HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1436
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 399/24, Beschluss v. 17.09.2024, HRRS 2024 Nr. 1436
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. April 2024 aufgehoben, soweit die mit Strafbefehl des Amtsgerichts Hannover vom 18. Juli 2023 angeordnete Einziehung aufrechterhalten worden ist; diese Entscheidung entfällt.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Strafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt; dabei hat es die in diesem Strafbefehl angeordnete Einziehung des sichergestellten Reizstoffsprühgeräts aufrechterhalten. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und erweist sich im Übrigen als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Mit Eintritt der Rechtskraft des vorgenannten Strafbefehls ist das Eigentum an dem dort eingezogenen Gegenstand nach § 75 Abs. 1 StGB entschädigungslos auf den Staat übergegangen, weswegen die Maßnahme erledigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2023 - 6 StR 419/22, Rn. 8). Der Senat lässt die Einziehungsentscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO entfallen.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1436
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede