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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 77

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 534/23, Beschluss v. 29.11.2023, HRRS 2024 Nr. 77


BGH 6 StR 534/23 - Beschluss vom 29. November 2023 (LG Regensburg)

Verwerfung der Revision als unzulässig; Revision des Nebenklägers (Rechtsmittelbefugnis, Zulässigkeit: nicht näher ausgeführte Sachrüge, Anfechtungsziel); Nebenklage nach dem Jugendgerichtsgesetz.

§ 349 Abs. 1 StPO; § 400 Abs. 1 StPO; § 80 Abs. 3 JGG

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 26. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die allein auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Nebenklägers, mit der er die Aufhebung des Urteils begehrt.

Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO, § 80 Abs. 3 JGG).

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„a) (…) Als unzureichend erweist sich eingedenk der notwendigen Substantiierung eines zulässigen Anfechtungsziels regelmäßig die nicht näher ausgeführte Sachrüge. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Angeklagte wegen eines zur Nebenklage berechtigenden Delikts verurteilt wurde; ebenso, wenn der Angeklagte überhaupt verurteilt wurde und unklar bleibt, ob der Nebenkläger unzulässigerweise den Rechtsfolgenausspruch beanstandet oder aber die Verurteilung wegen eines weiteren Nebenklagedeliktes erstrebt. Die nicht ausgeführte Sachrüge mag in der Zusammenschau mit der Anklageschrift in Gestalt der Eröffnungsentscheidung nur dann unzweifelhaft Auskunft über ein berechtigtes Anfechtungsziel zu geben, wenn der Angeklagte vom Tatvorwurf allein eines nebenklagefähigen Delikts freigesprochen worden ist und insoweit eine Nebenklagebefugnis besteht (Wenske in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 400, Rn. 22 mwN.). Wird daher eine erforderliche Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig.

b) Diese Grundsätze müssen auch bei der Anwendung des § 80 JGG zur Anwendung kommen.

Der Angeklagte ist Jugendlicher im Sinne des § 1 JGG. Die Nebenklage ist daher nur unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 JGG zulässig. Die Anklage wurde wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung erhoben. Daher war die Nebenklage im Hinblick auf den versuchten Mord zulässig, während eine Nebenklagebefugnis (lediglich) wegen des Delikts der gefährlichen Körperverletzung (kein Verbrechen nach § 12 Abs. 1 StGB) nicht vorliegt. Die gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB ist von § 80 Abs. 3 Nr. 1 JGG nicht erfasst (vgl. BeckOK JGG/Noak, 31. Ed. 1.11.2023, JGG § 80 Rn. 19.1).

Der Nebenkläger hat zwar gemäß § 344 Abs. 1 StPO einen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils gestellt. Daraus lässt sich vorliegend jedoch nicht ableiten, dass er ein zulässiges Anfechtungsziel verfolgt. Der Nebenkläger hat lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Weitere Ausführungen, aus denen sich das konkrete Ziel seines Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine derartige Klarstellung verzichtet werden könnte, liegt nicht vor.“ Dem schließt sich der Senat an.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 77

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede