HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1028
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 81/25, Beschluss v. 18.03.2025, HRRS 2025 Nr. 1028
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 5. Dezember 2024, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls mit Waffen schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren Wohnungseinbruchdiebstahls“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat ändert den Schuldspruch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin, dass der Angeklagte des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls mit Waffen schuldig ist. Die gleichzeitige Verwirklichung des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB ist in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2015 - 3 StR 515/15, Rn. 2).
2. Der Strafausspruch erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht nicht erörtert hat, ob der gesetzlich vertypte Strafmilderungsgrund des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB vorliegt, obwohl nach den Urteilsgründen dazu Anlass bestand.
Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich „noch vor Beginn der Hauptverhandlung“ umfassend eingelassen, „in diesem Zuge den weiteren Tatbeteiligten“ T. „genannt und dessen Tatbeitrag erläutert hat, was bei den weiteren Ermittlungen hilfreich sein wird (Aufklärungshilfe)“. In Anbetracht dessen wäre es geboten gewesen zu prüfen, ob eine Milderung des Strafrahmens gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB in Betracht kommt.
Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Erörterung entbehrlich war, weil der Angeklagte sein Wissen erst offenbarte, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn beschlossen worden war (§ 46b Abs. 3 StGB). Die Ausführungen des Landgerichts im Rahmen der Beweiswürdigung legen vielmehr nahe, dass sich der Angeklagte bereits während des Ermittlungsverfahrens umfassend geständig einließ und dabei auch den Mittäter namentlich benannte. Denn das Landgericht hat die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten unter anderem darauf gestützt, dass er den festgestellten Sachverhalt „konstant zu seiner vorherigen polizeilichen Aussage“ schilderte.
Die Sache bedarf deshalb insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1028
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede