HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 858
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 69/23, Beschluss v. 17.05.2023, HRRS 2023 Nr. 858
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 1. November 2022 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 SPO).
Insbesondere hat auch der Strafausspruch Bestand. Zwar hat die Strafkammer bei der Prüfung eines sonstigen minder schweren Falles gemäß § 213 Variante 2 StGB nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein vertypter Strafmilderungsgrund in Gestalt des § 23 Abs. 2 StGB vorliegt (vgl. dazu Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1107 ff.; 1645). Gleichwohl nötigt der Rechtsfehler hier nicht zu einer Aufhebung des Strafausspruchs, weil die verhängte Rechtsfolge angesichts der Vorgehensweise und der erheblichen Verletzungsfolgen angemessen ist (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 858
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede