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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1226

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 153/25, Beschluss v. 05.08.2025, HRRS 2025 Nr. 1226


BGH 6 StR 153/25 - Beschluss vom 5. August 2025 (LG Neuruppin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 18. November 2024 im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung der externen Festplatte der Marke Maxtor entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung von elektronischen Gegenständen angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sach- und Verfahrensrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Änderung der Einziehungsentscheidung (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die auf § 74 Abs. 2 StGB gestützte Einziehung der externen Festplatte der Marke Maxtor hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil diese Festplatte nach den Feststellungen nicht in Beziehung zu einer der urteilsgegenständlichen Taten steht. Der Senat schließt aus, dass Feststellungen getroffen werden können, die die Einziehung insoweit tragen können, und lässt die Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entfallen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO; der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit dessen Kosten zu belasten.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1226

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede