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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 368

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 533/23, Beschluss v. 08.02.2024, HRRS 2024 Nr. 368


BGH 6 StR 533/23 - Beschluss vom 8. Februar 2024 (LG Frankfurt/Oder)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 10. Juli 2023, soweit es ihn und den nichtrevidierenden Mitangeklagten D. betrifft, in den Aussprüchen über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.000 Euro aufgehoben.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen schweren Bandendiebstahls zu einer Jugendstrafe verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.000 Euro angeordnet. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt und diese auf die Einziehungsentscheidung beschränkt. Die Beschränkung des Rechtsmittels ist wirksam, weil der Einziehungsausspruch losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt geprüft werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezember 2018 - 2 StR 316/18, NZWiSt 2019, 119; vom 10. August 2023 - 3 StR 1/23; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 12 mwN).

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das Landgericht hat die Einziehungsentscheidung auf den Wert des im Fall II.1.5 der Urteilsgründe entwendeten Kraftfahrzeugs gestützt, ohne zu prüfen, ob der Rückgabeanspruch des Geschädigten erloschen und damit die Einziehung nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen ist. Eine Rückgabe des Fahrzeugs an den Geschädigten, die zum Erlöschen des Rückgabeanspruchs geführt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2018 - 2 StR 316/18, NZWiSt 2019, 119), liegt nahe, weil das Fahrzeug kurz nach der Tat noch vor der Überführung nach Polen sichergestellt wurde und bis zur Hauptverhandlung mittlerweile neun Jahre verstrichen sind. Da dieser Erörterungsmangel den nichtrevidierenden Mitangeklagten D. in gleicher Weise betrifft, war die Aufhebung des Urteils nach § 357 Satz 1 StPO auf ihn zu erstrecken.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 368

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede