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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1014

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 36/25, Beschluss v. 29.04.2025, HRRS 2025 Nr. 1014


BGH 6 StR 36/25 - Beschluss vom 29. April 2025 (LG Potsdam)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 1. Oktober 2024 aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlicher Beleidigung im Fall II.2 der Urteilsgründe entfällt; die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1014

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede