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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 375

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 581/23, Beschluss v. 08.02.2024, HRRS 2024 Nr. 375


BGH 6 StR 581/23 - Beschluss vom 8. Februar 2024 (LG Saarbrücken)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. September 2023 wird als unbegründet verworfen; der Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung wird jedoch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin geändert, dass zwei Jahre der verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt zu vollziehen sind. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 375

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede