HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1015
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 37/25, Beschluss v. 15.05.2025, HRRS 2025 Nr. 1015
1. Auf die Revision des Angeklagten M. gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 26. September 2024 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in Fall II.1 der Urteilsgründe wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dieses Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil
aa) im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt ist;
bb) im Einziehungsausspruch aufgehoben; dieser entfällt.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tatmehrheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Feststellungen zu einem etwaigen Rücktrittshorizont des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.) nach dem ersten erfolglos gebliebenen Einsatz des Messers sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Die Verfahrenseinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Strafe von sechs Monaten und der Gesamtstrafe zur Folge.
2. Die Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand. Das angefochtene Urteil enthält keine Feststellungen dazu, dass der Angeklagte etwas im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB erlangte. Vielmehr hatte der Mitangeklagte dem Geschädigten das Geld aus der Jackentasche entnommen und war damit geflohen, während der Angeklagte noch am Tatort festgenommen wurde. Allein das mittäterschaftliche Handeln belegt keine tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne des § 73 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. November 2024 - 6 StR 589/23; vom 21. August 2018 − 2 StR 311/18, NStZ 2019, 20; Fischer/Lutz, StGB, 72. Aufl., § 73 Rn. 29 f.). Da nicht zu erwarten ist, dass dazu noch weitere Feststellungen getroffen werden können, hebt der Senat den Einziehungsausspruch auf; er entfällt.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1015
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede