HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1025
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 56/25, Beschluss v. 14.05.2025, HRRS 2025 Nr. 1025
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 21. November 2024 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird die Adhäsionsentscheidung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass der Angeklagte zur Zahlung von Zinsen ab dem 7. November 2024 verurteilt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die in der Revisionsinstanz durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die der Neben- und Adhäsionsklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1025
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede