hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 218

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 564/23, Beschluss v. 09.01.2024, HRRS 2024 Nr. 218


BGH 6 StR 564/23 - Beschluss vom 9. Januar 2024 (LG Frankfurt (Oder))

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. August 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Betrag der Einziehung des Wertes von Taterträgen auf 750 Euro herabgesetzt, wobei es bei der gesamtschuldnerischen Haftung in Höhe von 550 Euro verbleibt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass das Eigentum an den Tatmitteln dahinstehen kann, weil sich die Grundlage für deren Einziehung jedenfalls in § 96 Abs. 5 AufenthG i.V.m. § 74a Nr. 1 StGB findet.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 218

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede