hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1083

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 162/24, Beschluss v. 14.05.2024, HRRS 2024 Nr. 1083


BGH 6 StR 162/24 - Beschluss vom 14. Mai 2024 (LG Neuruppin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 4. Dezember 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige sowie des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz eines verbotenen Gegenstandes schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1083

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede