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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 899

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 172/24, Beschluss v. 15.05.2024, HRRS 2024 Nr. 899


BGH 6 StR 172/24 - Beschluss vom 15. Mai 2024 (LG Cottbus)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 9. November 2023 dahin geändert, dass er des räuberischen Diebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, des Diebstahls in drei Fällen, des Betrugs in zwei Fällen, der Bedrohung, der Körperverletzung in zwei Fällen und der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Diebstahls in drei Fällen, wegen Betrugs in zwei Fällen, wegen Bedrohung und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch unter Einbeziehung einer Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat sowie wegen Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Sein auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestütztes Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs im Fall II. Nr. 11 der Urteilsgründe hat zu entfallen, weil insoweit der notwendige Strafantrag fehlt (§ 123 Abs. 2 StGB). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer ohne die tateinheitliche Verurteilung zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre, zumal sie die Verwirklichung mehrerer Straftatbestände bei ihrer Strafzumessung nicht erwähnt hat und zudem der Unrechtsgehalt der Tat unverändert geblieben ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 899

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede