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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 690

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 625/24, Beschluss v. 20.03.2025, HRRS 2025 Nr. 690


BGH 6 StR 625/24 - Beschluss vom 20. März 2025 (LG Saarbrücken)

Beschränkung der Verfolgung; Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 154a StPO; § 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Juni 2024 wird

a) die Verfolgung im Fall II.2 der Urteilsgründe nach § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Tatbestand der Vergewaltigung beschränkt,

b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, sowie der Vergewaltigung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten aufzuerlegen. Er hat jedoch die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderungen des angefochtenen Urteils; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat hat im Fall II.2 der Urteilsgründe die Strafverfolgung nach § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen auf den Vorwurf der Vergewaltigung beschränkt (vgl. zur Frage der mitverwirklichten Körperverletzung BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - 4 StR 566/10, NStZ 2011, 456, 457; Beschluss vom 5. Februar 2019 - 2 StR 562/18, BeckRS 2019, 3387 Rn. 8).

Der Strafausspruch wird von der Schuldspruchänderung nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung im Fall II.2 der Urteilsgründe auf eine niedrigere Einheitsjugendstrafe erkannt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 690

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede