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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 483

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 22/25, Beschluss v. 19.02.2025, HRRS 2025 Nr. 483


BGH 6 StR 22/25 (alt: 6 StR 276/23) - Beschluss vom 19. Februar 2025 (LG Stade)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 1. Oktober 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 483

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede