HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 731
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 88/24, Beschluss v. 16.04.2024, HRRS 2024 Nr. 731
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 29. November 2023 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Strafzumessung des Landgerichts hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand. Mit den unter C) der Revisionsbegründung (S. 44 ff.) erhobenen Beanstandungen zeigt die Revision keine Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat die Tatmotivation und die Bereitschaft des Angeklagten, sich aus dem kriminellen Milieu nunmehr zu lösen, hinreichend berücksichtigt. Auf der anderen Seite durfte es die kriminelle Energie und die abstrakte Gefährlichkeit der Sprengung in der bewohnten Stadtmitte strafschärfend in seine Erwägungen einstellen. Tilgungsreife der zahlreichen niederländischen Vorverurteilungen war hier offensichtlich nicht gegeben (§ 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG).
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 731
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede