Bedienstete des Landes Nordrhein-Westfalen in Betracht gekommen[14].

Ferner hatte ein Staatsanwalt dem Nachrichtenmagazin Focus mitgeteilt, es werde geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Vermögenssicherung gegen Klaus Esser vorliegen. Zwar hatte er hinzugefügt, dies sei "nicht aktuell"[15], allerdings hatte der Focus[16] dieses Detail im Rahmen der anschließenden Berichterstattung weggelassen.

Überdies hatte das nordrhein-westfälische Justizministerium in seinem Internetportal "NJW.Justizportal"[17] unter der Rubrik "Presse" - dort "dpa Justiz Aktuell"[18] - zwei dpa-Meldungen veröffentlicht: In der ersten Pressemitteilung "Ermittler in den Chefetagen - prominente Fälle häufen sich"[19] vom 22. Januar 2003 waren Klaus Esser und andere Beschuldigte zunächst als Verdächtige in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren benannt worden und war wie folgt ausgeführt worden:

"Gangster in Nadelstreifen richten in Deutschland Jahr für Jahr mehr Schaden an als alle Ladendiebe, Einbrecher und Bankräuber zusammen" [20] .

In der zweiten Pressemitteilung "Selbstbedienungsladen Mannesmann - bis zu 111 Mio. DM Schaden"[21] vom 25. Februar 2003 war Klaus Esser unter Hinweis auf die Einschätzung der Düsseldorfer Staatsanwaltschaft als "Boss einer Selbstbedienungsbude"[22] bezeichnet und der Vorwurf der "Käuflichkeit"[23] wiederholt worden.

Schließlich hatte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf am 25. Februar 2003 eine Pressekonferenz durchgeführt, um über die Erhebung der Anklage zu informieren. Dabei hatte der sachbefaßte Leitende Oberstaatsanwalt den Begriff der "Käuflichkeit"[24] verwendet, obwohl dieser Vorwurf nicht Gegenstand der Anklage gewesen war, und von einer "Version"[25] des Beschuldigten gesprochen, die man widerlegt hätte.

b) Mediale Verdachtsberichterstattung: Der sog. "Todesengel" bzw. "Todespfleger" von Sonthofen

Im vergangenen Jahr erhob die Staatsanwaltschaft Kempten gegen einen Krankenpfleger aus Sonthofen Anklage wegen Mordes in 16 Fällen, Totschlags in 12 Fällen, Tötung auf Verlangen in einem Fall und anderer Vorwürfe. Er soll überwiegend älteren Patienten Medikamente verabreicht haben, wodurch diese verstarben.

Zuvor hatten die Medien die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden begleitet, indem sie umfassend und vorurteilsvoll berichtet hatten:

Der Spiegel hatte getitelt: "In den Tod gespritzt" und berichtet: "Die Entdeckung des Serienmörders war reiner Zufall".[26] Unter Hinweis darauf, daß der Beschuldigte die Tötung von zehn Patienten gestanden hätte, hatte das Nachrichtenmagazin ausgeführt:

"Ob das schon alle Opfer sind, wird sich zeigen. Doch bereits jetzt handelt es sich um einen der spektakulärsten Fälle von Patiententötung, die Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg erlebt hat." [27]

Weiterhin hatte Der Spiegel das Alter des Beschuldigten mitgeteilt und ihn - unter Hinweis darauf, er hätte angegeben, aus Mitleid gehandelt zu haben - als "selbst ernannten Erlöser von Sonthofen" bezeichnet.[28] Ferner hatte das Nachrichtenmagazin später sowohl seinen Vornamen als auch den Anfangsbuchstaben seines Nachnamens veröffentlicht.[29] Schließlich hatte es den Beschuldigten als "sogenannten Todespfleger von Sonthofen"[30] bezeichnet.

Das Nachrichtenmagazin Focus hatte es als "(g)rösste Tötungsserie in Deutschland" bezeichnet sowie ebenfalls den Vor- und den abgekürzten Nachnamen veröffentlicht.[31]

Die Bild-Zeitung hatte den Beschuldigten als "irre(n) Tot-Spritzer aus dem Krankenhaus Sonthofen"[32] und "Todespfleger"[33] bezeichnet. Weiterhin hatte sie getitelt: "Experte fordert: Dieser Mann darf nie wieder freikommen"[34] und

"Schlimmster Serien-Killer Dieses Milchgesicht spritzte 29 Patienten tot" [35] .

Außerdem hatte die Bild-Zeitung den Beschuldigten individualisiert.[36]

Die BoZo - Berliner Zeitung hatte den Artikel "Todespfleger gesteht neue Morde!" veröffentlicht, den Beschuldigten - der schon 12 Tötungen gestanden hätte - als "größte(n) deutsche(n) Serienkiller der deutsche(n) Nachkriegsgeschichte" bezeichnet und ein Foto des Beschuldigten veröffentlicht.[37] Später hatte sie über den "Todespfleger von Sonthofen: 42 Opfer?" berichtet und erneut ein Foto des Beschuldigten veröffentlicht.[38]

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung berichtete, Sonthofen sei nicht mehr nur die "Alpenstadt des Jahres 2005", sondern jetzt auch die "Stadt des wahrscheinlich größten Serienmords in Deutschland seit dem Zweiten Weltkrieg".[39] Sie berichtete anläßlich der Ausweitung der Vorwürfe auf weitere Todesfälle, daß es sich - vorbehaltlich der Bestätigung der Vorwürfe - um die "größte Tötungsserie in Deutschland nach dem Krieg"[40] handele; in Sonthofen sei die "größte Tötungsserie der deutschen Nachkriegsgeschichte"[41] aufgedeckt worden. Anschließend berichtete sie im Rahmen eines Artikels über "Serienmorde in Deutschland"[42], daß die Öffentlichkeit für den Beschuldigten bereits einen Namen gefunden habe: "Todespfleger von Sonthofen"[43].

2. Rechtliche Grundlagen und Grenzen

In Anbetracht solcher besorgniserregender Beispiele stellt sich die Frage, ob die geltende Rechtslage derart offensive, voreingenommene Auskünfte von Justizbediensteten bzw. eine so umfangreiche, vorurteilsvolle Verdachtsberichterstattung der Medien überhaupt zuläßt, und, wenn ja, ob es notwendig ist, die geltende Rechtslage zu verändern.

a) Grundsätzliches

Die Frage des zulässigen Inhaltes der Medienauskünfte durch Justizbedienstete bzw. der Verdachtsberichterstattung der Medien über Ermittlungsverfahren wurzelt in einer Kollision der folgenden Interessen:

Einerseits begehrt die Öffentlichkeit möglichst detaillierte Informationen über Geschehnisse, die sich schon im Ermittlungsverfahren ereignen. Dieses Informationsinteresse wird durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG [44] grundgesetzlich gewährleistet. Andererseits bedarf der Beschuldigte in dreierlei Hinsicht des Schutzes: Erstens verletzen offensive, voreingenommene Auskünfte von Justizbediensteten und eine umfassende, vorverurteilende Verdachtsberichterstattung der Medien das - ebenfalls grundgesetzlich garantierte (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. 2 Abs. 1 GG [45] ) - allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten. Es kann in zweifacher Hinsicht betroffen sein: zum einen als Recht auf Anonymität, d.h. Bild- und Namensanonymität, und zum anderen als Recht auf Nicht-Entsozialisierung. [46] Zweitens stellt ein derartiges Vorgehen eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 20 Abs. 3 GG, 6 Abs. 2 EMRK) und drittens einen Verstoß gegen das Gebot des "fair trial" (Art. 20 Abs. 3 GG, 6 Abs. 1 S. 1 EMRK [47] ) dar. Aus letzterem folgt unter anderem, daß die Ermittlungsbehörden ihre Medienauskünfte ausgewogen zu gestalten und darauf hinzuwirken haben, daß ihre Einleitungsentscheidung nicht als definitiver Schuldspruch wahrgenommen wird; überdies muß der Beschuldigte vor den Medien hiervon in Kenntnis gesetzt werden. [48]

Prinzipiell ist im Rahmen der Beurteilung dieser Kollisionslage zu berücksichtigen, daß es sich bei dem Ermittlungsverfahren um ein nichtöffentliches Verfahren handelt.[49] Dadurch soll - erstens - gewährleistet werden, daß die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden nicht beeinträchtigt werden[50] und - zweitens - den persönlichen, sozialen und beruflichen Schutzbedürfnissen des Beschuldigten Rechnung getragen werden[51].[52]

b) Mediale Verdachtsberichterstattung

Trotz dieser Nichtöffentlichkeit des Ermittlungsverfahrens fungieren die Medien auch im Hinblick auf ihre Verdachtsberichterstattung als zentrale Informationsübermittler, d.h., sie leisten informationelle Daseinsvorsorge, indem sie "allgemein zugängliche Quellen" (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) schaffen.[53] Hierbei sind die Medien - abgesehen von eigenen "Ermittlungen"[54] - auf Auskünfte von Justizbediensteten angewiesen, wobei sowohl die Informationsgewinnung als auch die -übermittlung unter dem grundgesetzlichen Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG - der Meinungs-[55] (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG), Presse-[56], Rundfunk-[57] und Filmfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) - stehen. Die Tätigkeit der Medien wird ferner durch die Regelungen in den einzelnen Landespressegesetzen (LPG)[58] betreffend die behördliche Auskunftspflicht gewährleistet (vgl. z.B. § 4 Abs. 1 Hamburgisches Pressegesetz).[59]

Grundsätzlich sollen die Medien schon in einem Stadium über Ereignisse berichten dürfen, in dem erst ein An-

fangsverdacht152 Abs. 2 StPO) besteht. Diese sog. "Verdachtsberichterstattung"[60] setzt allerdings voraus, daß die journalistische Sorgfaltspflicht beachtet wird, die umso bedeutsamer ist, je schwerer das Ansehen des Betroffenen beschädigt wird.[61]

Im einzelnen muß der Verdachtsberichterstattung ein "Mindestbestand an Beweistatsachen"[62] innewohnen, welcher für den Wahrheitsgehalt der veröffentlichten Informationen spricht. Der Betroffene darf nicht vorverurteilt werden, d.h., mittels einer tendenziösen Darstellung darf nicht der unzutreffende Eindruck erweckt werden, daß er bereits überführt sei.[63] Die Berichterstattung darf keine bewußt einseitige oder verfälschende Darstellung enthalten oder darauf abzielen, einen sensationellen Inhalt zu veröffentlichen - es müssen also auch diejenigen Umstände angemessen berücksichtigt werden, welche den Betroffenen zu entlasten geeignet sind[64]. Vor einer Veröffentlichung ist stets[65] die Stellungnahme des Betroffenen einzuholen.[66] Schließlich muß ein Ereignis "von gravierendem Gewicht"[67] vorliegen, dessen Mitteilung durch ein öffentliches Informationsbedürfnis gerechtfertigt ist.[68]

Gleichwohl dürften an die journalistische Sorgfaltspflicht keine überzogenen Anforderungen gestellt und der anzulegende Maßstab derart streng aufgefaßt werden, daß dadurch die Funktion der Meinungsfreiheit beeinträchtigt werde.[69] Straftaten gehörten zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung gerade ein Teil der Aufgaben der Medien sei.[70] Die Medien könnten ihre grundgesetzlich gewährleistete Funktion im Rahmen der öffentlichen Meinungsbildung nicht verläßlich erfüllen, wenn sie - zum Schutz des öffentlichen Ansehens einer Person - nur solche Informationen veröffentlichen dürften, welche zum Zeitpunkt ihrer Mitteilung sicher feststünden.[71] Hierbei sei der Zwang zu aktueller Berichterstattung zu berücksichtigen, welcher die ohnehin beschränkten Möglichkeiten der Medien zur Aufklärung der Wahrheit verkürze. Deshalb verdiene eine aktuelle Berichterstattung zur Befriedigung des öffentlichen Informationsinteresses regelmäßig den Vorrang vor dem Schutz des Persönlichkeitsrechtes des Betroffenen, wenn ihr eine sorgfältige Recherche zugrunde liege.[72]

c) Strafjustizielle Medienauskünfte

Die Ermittlungsbehörden handeln in Erfüllung ihrer pressegesetzlichen Auskunftspflicht, wenn sie Medienvertretern Auskünfte erteilen. Weiterhin kommt als Rechtsgrundlage § 475 Abs. 4 Fall 2 i.V.m. Abs. 1 StPO in Betracht[73], der seiner amtlichen Begründung[74] nach jedoch nur die Informationsübermittlung an Private (d.h. nicht Beschuldigte, Privat- oder Nebenkläger, Verletzte oder Einziehungsbeteiligte) und Angehörige privater Einrichtungen betrifft, die für ihre Zwecke Auskunft begehren oder Akteneinsicht beantragen. Deshalb lehnt ein Teil des Schrifttums[75] die Anwendung auf Fälle ermittlungsbehördlicher Medienauskünfte ab, wohingegen andere Stimmen[76] und die überwiegende Rechtsprechung[77] eine Anwendbarkeit der §§ 474 ff. StPO annehmen.[78] In beiden Fällen ist bei der Prüfung eines Auskunftsbegehrens eine schwierige Abwägungsentscheidung zu treffen[79]: Zunächst "kann" Auskunft erhalten, wer hierfür ein "berechtigtes Interesse" darlegt (§ 475 Abs. 4 Fall 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 StPO), wobei Auskünfte allerdings zu versagen "sind", falls der Betroffene ein "schutzwürdiges Interesse" hat (§ 475 Abs. 1 S. 2 StPO). Die Erteilung einer Auskunft "kann" verweigert werden, falls ein "schutzwürdiges privates Interesse" verletzt werden würde (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 Hamburgisches

Pressegesetz[80]). Mithin ist in beiden Fällen eine Ermessensentscheidung zu treffen, die zudem an einen unbestimmten Rechtsbegriff anknüpft. Hierbei wird die Ermittlungsbehörde das allgemeine Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das individuelle Schutzinteresse des Beschuldigten gegeneinander abwägen.[81] Im Ergebnis besteht - abgesehen von Fällen einer Ermessensreduzierung "auf Null" - keine Pflicht zur Erteilung einer Medienauskunft.

Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Erteilung einer Medienauskunft durch Ermittlungsbehörden zulässig ist, wird die Auffassung vertreten, daß grundsätzlich der Schutz des Untersuchungszweckes vor Gefährdungen maßgeblich, jedoch die Erteilung einer Auskunft bei schweren Straftaten grundsätzlich zulässig sei.[82] Insbesondere in politisch geprägten Strafverfahren - wie z.B. in einem Steuerstrafverfahren im Zusammenhang mit Parteispenden - existiere ein zwingendes öffentliches Informationsinteresse.[83] Dagegen ist eine öffentliche Individualisierung des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren (z.B. durch Namensnennung oder Bildnisveröffentlichung) nur ausnahmsweise zulässig.[84] Als Kriterien kämen in Betracht: das Vorliegen einer Straftat von besonderer Bedeutung (z.B. schwerste Kriminalität), das Bestehen wesentlicher und einen erheblichen Tatverdacht begründender Umstände sowie das Aufsehen, das eine Straftat an sich oder im Zusammenhang mit allgemein interessierenden Vorgängen erregt habe (z.B. im Fall der Beteiligung einer sog. "Person der Zeitgeschichte"[85]).[86]

Zu berücksichtigen ist allerdings die Unschuldsvermutung, die eine entsprechende Zurückhaltung, zumindest aber eine angemessene Berücksichtigung der zur Verteidigung des Beschuldigten vorgebrachten Argumente gebietet.[87] Es sind alle Formulierungen zu vermeiden, welche den konkreten Tatvorwurf schwerer als tatsächlich ermittelt darstellen.[88] Ebenfalls unzulässig ist die Veröffentlichung halbwahrer Mitteilungen.[89] Schließlich trifft die Ermittlungsbehörden die Pflicht, allgemeinverständliche Medienauskünfte zu erteilen; insbesondere bei Auskünften über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist sorgfältig darauf zu achten, daß in der Öffentlichkeit kein falscher Eindruck entsteht - neigt der juristisch regelmäßig nicht vorgebildete Rezipient doch dazu, diese Entscheidung mit einem definitiven Schuldspruch gleichzusetzen.[90]

3. Bisherige Reformvorschläge

In der jüngeren Vergangenheit haben verschiedene Autoren Reformvorschläge unterbreitet, mittels welcher der rechtliche Rahmen von Medienauskünften im Ermittlungsverfahren näher bestimmt werden soll[91]. Dieser Ansatz ist konsequent, wenn man bedenkt, daß die Medien - von eigenen "Ermittlungen" abgesehen - auf Auskünfte von Justizbediensteten angewiesen sind, falls sie über Ereignisse im nichtöffentlichen Ermittlungsverfahren berichten wollen.[92]

a) Gerichtsverfassungsrechtlicher Ansatz

Birgit Dalbkermeyer [93] schlägt vor, die Regelungen der unmittelbaren (Saal-)Öffentlichkeit (§§ 169 ff. GVG) um eine neue Vorschrift - § 169a GVG - betreffend die mittelbare (Medien-)Öffentlichkeit zu ergänzen. § 169a GVG soll ein Verbot generell-vorverurteilender (Absatz 1) und konkret-individualisierender Medienauskünfte (Absatz 2) normieren. Überdies soll eine Verpflichtung zur Einbindung des Beschuldigten und seines Strafverteidigers in die Auskunftstätigkeit eingeführt werden (Absatz 3). Dalbkermeyer schlägt für einen neuen § 169a GVG den folgenden Wortlaut[94] vor:

"(1) 1Das Ermittlungsverfahren ist nichtöffentlich. 2Bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit ist mit Presse, Hörfunk und Fernsehen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Aufgaben und ihrer Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung zusammenzuarbeiten. 3Diese Unterrichtung darf weder den Untersuchungszweck gefährden, noch dem Ergebnis der Hauptverhandlung vorgreifen. 4Sie soll sich orientieren an dem Grundsatz der Unschuldsvermutung und dem Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren. 5Zu unterlassen sind daher einseitige, präjudizierende Äußerungen, die geeignet
sind, die Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten oder sonst die Findung der Wahrheit oder einer gerechten Entscheidung zu beeinträchtigen. 6Insbesondere darf nicht durch den Inhalt oder die sprachliche Darstellung einer Mitteilung der Eindruck erweckt werden, daß der Beschuldigte schuldig oder bereits als Täter überführt sei.
(2) 1Die Veröffentlichung der Identität des Beschuldigten hat ohne dessen Zustimmung bis zur Anklageerhebung zu unterbleiben, soweit dies nicht im Interesse der Aufklärung von Straftaten geboten ist. 2Dasselbe gilt für Angaben, die die Identifizierung des Beschuldigten nahe legen.
(3) 1Werden schriftliche Auskünfte oder Presseerklärungen erteilt, so ist dem von ihnen Betroffenen, insbesondere dem Beschuldigten, soweit er anwaltlich vertreten wird, auch seinem Rechtsanwalt, vorab, spätestens aber gleichzeitig eine Abschrift zu übermitteln. 2Zu Pressekonferenzen ist der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger rechtzeitig einzuladen. 3Im Verlauf der Pressekonferenz ist ihnen die Möglichkeit zu gewähren, Stellungnahmen/Erklärungen abzugeben."

b) Informationsrechtlicher Ansatz

Bernd-Dieter Meier [95] empfiehlt, die Vorschriften des Ersten Abschnittes des Achten Buches der Strafprozeßordnung (§§ 474 bis 482 StPO) um einen neuen § 475a StPO zu ergänzen, der sich auf alle Abschnitte des Strafverfahrens erstrecken soll. Die Vorschrift soll zuerst den zulässigen Inhalt von Medienauskünften normieren, indem prinzipiell nur "allgemeine Mitteilungen" zulässig sein sollen (Absatz 1 Satz 1 und 2); diese Auskünfte sollen - abweichend von § 477 Abs. 1 StPO - nicht durch die Überlassung von Abschriften aus den Akten erfolgen dürfen (Satz 3). Anschließend sollen Ausnahmen von diesem Prinzip geregelt werden, die im Kern an das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten anknüpfen: Zum einen wird darauf abgestellt, ob der Beschuldigte in die Erteilung einer Medienauskunft eingewilligt hat (Absatz 2 Satz 1), wobei für diese Fallgruppe eine Rückausnahme vorgesehen ist (Satz 2). Zum anderen soll - einwilligungsunabhängig - entscheidend sein, ob das öffentliche Informationsinteresse das individuelle Geheimhaltungsinteresse überwiegt (Absatz 3 Satz 1 und 2). Dies soll bei minderjährigen Betroffenen ausnahmsweise keine Medienauskünfte legitimieren können (Satz 3), wobei erneut eine Rückausnahme vorgesehen ist (Satz 4). Schließlich soll dem Beschuldigten eine gewisse Kontrollmöglichkeit eingeräumt (Absatz 4) und der postmortale Persönlichkeitsschutz besonders berücksichtigt werden (Absatz 5). Dieser neue § 475a StPO soll wie folgt lauten[96]:

(1) 1Auskünfte gegenüber den Medien sind grundsätzlich auf allgemeine Mitteilungen über die Tat, den Verfahrensgegenstand und gesicherte Erkenntnisse aus den Ermittlungen beschränkt. 2Auskünfte, die das Ergebnis der Ermittlungen vorwegnehmen, sind unzulässig. 3Auskünfte dürfen nicht durch die Überlassung von Abschriften aus den Akten erteilt werden.
(2) 1Über Umstände, die geeignet sind, allein oder im Zusammenhang mit anderen Umständen die Identität des Beschuldigten, des Verletzten oder eines Zeugen aufzudecken, sowie über sonstige Umstände, die für die Beurteilung einer dieser Personen in der Öffentlichkeit von Bedeutung sind, dürfen Auskünfte nur dann erteilt werden, wenn der Betroffene eingewilligt hat. 2Einer Einwilligung in Auskünfte über die Identität bedarf es dann nicht, wenn die Identität des Betroffenen in den Medien bereits veröffentlicht ist.
(3) 1Über den Beschuldigten dürfen die in Absatz 2 Satz 1 genannten Auskünfte auch dann erteilt werden, wenn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an den betreffenden Umständen das Geheimhaltungsinteresse des Beschuldigten überwiegt. 2Ein Überwiegen ist in der Regel dann anzunehmen, wenn
a) es sich bei dem Beschuldigten unabhängig von der Tat um eine Person der Zeitgeschichte handelt, oder
b) dem Beschuldigten eine rechtswidrige Tat zur Last gelegt wird, die aufgrund ihrer besonderen Umstände für die Öffentlichkeit von vorrangigem Interesse ist, und der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist.
3 Über Beschuldigte, die zur Zeit der Tat jünger als 18 Jahre alt waren, dürfen die in Absatz 2 Satz 1 genannten Auskünfte nicht erteilt werden. 4Über die Identität eines solchen Beschuldigten dürfen Auskünfte erteilt werden, wenn sie in den Medien bereits veröffentlicht ist.
(4) Dem Betroffenen ist auf Antrag mitzuteilen, welche Auskünfte über seine personenbezogenen Daten den Vertretern der Medien gegeben worden sind.
(5) Über die Identität eines Verstorbenen dürfen Auskünfte erteilt werden, wenn die Angehörigen eingewilligt haben. Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gelten sinngemäß.

c) Strafverfahrensrechtlicher Ansatz

Der Autor des vorliegenden Beitrages[97] schlägt vor, die Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Zweiten Buches der Strafprozeßordnung betreffend das Ermittlungsverfahren (§§ 158 bis 177 StPO) um einen neuen § 160a StPO zu ergänzen. Diese Vorschrift könnte das Gebot fairer Öffentlichkeitsarbeit im Wege einer gesetzlichen Konkretisierung der "fair trial"-Maxime verankern. § 160a StPO soll zunächst die praktisch wichtige Frage der Zuständigkeit für Medienauskünfte regeln, die - mit Rücksicht auf ihre beizubehaltende Träger- und Leitfunktion im Ermittlungsverfahren - der Staatsanwaltschaft bzw. deren Pressesprecher(in) zukäme (Absatz 1).[98] Anschließend sollen der zulässige von dem unzulässigen Inhalt (straf-)justizieller Medienauskünfte abgegrenzt werden. Dies könnte mittels einer Differenzierung zwischen den Hauptformen vorurteilsvoller Öffentlichkeitsarbeit gelingen: konkret-individualisierende und allgemein-vorverurteilende Medienauskünfte (Absatz 2 bis 4).[99]

Dieser neue § 160a StPO soll den folgenden Wortlaut[100] haben:

(1) 1 Das Ermittlungsverfahren ist nichtöffentlich. 2Die Staatsanwaltschaft kann der Presse, dem Hörfunk und dem Fernsehen Auskünfte erteilen, wenn dadurch nicht der Ermittlungszweck gefährdet wird. 3Die Polizei erteilt Auskünfte nur in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft.
(2) 1 Die öffentliche Individualisierung des Beschuldigten oder Auskünfte, die eine öffentliche Individualisierung ermöglichen, sind vor Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens unzulässig. 2Dies gilt nicht, wenn der Beschuldigte zugestimmt hat oder dies zur Aufklärung von Straftaten erforderlich ist.
(3) Objektiv-deskriptive Auskünfte über den äußeren Hergang des Ermittlungsverfahrens, insbesondere über
1. die ermittelnde Behörde,
2. den Inhalt des Vorwurfs,
3. die Durchführung von Zwangsmaßnahmen,
4.den Abschluss des Ermittlungsverfahrens,
können erteilt werden.
(4) Subjektiv-bewertende Auskünfte über innere Umstände des Ermittlungsverfahrens, die geeignet sind, schutzwürdige Interessen des Beschuldigten zu verletzten, indem sie insbesondere
1. Ermittlungsmaßnahmen und -erkenntnisse einseitig bewerten,
2. den Beschuldigten als schuldig oder schon überführten Täter hinstellen und dadurch die Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten oder sonst wie die sachgerechte Durchführung des Verfahrens beeinträchtigen, sind unzulässig.

III. Abschließende Betrachtung

In vielen Fällen erteilen Justizbedienstete schon im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren offensive, voreingenommene Auskünfte und besitzt die Verdachtsberichterstattung der Medien in diesem Verfahrensstadium rücksichtslosen Charakter[101]. Dieser Befund wird nicht nur durch die dargestellten Fälle[102], sondern darüber hinaus auch durch zahlreiche weitere Beispiele[103] belegt.

Diese besorgniserregende Entwicklung wird sich - begünstigt durch die Bedingungen unserer modernen Informations- und Mediengesellschaft[104] - fortsetzen und verstärken. Ihr wird bisher nicht entschieden genug entgegengetreten: Die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit (straf-)justizieller Auskünfte und medialer Verdachtsberichterstattung wird einer schwierigen und wenig berechenbaren Abwägungsentscheidung überlassen.[105] Es droht eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung

der persönlichen, beruflichen und sozialen Schutzbedürfnisse des betroffenen Beschuldigten.

Vor diesem Hintergrund wird angeregt, die dargestellten Vorschläge aufzugreifen und eine neue gesetzliche Vorschrift zur detaillierten Regelung der Öffentlichkeitsarbeit der Strafjustiz im Ermittlungsverfahren einzuführen. Es ist zu hoffen, daß sich der 30. Strafverteidigertag diese Forderung zu eigen macht und eine dahingehende Empfehlung formuliert.


* Der Autor ist in der Kanzlei Strate & Ventzke tätig.

[1] Vgl. die zahlreichen, instruktiven Beiträge in: StV 2005, S. 166 (167 ff.); außerdem Hörisch, StV 2005, S. 151 ff.

[2] So die Ankündigung: http://www.strafverteidigervereinigungen.org/StVT.htm.

[3] Dazu Neuling, Inquisition durch Information - Medienöffentliche Strafrechtspflege im nichtöffentlichen Ermittlungsverfahren (2005), Viertes Kapitel/D.

[4] Der Spiegel, Nr. 34/2001, S. 90.

[5] Az. 3 StR 470/04 = BGH HRRS 2006 Nr. 100. Vgl. auch die Pressemitteilung Nr. 179/2005 v. 21. 12. 2005.

[6] Az. XIV 5/03 . Siehe auch NJW 2004, S. 3275 ff.

[7] Dazu OLG Düsseldorf (Az. I-15 U 98/03), NJW 2005, S. 1791 ff.; zu dieser Entscheidung: Lorz, NJW 2005, 2657 ff. Zuvor LG Düsseldorf (Az. 2b O 182/02), NJW 2003, S. 2536 ff.; zu dieser Entscheidung: Huff, DRiZ 2003, S. 365; Otto/Arnold, WuB 9/2003, IV A. § 839 BGB 1.03, S. 793 ff.; Becker-Toussaint, NJW 2004, S. 414 ff.; Lorz/Bosch, AfP 2005, S. 97 ff.

[8] So die Feststellung des LG Düsseldorf (Fn. 7), S. 2538.

[9] Zitat des OLG Düsseldorf (Fn. 7), S. 1800.

[10] Der Spiegel online (http://www.spiegel.de/) v. 10. 3. 2001; Der Spiegel Nr. 11/2001 v. 12. 3. 2001, S. 122.

[11] Der Spiegel (Fn. 10).

[12] Vgl. z.B. die Süddeutsche Zeitung v. 24. 7. 2002, S. 1 und 2; dazu OLG Düsseldorf (Fn. 7), S. 1804; LG Düsseldorf (Fn. 7), S. 2539.

[13] Wagner, Strafprozeßführung über Medien (1987), S. 35 f.

[14] Ebenso LG Düsseldorf (Fn. 7), S. 2539; ähnl. OLG Düsseldorf (s.o. Fn. 7), S. 1804.

[15] Zitat des LG Düsseldorf (Fn. 7), S. 2540; dazu auch OLG Düsseldorf (Fn. 7), S. 1804.

[16] Nr. 35 v. 27. August 2001, S. 199.

[17] http://www.justiz.nrw.de/IndexSeite/Presse/dpa_ticker/index.html.

[18] Fn. 17.

[19] Zitat des OLG Düsseldorf (Fn. 7), S. 1804.

[20] Zitat des LG Düsseldorf (Fn. 7), S. 2540; etwas anders OLG Düsseldorf (Fn. 7), S. 1805: "Gangster im Nadelstreifen".

[21] Zitat des LG Düsseldorf (Fn. 7), S. 2541; OLG Düsseldorf (Fn. 7), S. 1806.

[22] Zitat des LG Düsseldorf (Fn. 21).

[23] Fn. 21.

[24] Fn. 21; außerdem OLG Düsseldorf (Fn. 21).

[25] Fn. 21.

[26] Der Spiegel Nr. 32/2004 v. 2. 8. 2004, S. 48.

[27] Fn. 26.

[28] Der Spiegel (Fn. 26), S. 49.

[29] Der Spiegel Nr. 46/2004 v. 8. 11. 2004, S. 76.

[30] Der Spiegel Nr. 37/2005 v. 12. 9. 2005, S. 54.

[31] Focus Nr. 6/2005 v. 5. 2. 2005, S. 36.

[32] Bild-online (http://www.bild.t-online.de/BTO/index.html) v. 4. 8. 2004.

[33] Bild-online v. 7. 8. 2004.

[34] Fn. 33.

[35] Bild-online v. 1. 2. 2005.

[36] Fn. 33, 35.

[37] BoZo -Berliner Zeitung v. 17. 8. 2004, S. 40.

[38] BoZo -Berliner Zeitung v. 2. 10. 2004, S. 40.

[39] Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 13. 10. 2004, S. 9.

[40] Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 2. 2. 2005, S. 1.

[41] Frankfurter Allgemeine Zeitung (Fn. 40), S. 9.

[42] Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 3. 2. 2005, S. 11.

[43] Fn. 42.

[44] BVerfGE 27, S. 71 (81): Die Informationsfreiheit ist "eine der wichtigsten Voraussetzungen der freiheitlichen Demokratie".

[45] Grundl. BGHZ 13, S. 334 (338 m.w.N.); anschl. BVerfG 34, S. 269 (280 ff.).

[46] Dazu Neuling (Fn. 3), Fünftes Kapitel/A./II./1. m.w.N.

[47] Der Anspruch auf ein faires Verfahren ist als übergeordnetes strafprozessuales Prinzip anerkannt (z.B. BVerfGE 57, S. 250[274 ff.]; 63, S. 45[60 ff.]; BGHSt 24, S. 125[131 f.]). Roxin, Strafverfahrensrecht, 25. Aufl. (1998), § 11 Rdn. 9, bezeichnet es treffend als "oberstes Gebot des gesamten Strafprozeßrechtes".

[48] Ebenso bereits Schaefer, FS Riess (2002), S. 491 (493 f.).

[49] BVerfGE 77, S. 1 (53); OLG Hamm, NJW 2000, S. 1278 (1279); Braunschweig, NJW 1975, S. 651 (652).

[50] BVerfG (Vorprüfungsausschuß), NStZ 1984, S. 228; M-G, StPO, 48. Aufl. (2005), Einl., Rn. 60 m.w.N.; Pfeiffer in: KK, StPO, 5. Aufl. (2003), Einl., Rn. 35; Rieß in: LR, StPO, 25. Aufl. (2001), § 160, Rn. 41a m.w.N.

[51] Dazu schon OLG Braunschweig (s.o. Fußn. 49); von Becker, Straftäter und Tatverdächtige in den Massenmedien: Die Frage der Rechtmäßigkeit identifizierender Kriminalberichte (1979), S. 208 ff. m.w.N.; Bornkamm, Pressefreiheit und Fairneß des Strafverfahrens - Die Grenzen der Berichterstattung über schwebende Strafverfahren im englischen, amerikanischen und deutschen Recht (1980), S. 262 f. m.w.N.; Dahs, NStZ 1986, S. 563 f. m.w.N.; Rieß (Fn. 50), Rn. 41 m.w.N.

[52] Zum Ganzen Neuling (Fn. 3), Viertes Kapitel/A. m.w.N.; Weigend in: FS Rolinski (2002), S. 253 (256). Dagegen stellt das Hauptverfahren ein grundsätzlich öffentliches Verfahren dar (vgl. § 169 S. 1 GVG, Art. 6 Abs. 1 S. 1 und 2 Hs. 1 EMRK). Einschränkung: § 169 S. 2 GVG; Ausnahmen: §§ 171a ff. GVG, Art. 6 Abs. 2 Hs. 2 EMRK, § 48 Abs. 1 und 2 JGG).

[53] Vgl. Neuling (Fn. 3), Erstes Kapitel/B./I. m.w.N.

[54] Dazu Neuling (Fn. 3), Siebtes Kapitel/B./III./1. m.w.N.

[55] BVerfGE 5, S. 85 (205); 7, S. 198 (208); 12, S. 113 (125): Die Meinungsfreiheit ist für die freiheitlich-demokratische Staatsordnung "schlechthin konstituierend".

[56] BVerfGE 20, S. 162 (174); 50, S. 234 (239 f.); 52, S. 283 (296): Die freie Presse ist ein "Wesenselement des freiheitlichen Staates".

[57] BVerfGE 35, S. 202 (221): Die Rundfunkfreiheit ist "schlechthin konstituierend für die freiheitlich-demokratische Grundordnung".

[58] Ausf. zur Gesetzgebungskompetenz: Bullinger in: Löffler, Presserecht, 4. Aufl. (1997), Einl., Rn. 61 und 79 ff. ; ders./Ricker, Handbuch des Presserechts, 3. Aufl. (1994), 1. Abschn., 2. Kap., Rn. 10 ff.; jew. m.w.N.

[59] Vgl. auch § 4 Abs. 1 LPG in den anderen Bundesländern (Ausnahme: Hessen, § 3 Abs. 1 Hessisches Pressegesetz; abw. Wortlaut: Bayern, Mecklenburg-Vorpommern: "Recht auf Auskunft"), dazu ausf. Wenzel in: Löffler (Fn. 58), § 4 LPG, vor Rdn. 1.

[60] BGHZ 143, S. 199, Anm. Kübler, JZ 2000, S. 622 f.; OLG Dresden, NJW 2004, S. 1181 (1182); Prinz/Peters, Medienrecht (1999), Zweiter Abschn., 10. Kap., Rn. 264; J. Soehring, Presserecht, 3. Aufl. (2000), § 16, Rn. 16.23 m.w.N. Zur individualisierenden Verdachtsberichterstattung: BGHZ 143, S. 199 (207 m.w.N.); Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. (2003), 10. Kap., Rn. 157 und 169; Eisenberg, StraFo 2006, S. 15 (S. 16 f.); Prinz/Peters (a.a.O.), Rn. 272; J. Soehring (a.a.O.), Rn. 19.32 ff.; jew. m.w.N.

[61] BGH (Fn. 60), S. 203 m.w.N.; OLG Dresden (Fn. 60); Burkhardt (Fn. 60), Rn. 154; Peters NJW 1997, S. 1334 ff. m.w.N.; vgl. ferner Eisenberg (Fn. 60) auch zur Staatsanwaltschaft als sog. "privilegierten Quelle" (S. 18).

[62] BGH (Fn. 61); OLG Dresden (Fn. 60); Burkhardt (Fn. 60), 10. Kap., Rn. 155 f. m.w.N.; Prinz/Peters (Fn. 60), Rn. 269. J. Soehring (Fn. 60), Rn. 16.24 m.w.N.: "hinreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit des Verdachts".

[63] BGH (Fn. 61); OLG Dresden (Fn. 60); Burkhardt (Fn. 61), 10. Kap., Rn. 154 und 168 m.w.N.; Prinz/Peters (Fn. 60), Rn. 271 m.w.N.

[64] BVerfGE 35, S. 202 (232); BGH (Fn. 60), S. 203 f. m.w.N.; OLG Dresden (Fn. 60); Burkhardt (Fn. 60), 10. Kap., Rn. 162 m.w.N.; Prinz/Peters (Fn. 60), Rn. 271 m.w.N.

[65] A.A. Burkhardt (Fn. 60), 10. Kap., Rn. 154 m.w.N.: nur bei schwerwiegenden Vorwürfen.

[66] BGH (Fn. 60), S. 204 m.w.N.; OLG Dresden (Fn. 60); Burkhardt (Fn. 60), 10. Kap., Rn. 154.

[67] BGH (Fn. 66); OLG Dresden (Fn. 60); Prinz/Peters (Fn. 60), Rn. 268 m.w.N.

[68] Ausf. zu diesen Voraussetzungen auch: Soehring (Fn. 60), Rn. 19.24 ff. Eisenberg (Fn. 60); jew. m.w.N.

[69] BVerfGE 85, S. 1 (15); BGH (Fn. 66); OLG Dresden (Fn. 60).

[70] BVerfG (Fn. 64), S. 230 f.; BGH (Fn. 60), S. 204; OLG Dresden (Fn. 60); Prinz/Peters (Fn. 60), Rn. 267.

[71] BVerfGE 97, S. 125 (149); BGH (Fn. 70); OLG Dresden (Fn. 60); Prinz/Peters (Fn. 60), Rn. 267.

[72] BGH (Fn. 70); OLG Dresden (Fn. 60); Prinz/Peters (Fn. 60), Rn. 270.

[73] Zu beiden: Meier, FS Schreiber (2003), S. 331 (334 f.).

[74] BT-Drs. 14/1484, S. 26. Vgl. dazu Rengier in: AE-StuM (2004), S. 134 (141); Weigend ebd., S. 33 (35 m.w.N.).

[75] Hilger in: LR, StPO, 6. Bd., 25. Aufl. (2001), § 475, Rn. 2 m.w.N.

[76] Rengier (Fn. 74), S. 134 (142 f.); abw. Weigend (Fn. 74): "zumindest in Verfahren von großem, insbesondere politisch begründetem Interesse".

[77] OVG Münster, NJW 2001, S. 3803; LG Berlin, NJW 2002, S. 838 f.; a.A. VG Berlin, NJW 2001, S. 3799 ff.

[78] Krit. zu beiden Ansichten: Meier (Fn. 73), S. 331 (334 ff. m.w.N.); ders., AE-StuM, S. 89 ff., der für die Schaffung einer neuen gesetzlichen Regelung (§ 475a StPO) plädiert (dazu ausf. unten 3. b).

[79] In diese Richtung schon Meier (Fn. 73), der beiden Alternativen eine mangelnde "Normenklarheit" vorwirft.

[80] Siehe zu § 4 Abs. 2 LPG der übrigen Bundesländer (Ausnahmen: Hessen, § 3 Abs. 1 S. 2; Mecklenburg-Vorpommern, § 4 Abs. 3; Nordrhein-Westfalen, § 4 Abs. 2["Ein Anspruch auf Auskunft besteht nicht, soweit …]): Wenzel (Fn. 59).

[81] Dazu OLG Düsseldorf (Fn. 7), S. 1799 m.w.N. Für Staatsanwälte liefern die Nrn. 4a, 23 RiStBV eine erste Orientierung.

[82] BGH, WM 1983, 866 (867); M-G (Fn. 50), § 161, Rdn. 16.

[83] OLG Hamm, NJW 1981, 356 (358).

[84] BVerfG (Fn. 64), S. 231 f.; ferner OLG Koblenz, wistra 1987, S. 359 (360 m.w.N.); Hamm, NJW 2000, S. 1278 (1279 m.w.N.); Celle, NJW 2004, S. 1461 ff.; Düsseldorf, (Fn. 7), S. 1798 f. m.w.N.; außerdem M-G (s.o. Fn. 82).

[85] Zu diesem Begriff: Neuling (Fn. 3), Sechstes Kapitel/A./4./a) m.w.N.

[86] BGH, NJW 1994, S. 1950 (1952 m.w.N.); OLG Düsseldorf (Fn. 7); VG Saarlouis, NJW 2003, S. 3431 (3432). Dagegen fehle ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse bei Strafverfahren von geringerer Bedeutung (BGHZ 27, S. 338[343]), z.B. bei Klein- und Jugendkriminalität (BVerfG[Fn. 64], S. 232).

[87] BVerfG (Fn. 64), S. 232.

[88] BGHZ 27, S. 338 (342).

[89] BGH (Fn. 88), S. 345; (Fn. 82), S. 867.

[90] OLG Düsseldorf (Fn. 7), S. 1799 m.w.N. Es sei derjenige Eindruck maßgeblich, den eine Medienauskunft in der Öffentlichkeit erweckt (BVerwG, NJW 1992, S. 62; VGH München, NVwZ-RR 2003, S. 121[122]; VG Saarlouis[Fn. 86]).

[91] Die Darstellung folgt der zeitlichen Reihenfolge, in welcher diese Vorschläge veröffentlicht worden sind.

[92] S.o. 2./b).

[93] Der Schutz des Beschuldigten vor identifizierenden und tendenziösen Pressemitteilungen der Ermittlungsbehörden (1994), S. 183 ff.

[94] Dalbkermeyer (Fn. 93), S. 185, 191. Die Nummerierung der Absätze und Sätze wurden hinzugefügt.

[95] In: AE-StuM (2004), S. 89 (91 ff. m.w.N.).

[96] Siehe Meier (Fn. 95), S. 89 (91).

[97] Neuling (Fn. 3), Siebtes Kapitel/B./II.

[98] Roxin, NStZ 1991, S. 153 (159) erwägt, der Polizei zumindest die Auskunftsbefugnis darüber zuzubilligen, aufgrund welches konkreten Tatvorwurfes sie ermittelt.

[99] Zu dieser Unterscheidung bereits: Dalbkermeyer (Fn. 93), S. 51 ff. und 161 ff.

[100] Neuling (Fn. 3), Siebtes Kapitel/B./II./2.

[101] Neuling (Fn. 3), Erstes Kapitel/A.

[102] S.o. II./1./a) und b).

[103] Zur Verdachtsberichterstattung: C.-H. Soehring Vorverurteilung durch die Presse - Der publizistische Verstoß gegen die Unschuldsvermutung (1999), Teil 2/2. Kapitel/B. und Anh. A. Zur Öffentlichkeitsarbeit der Ermittlungsbehörden: Neuling (Fn. 3), Fünftes Kapitel/B.

[104] Dazu Neuling (Fn. 3), Erstes Kapitel/B.

[105] S.o. 2./b) und c).