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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 11020

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 7/25, Beschluss v. 28.04.2025, HRRS 2025 Nr. 11020


BGH 6 StR 7/25 - Beschluss vom 28. April 2025 (LG Stendal)

Raub, minder schwerer Fall (Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände).

§ 249 Abs. 2 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 27. September 2024, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Demgegenüber erweist sich der Strafausspruch als rechtsfehlerhaft. Das Landgericht ist dabei von dem nach § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB ausgegangen. Einen minder schweren Fall im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB hat das Landgericht abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Bild der Tat einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten vom Durchschnitt der Fälle nicht in einem solchen Maße abweiche, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erschiene; „sogenannte nicht vertypte Milderungsgründe“ bestünden nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen nicht. Dies steht in Widerspruch zu den nachfolgenden Erwägungen der Strafkammer. Denn bei der konkreten Bemessung der Strafe hat sie mehrere zu Gunsten des Angeklagten sprechende allgemeine Umstände angeführt, so etwa seine bisherige Unbestraftheit, seine Betäubungsmittelabhängigkeit und den Zeitablauf nach der Tat.

Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller maßgebliche Umstände (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 1975 - 2 StR 53/75, BGHSt 26, 97, 98; vom 12. Januar 2000 - 3 StR 363/99, NStZ 2000, 254; vom 29. August 2001 - 2 StR 276/01; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 1107 mwN) zu der Annahme eines minder schweren Falles und damit zu einer milderen Strafe gelangt wäre.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 11020

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede