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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 179

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 516/24, Beschluss v. 12.11.2024, HRRS 2025 Nr. 179


BGH 6 StR 516/24 (alt: 6 StR 191/23) - Beschluss vom 12. November 2024 (LG Neuruppin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 13. Juni 2024 wird als unbegründet verworfen.

Die sofortige Beschwerde von Rechtsanwalt L. gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten der Revision und Rechtsanwalt L. die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang bei Freispruch im Übrigen wegen veruntreuender Unterschlagung in fünf Fällen, Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen in fünf Fällen und wegen Insolvenzverschleppung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten stellte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 29. November 2023 (6 StR 191/23) das Verfahren im Hinblick auf den Tatvorwurf der Insolvenzverschleppung gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, hob das Urteil hinsichtlich einer der abgeurteilten Taten der veruntreuenden Unterschlagung sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Nunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten nach Einstellung des Tatvorwurfs der veruntreuenden Unterschlagung gemäß § 154 Abs. 2 StPO wegen der bereits rechtskräftig feststehenden Taten und der rechtskräftig verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm im verbleibenden Umfang seiner Verurteilung die Kosten des Verfahrens auferlegt.

1. Die auf die unausgeführten Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Gesamtstrafenbildung ist rechtsfehlerfrei.

2. Die von Rechtsanwalt L. erhobene sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung, über die der Senat gemäß § 463 Abs. 3 Satz 3 StPO zu entscheiden hat, ist unzulässig. Rechtsanwalt L. ist weder Wahl- noch Pflichtverteidiger des Angeklagten. Seine Bestellung zum Pflichtverteidiger am 13. Juni 2024 war ausdrücklich auf diesen Terminstag beschränkt. Eine Vollmacht hat Rechtsanwalt L. ? auch nach ausdrücklicher Anforderung durch den Generalbundesanwalt - nicht zu den Akten gereicht und auch nicht auf sonstige Weise nachgewiesen. Er hat daher als vollmachtloser Verteidiger die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 1 StPO zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - 2 StR 97/11; OLG Hamm, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 3 Ws 52/12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Juni 1991 ? 2 Ws 79/91, NJW 1991, 3164; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 473 Rn. 8).

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 179

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede