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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 825

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 589/24, Beschluss v. 29.04.2025, HRRS 2025 Nr. 825


BGH 6 StR 589/24 - Beschluss vom 29. April 2025 (LG Halle)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 30. Mai 2024 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in Fall II.1 der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Cannabis verurteilt worden ist, wobei die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Umfang der Einstellung der Staatskasse zur Last fallen,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und der Geldfälschung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, wegen Handeltreibens mit Cannabis und wegen Geldfälschung unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Cannabis verurteilt worden ist.

2. Dies zieht die Änderung des Schuldspruchs nach sich, den der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO neu fasst, und führt zur Aufhebung der für diese Tat festgesetzten Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Die gegen den Angeklagten erkannte Gesamtfreiheitsstrafe kann hingegen bestehen bleiben. Der Senat schließt mit Blick auf die verbleibenden beiden Freiheitsstrafen von zwei Jahren und drei Monaten sowie einem Jahr und sechs Monaten aus, dass das Landgericht ohne die im Fall II.1 der Urteilsgründe verhängte Strafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 825

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede