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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 76

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 520/23, Beschluss v. 29.11.2023, HRRS 2024 Nr. 76


BGH 6 StR 520/23 - Beschluss vom 29. November 2023 (LG Bayreuth)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 12. Juli 2023 dahin geändert, dass der Angeklagte des räuberischen Diebstahls, des Diebstahls und des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit Körperverletzung und mit Beleidigung schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls, wegen Diebstahls und wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit Körperverletzung und mit Beleidigung in sechs tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die (tateinheitliche) Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung (§ 185 StGB) in sechs tateinheitlichen Fällen im Fall II.3 der Urteilsgründe hat nur in einem Fall Bestand, weil es in den übrigen fünf Fällen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen an dem nach § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlichen Strafantrag der Verletzten fehlt. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.

Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Das Landgericht hat die (tateinheitliche) Beleidigung in fünf weiteren Fällen zwar zum Nachteil des Angeklagten gewertet. Der Senat kann aber ausschließen, dass es ohne den Rechtsfehler auf eine geringere Strafe erkannt hätte, weil auch Taten strafschärfend berücksichtigt werden dürfen, deren Verfolgung ein Verfahrenshindernis entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 4 StR 389/21 Rn. 5 mwN), und der Schwerpunkt der Tat nicht auf den Beleidigungen lag.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 76

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede