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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 496

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 527/24, Beschluss v. 04.02.2025, HRRS 2025 Nr. 496


BGH 6 StR 527/24 - Beschluss vom 4. Februar 2025 (LG Göttingen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 20. Februar 2024 wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass sie der Misshandlung von Schutzbefohlenen in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 496

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede