HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 483
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 22/25, Beschluss v. 19.02.2025, HRRS 2025 Nr. 483
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 1. Oktober 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 483
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede