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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 514

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 560/23, Beschluss v. 06.03.2024, HRRS 2024 Nr. 514


BGH 6 StR 560/23 - Beschluss vom 6. März 2024 (LG Braunschweig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 7. September 2023 wird die Verfolgung nach § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO beschränkt hinsichtlich

a) der Tat 7 vom 11. Januar 2022 auf Bedrohung und Beleidigung,

b) der Tat 10 vom 8. Juli 2022 auf Körperverletzung und Beleidigung,

c) der Tat 12 vom 16. September 2022 und der Tat 14 vom 17. September 2022 jeweils auf Beleidigung.

2. Das vorbezeichnete Urteil wird geändert im

a) Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung, der Körperverletzung in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Bedrohung und mit Verstoß gegen eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz, der Sachbeschädigung in zwei Fällen, der Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung in vier Fällen, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Verstoß gegen eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz, und der Beleidigung in vier Fällen schuldig ist,

b) Strafausspruch für die Taten 12 und 14 dahin, dass jeweils eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten festgesetzt wird,

c) Gesamtstrafausspruch dahin, dass der Angeklagte zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Monaten und einer Woche verurteilt wird.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen elf Straftaten (Taten 1 bis 11 der Urteilsgründe) unter Einbeziehung zweier Freiheitsstrafen aus dem Urteil vom 26. Juli 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und wegen dreier weiterer Straftaten (Taten 12 bis 14) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Es hat den Angeklagten hinsichtlich der Taten 7, 10, 12 und 14 unter anderem der tateinheitlich begangenen versuchten Nötigung schuldig gesprochen. Sein auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestütztes Rechtsmittel führt zu den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderungen des angefochtenen Urteils (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat hat nach § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO die Verfolgung der Tat 7 auf den Vorwurf der Bedrohung und Beleidigung, der Tat 10 auf den Vorwurf der Körperverletzung und Beleidigung und der Taten 12 und 14 jeweils auf den Vorwurf der Beleidigung beschränkt und den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert. Denn die Feststellungen lassen es als möglich erscheinen, dass der Angeklagte in den genannten Fällen vom Versuch der Nötigung (§ 240 Abs. 1 und 3, § 22 StGB) jeweils strafbefreiend zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB).

2. Der Strafausspruch bedarf teilweise der Änderung.

a) Die erste Gesamtfreiheitsstrafe wird von der Schuldspruchänderung nicht berührt. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht ohne tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter Nötigung für die Tat 7 wegen Bedrohung (§ 240 Abs. 2 StGB) in Tateinheit mit Beleidigung (§ 185 StGB) auf eine niedrigere Freiheitsstrafe als zwei Monate erkannt hätte, weil es eine solche auch in den Fällen der Beleidigung (Taten 11 und 13) als tat- und schuldangemessen angesehen hat. Ebenso kann der Senat bei Tat 10 ausschließen, dass das Landgericht im Falle eines Schuldspruchs wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) in Tateinheit mit Beleidigung (§ 185 StGB) eine Freiheitsstrafe von weniger als vier Monaten festgesetzt hätte.

b) Demgegenüber hat die zweite Gesamtstrafe keinen Bestand. Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen versuchter Nötigung entzieht der für die Taten 12 und 14 festgesetzten Freiheitsstrafe von jeweils drei Monaten die Grundlage. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO erkennt der Senat in den genannten Fällen wie für die Taten 11 und 13 auf eine Freiheitsstrafe von jeweils zwei Monaten. Um jede Benachteiligung für den Angeklagten auszuschließen, setzt der Senat die zweite Gesamtfreiheitsstrafe unter Erhöhung der für die Tat 13 verhängten zweimonatigen Freiheitsstrafe auf zwei Monate und eine Woche fest (§§ 39, 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 514

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede