HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1623
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 400/24, Beschluss v. 06.11.2024, HRRS 2024 Nr. 1623
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 6. Februar 2024 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin ergänzt, dass der Angeklagte für die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner haftet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1623
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede