HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 173
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 383/24, Beschluss v. 26.11.2024, HRRS 2025 Nr. 173
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 17. September 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 2. April 2024 mit Beschluss vom 17. September 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14. Oktober 2024 hat der Verurteilte hiergegen Anhörungsrüge erhoben. Er macht insbesondere geltend, dass der Senat die Ausführungen der Verteidigung im Schriftsatz vom 9. September 2024 nicht beachtet habe.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Der Senat hat über die Revision eingehend und umfassend beraten. Gegenstand der Beratung waren auch die Ausführungen der Verteidigung im Schriftsatz vom 9. September 2024. Ein Verstoß gegen den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs lässt sich weder daraus herleiten, dass der Senat die Argumentation der Verteidigung im hiesigen Verfahren nicht für durchgreifend hielt, noch daraus, dass der Beschluss sich hierzu nicht ausdrücklich verhält. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses nicht erforderlich; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 ? 2 BvR 496/07; vom 30. Juni 2014 ? 2 BvR 792/11). Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts weitere Ausführungen macht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. September 2023 ? 2 StR 230/22; vom 12. September 2024 - 4 StR 10/23).
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 173
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede