HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 72
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 348/24, Beschluss v. 16.10.2024, HRRS 2025 Nr. 72
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 14. November 2023, soweit es ihn betrifft, dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen versuchter Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Nachholung eines unterbliebenen Teilfreispruchs (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat den Angeklagten ausweislich der Urteilsgründe von weiteren Vorwürfen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fälle 1 bis 11, 13 und 15 bis 17 der Anklageschrift) und der gefährlichen Körperverletzung (Fall 18 der Anklageschrift) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, den Teilfreispruch aber nicht in die Urteilsformel aufgenommen. Der Senat holt dies in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach und ergänzt insoweit die Kostenentscheidung.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 72
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede