Alle Ausgaben der HRRS, Aufsätze und Anmerkungen ab dem Jahr 2000.
HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
August 2004
5. Jahrgang
PDF-Download
Findet der vom Angeklagten durchgeführte Drogentransport unter so engmaschiger Überwachung durch den Zoll stattgefunden hat, dass eine tatsächliche Gefährdung durch das Rauschgift bei dessen Übernahme durch den Angeklagten ausgeschlossen war, ist dies - neben der (späteren) Sicherstellung des Rauschgiftes - ein bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt, der im Rahmen der Strafzumessung zu erörtern ist (vgl. BGH StV 2000, 555).
Die Anordnung des erweiterten Verfalls setzt die uneingeschränkte tatrichterliche Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Gegenstände voraus, hinsichtlich deren der erweiterte Verfall angeordnet wird (BGHSt 40, 371; bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95).
Die Bildung der Gesamtstrafe bedarf einer eigenen Strafzumessung und Begründung im Urteil unter zusammenfassender Würdigung der einbezogenen Straftaten und der Person des Täters. Der Verweis auf die den jeweiligen Einzelstrafen zugrundeliegenden Strafzumessungserwägungen genügt insbesondere dann nicht, wenn die Einsatzstrafe sehr stark erhöht wurde und die Zumessung der Gesamtstrafe daher besorgen lässt, dass sich der Tatrichter unzulässigerweise von der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen.
1. Eine Vorverurteilung im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB liegt nicht vor, wenn als Vorverurteilung nur eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren in Betracht kommt
und in dieser neben einer Katalogtat mit einer niedrigeren Einzelstrafe lediglich eine Reihe von Nichtkatalogtaten enthalten sind.
2. Der Senat lässt offen, ob die Voraussetzung einer Vorverurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren erfüllt wäre, wenn einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren mehrere Katalogtaten neben Nichtkatalogtaten zugrunde lägen. In Betracht käme etwa die Bildung einer fiktiven Gesamtstrafe aus den Katalogtaten oder das Abstellen auf die Summe der Einzelstrafen für die Katalogtaten.