HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 619
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 539/23, Beschluss v. 24.01.2024, HRRS 2024 Nr. 619
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 11. Juli 2023 im Strafausspruch aufgehoben, wobei die zugehörigen Feststellungen Bestand haben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, wegen Vergewaltigung und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat das straffreie Vorleben des Angeklagten weder bei der Strafrahmenwahl noch bei der Strafzumessung im engeren Sinne erkennbar berücksichtigt. Insoweit handelt es sich jedoch um einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2022 - 6 StR 61/22 und vom 6. Juni 2023 - 4 StR 133/23, jeweils mwN).
Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, denn der Senat kann trotz der maßvollen Strafen nicht ausschließen, dass die Strafkammer ohne den Rechtsfehler auf noch niedrigere Freiheitsstrafen erkannt hätte. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil es sich lediglich um einen Wertungsfehler handelt (§ 353 Abs. 2 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 619
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede