HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1035
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 207/25, Beschluss v. 25.06.2025, HRRS 2025 Nr. 1035
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 16. Dezember 2024 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Adhäsionsausspruch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin geändert, dass Zinsen erst ab dem 6. Dezember 2024 zu zahlen sind; insoweit wird von einer Entscheidung abgesehen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die dem Neben- und Adhäsionskläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1035
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede