HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 626
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 604/23, Beschluss v. 22.02.2024, HRRS 2024 Nr. 626
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 22. August 2023 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird die Urteilsformel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin berichtigt, dass der Angeklagte des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 626
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede